Gesetzgebung
BUNDESRAT BILLIGT CANNABISGESETZ – ERSTE ÄNDERUNGEN ZUM 1. APRIL
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Für die einen ist es ein Erfolg, für die anderen eine Niederlage: Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 das Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz) gebilligt, das der Deutsche Bundestag zuvor verabschiedet hatte. Anträge auf Einberufung des Vermittlungsausschusses fanden keine Mehrheit. Das Gesetz wäre im Vermittlungsausschuss wohl nicht zu stoppen, aber erst einmal länger aufzuhalten gewesen.
Damit ist eine Teillegalisierung von Cannabis beschlossen. Von 1. April an ist der Besitz von bis zu 25 Gramm (g) erlaubt, in den eigenen vier Wänden von bis zu 50 g Cannabis. Auch der Anbau von drei Cannabispflanzen in der eigenen Wohnung wird legal. Das hieraus geerntete Cannabis darf aber nur für den Eigenverbrauch genutzt und nicht weitergegeben werden.
Strenge Regelungen in Bezug auf Minderjährige
Für Minderjährige bleiben Besitz und Konsum von Cannabis verboten. „ Bandenmäßige“ Verstöße gegen die neuen Regeln werden mit höheren Strafen als bisher belegt. In Gegenwart von Kindern und Jugendlichen dürfen zudem Erwachsene dem Gesetz nach kein Cannabis zu sich nehmen. Ein Konsumverbot besteht auch in Sichtweite von Schulen und Kindertagesstätten sowie in Fußgängerzonen vor 20 Uhr. Die Auswirkungen des neuen Gesetzes auf den Kinder- und Jugendschutz sollen wissenschaftlich erforscht werden. Parallel soll die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung ihre Angebote zur Prävention im Bereich Cannabis ausbauen. Illegal bleiben An- und Verkauf von Cannabis. Legal sind unter bestimmten Voraussetzungen zukünftig aber sogenannte Anbauvereinigungen.
Regelungen zu Medizinalcannabis enthalten
Die Regelungen zu Medizinalcannabis sind im neuen Gesetz in Artikel 2 enthalten, der die Überschrift Medizinal-Cannabisgesetz trägt. Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Homepage klargestellt: „Medizinalcannabis darf weiter nach den geltenden sozialrechtlichen Voraussetzungen als Arzneimittel verschrieben werden. Eine Verschreibung auf einem besonderen Betäubungsmittelrezept ist zukünftig aber nicht mehr notwendig. Hier reicht ein reguläres Rezept.“ Und: „Für Aufzeichnungen und Meldungen durch Erlaubnisinhaber an das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte gelten die in § 16 des Medizinal-Cannabisgesetzes vorgegebenen Pflichten.“
Ein Teil des Gesetzes tritt zum 1. April 2024 in Kraft. Die Passagen, die die Regelungen rund um Anbauvereinigungen betreffen, treten zum 1. Juli 2024 in Kraft. Mit dem Gesetz ist weiter vorgesehen, regionale Modellvorhaben mit kommerziellen Lieferketten auf den Weg zu bringen. Das Bundesgesundheitsministerium hat mitgeteilt, diese Säule 2 bereite man vor.
Quellen:
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/ministerium/meldungen/cannabis-und-krankenhaustransparenzgesetz-22-03-24.html
https://www.abda.de/fileadmin/user_upload/assets/Faktenblaetter/Faktenblatt_Rezepturarzneimittel_Cannabis.pdf
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2024/0001-0100/0092-24.html