Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Die BVpta-Geschäftsführerin Bettina Schwarz beantwortet Ihre offenen Fragen in Bezug auf die rechtliche Arbeitszeit.

Arbeitsrecht

WAS ZÄHLT RECHTLICH ZUR ARBEITSZEIT?

Den Kittel anziehen, den Computer hochfahren oder abends die Kasse machen – ist das Arbeitszeit oder zählt das nicht? Häufig gibt es Unklarheiten, welche Tätigkeit für PTA als Arbeit gilt und damit auch bezahlt werden muss.

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Arbeitszeit ist laut dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §2 die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Ruhepausen. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit wird meist im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag vereinbart. Ebenso sollte die Definition der Arbeitsaufgaben darin enthalten sein, denn ohne konkrete Regelungen gilt das Weisungsrecht des Arbeitgebenden zur Arbeitszeitverteilung.

Gesetzliche, vertragliche oder tarifliche Vereinbarungen haben immer Vorrang vor Weisungen der Apothekenleitung. Aber was zählt denn nun eigentlich zur tatsächlichen Arbeitszeit?

Umziehzeit ist Arbeitszeit

In Arbeitsverhältnissen, bei denen beispielsweise Dienstkleidung zwingend vorgeschrieben wird und die man erst im Betrieb anziehen darf, gehört das Umziehen zur Arbeitszeit. Liegt das Tragen spezieller Dienstkleidung also ausschließlich im Interesse des arbeitgebenden Betriebs oder ordnet dieser es an, gehören das Umziehen und gegebenenfalls auch der Weg von der Umkleide an den Arbeitsplatz und zurück in der Regel zur Arbeitszeit.

Allerdings kann ein Arbeitsvertrag oder ein Tarifvertrag (BRTV) abweichende Regelungen treffen.

Auch den PC hochfahren, das Einrichten einer Maschine und auch das Ausschalten der Geräte oder abends die Kasse machen gehören zur Arbeitszeit. In der Apotheke kommt es vor, dass man nach Ladenschluss noch aufräumen oder sauber machen muss und da das Aufräumen auf Veranlassung der Apothekenleitung erfolgt, gehört diese Arbeit ebenfalls zur Arbeitszeit. Auch wenn die eigentliche Schicht nur bis zum Ladenschluss geht, muss die zusätzliche Zeit vergütet werden.

Ruhepausen während der Arbeitszeit

Als angestellte Person hat man ein Recht auf eine gesetzliche Ruhepause, laut §4 des ArbZG während der Arbeitszeit. Diese Pausen zählen allerdings nicht zur bezahlten Arbeitszeit. Neben der betrieblich geregelten Mittagspause, die nicht zur bezahlten Arbeitszeit zählt, sorgen die menschlichen Bedürfnisse über den Tag verteilt für weitere kurze Arbeitsunterbrechungen.

Relativ unstrittig ist es, dass Arbeitnehmende während der Arbeitszeit im normalen zeitlichen Rahmen auf die Toilette gehen dürfen, ohne sich dafür abmelden zu müssen. Auch den Gang zur Kaffeemaschine oder die schnelle Zigarette vor der Tür tolerieren viele Arbeitgebende unkommentiert und verlangen nicht, dass die Zeit nachgearbeitet wird.

Dieses Entgegenkommen sollte man jedoch nicht überstrapazieren. Denn grundsätzlich kann die Apothekenleitung solche Kurzpausen im Arbeitsvertrag verbieten oder einschränken oder von der Arbeitszeit abziehen.

Wegezeiten gelten nicht

Wegezeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und werden entsprechend nicht bezahlt. Auch eine Willkommens- oder Abschiedsfeier gehört nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zur vergüteten Arbeitszeit. Aber oftmals dulden viele Arbeitgebenden solche Feierlichkeiten während der Arbeitszeit.

Und wie sieht es bei Fortbildungen aus? Hierzu gilt: Wenn die Apothekenleitung PTA zu einer Fortbildung schickt, so ist die Zeit der Fortbildung als Arbeitszeit zu erfassen. Bei einer freiwilligen Fortbildung muss die Apothekenleitung dies jedoch nicht als Arbeitszeit anerkennen.

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