Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Weiterbildung existiert nicht. Jedoch gibt es in den einzelnen Bundesländern spezielle Regelungen zum Bildungsurlaub und zur bezahlten Freistellung für Bildung.

Arbeitsrecht

HABEN PTA ANSPRUCH AUF FORTBILDUNG?

Sind sie gar verpflichtet, Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen? Und wie sieht es mit Klauseln im Arbeitsvertrag zur Rückzahlung von Kosten aus, wenn ein Arbeitsverhältnis früher als geplant endet?

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Einen generellen Rechtsanspruch darauf, bestimmte Fortbildungen zu besuchen, gibt es nicht – abgesehen vom Bildungsurlaub, der auf Länderebene geregelt ist (siehe unten). Anders ist die Situation, wenn eine Fortbildung Grundlage für eine bestimmte Tätigkeit ist: beispielsweise ein Kurs für betriebliche Ersthelfer, für Datenschutzbeauftragte oder für eine neue Software, mit der Sie arbeiten sollen.

Sind Sie als PTA Mitglied bei ADEXA und Ihre Apothekenleitung in einem Arbeitgeberverband, besteht Tarifbindung. Auch im Arbeitsvertrag kann die Geltung eines Tarifvertrages vereinbart sein. In diesen Fällen haben Sie Anspruch auf bezahlte Freistellung für fachlich-wissenschaftliche Fortbildungen.

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Bezahlte Freistellung für Fortbildung

In 15 Kammerbezirken – das heißt allen außer Nordrhein und Sachsen – sind es für alle Berufsgruppen in Vollzeit sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren. In Sachsen erhalten PTA und Pharmazie-Ingenieure (PI) sechs Werktage innerhalb von zwei Jahren, PKA kommen auf drei Werktage innerhalb von zwei Jahren. Und in Nordrhein besteht Anspruch auf fünf Werktage für PTA und PI sowie auf drei Tage für PKA innerhalb von zwei Jahren.

Neben der Tarifbindung müssen noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden: Sie haben erstmals nach einer Wartezeit von sechs Monaten Anspruch auf die Freistellung. Und Sie müssen diese spätestens einen Monat vor Beginn der jeweiligen Veranstaltung bei der Apothekenleitung beantragen. Ihre Apothekenleitung könnte die Freistellung verweigern, wenn – etwa durch einen hohen Krankenstand – die Apotheke dadurch nicht ausreichend besetzt wäre. Die Teilnahme können Sie dann aber zu einem späteren Zeitpunkt erneut beantragen. Findet die Fortbildung in Ihrer arbeitsfreien Zeit statt, etwa am Wochenende, können Sie in gleichem Umfang eine Arbeitsbefreiung verlangen, und zwar innerhalb der nächsten zwölf Wochen.

Pflicht: Wann müssen Sie Fortbildungen besuchen?

Berufsrechtliche Verpflichtungen wie bei Kassenärzten gibt es für PTA nicht. Aber wenn Ihre Apothekenleitung die Fortbildung anordnet und bezahlt, ist die Teilnahme verpflichtend. Denn:

Fortbildungen zählen ganz normal als Arbeitszeit und können angeordnet werden.

Dabei muss die Apothekenleitung allerdings Ihre persönlichen Umstände berücksichtigen. Als alleinerziehendes Elternteil beispielsweise können Sie nicht zur Fortbildung am Abend oder am Wochenende verpflichtet werden, wenn es keine Betreuungsmöglichkeit für Ihren Nachwuchs gibt.

Anspruch auf Bildungsurlaub

In nahezu allen Bundesländern gibt es Ansprüche auf gesetzlichen Bildungsurlaub. Ausnahmen bilden nur Bayern und Sachsen. In NRW sind es zum Beispiel fünf Tage pro Kalenderjahr zur beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsstätten.

Wichtig zu wissen: Gesetzlicher Bildungsurlaub und tarifliche Freistellung stehen in Konkurrenz zueinander. Laut Bundesrahmentarifvertrag werden Tage, die Sie für gesetzlichen Bildungsurlaub genommen habe, auf Ihren tariflichen Anspruch angerechnet (§ 12 Nr. 6 BRTV).

Kosten für Fortbildung zurückzahlen

Hat die Apothekenleitung die Kosten für eine besonders teure und zeitintensive Weiterbildung übernommen, findet sich im Arbeitsvertrag dazu oft eine Klausel für eine Rückzahlungspflicht, falls das Arbeitsverhältnis endet. Eine solche Vereinbarung muss transparent sein und darf Sie als Beschäftigte nicht unangemessen benachteiligen, sonst ist sie unwirksam. Hier ist es sinnvoll, wenn Sie sich rechtlichen Rat einholen. Als ADEXA-Mitglied hilft Ihnen die Rechtsabteilung dabei gern.

Minou Hansen
Rechtsanwältin und Leiterin der ADEXA-Rechtsabteilung

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