Hilfsmittel
FÜR DIESE PRODUKTGRUPPEN ENTFÄLLT DIE PRÄQUALIFIZIERUNGSPFLICHT
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Endlich haben sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) geeinigt, was „apothekenüblich“ eigentlich bedeutet, wenn man von Hilfsmitteln spricht. Diese Klarstellung ist wichtig. Schließlich soll zum Beliefern genau dieser Hilfsmittel bald keine Präqualifizierung mehr nötig sein.
Apothekenüblich sind Hilfsmittel, wenn sie im Sozialgesetzbuch einem Versorgungsbereich zuzuordnen sind, der für Apotheken vorgesehen ist.
- Es darf keine aufwendige Anpassung vor der Abgabe nötig sein,
- die Produkte müssen von allen Apotheken abgegeben werden können
- und das Personal muss notwendige Kenntnisse besitzen.
Darunter fallen alle wichtigen Produktgruppen, was die Belieferung vereinfacht. Doch ein paar Kleinigkeiten trüben die Freude.
Produktgruppen ohne Präqualifizierung
Konkret entfällt die Präqualifizierung nach ersten Informationen zukünftig für folgende Produktgruppen:
- PG 01: Milchpumpen
- PG 02: Anzieh-, Ess- und Trinkhilfen
- PG 03: Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Ernährungssonden und Trink- und Sondennahrung
- PG 05: Bandagen (Fertigprodukte bis zum Knie bzw. für obere Extremitäten inclusive Schulter), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
- PG 08: Stoßabsorber
- PG 10: Gehstöcke, Gehstützen
- PG 14: Inhalationsgeräte
- PG 15: aufsaugende und ableitende Inkontinenzversorgung
- PG 17: medizinische Kompressionsware
- PG 20: Sitzringe
- PG 21: Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
- PG 23: ausgewählte konfektionierte Orthesen
- PG 25: Hilfsmittel bei Augenerkrankungen inclusive Okklusionspflaster
- PG 30: Hilfsmittel zur Insulintherapie (Spritzen, Pens, Messgeräte, Zubehör)
- PG 51 und 54: Pflegehilfsmittel
- PG 99: Sonstige Produkte (zum Beispiel Nissenkämme)
Weiter soll es zukünftig möglich sein, bei beiderseitigem Einverständnis Ergänzungen an der Vereinbarung vorzunehmen. Die verpflichtende Abstimmung in den Gremien beider Verbände soll Ende Februar erfolgen. Bis die anschließende technische Umsetzung steht und die Neuregelung greift, gelten die bisherigen Anforderungen zunächst weiter.
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Ab wann entfällt die Präqualifizierung?
Geplant ist der Wegfall der Präqualifizierungspflicht für den 1. April. DAV-Vorsitzender Hans-Peter Hubmann bezeichnet die getroffene Vereinbarung als „eine wirklich gute Lösung“.
Agentur stellt sich quer
Während das Ende der lästigen Präqualifizierung von den Apotheken sehnlichst erwartet wird, scheint es Probleme bei der Kündigung der entsprechenden Verträge zu geben. So berichten Apothekeninhaber, dass die zur ABDA gehörende Agentur für Präqualifizierung (AfP) keine Kündigung der Verträge zulasse.
In den entsprechenden allgemeinen Geschäftsbedingungen findet sich tatsächlich ein Passus, der eine Kündigung nur innerhalb von sechs Wochen „nach Feststellung der letzten Konformität“ erlaubt. Im Klartext: Nur binnen sechs Wochen nach beispielsweise einem Zwischenaudit kann zum folgenden Monatsende gekündigt werden. Ist diese Frist verstrichen, besteht keine Kündigungsmöglichkeit.
Bei den betroffenen Apothekeninhabern stößt die mangelnde Flexibilität der ABDA-eigenen AfP auf Unverständnis. Denn die ABDA selbst hat sich in der Vergangenheit für die Abschaffung der bürokratisch aufwendigen Präqualifizierung eingesetzt. Kurz vor dem absehbaren Ende der Präqualifizierungspflicht sind die betroffenen Apothekenleiter nun enttäuscht, dass man ihnen Steine in den Weg legt. Es bleibt abzuwarten, wie es nun weitergeht.
Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/das-sind-die-details-der-praequalifizierungs-vereinbarung-145325/
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/afp-verweigert-apotheken-die-kuendigung/