Mehrere zerknitterte Kassenbelege© Goroda/iStock/Getty Images Plus:
Ab 2025 müssen Sie den Namen des Kunden auf den Kassenbon drucken – wenn der das wünscht. Einen Kassenzettel mit Namen müssen Sie vor der Entsorgung schreddern, fragen Sie also am besten immer nach, ob der Kunde den Beleg mitnehmen möchte.

Ab Januar

NAME DES KUNDEN MUSS AUF DEN KASSENBON

Ab 1. Januar muss in der Apotheke der Name jedes Kunden auf den Kassenbon gedruckt werden, auch bei Laufkundschaft. Bevor Sie sich jetzt stöhnend an den Kopf greifen: Das gilt nur, wenn der Kunde das wünscht.

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Hintergrund dafür, dass der Name auf dem Kassenbon stehen muss, ist die Möglichkeit, Gesundheitskosten steuerlich geltend zu machen. Das kann sinnvoll sein, wenn der Kunde privatversichert ist oder hohe Kosten und/oder niedrige Einkünfte pro Jahr hat. Es wird also nicht immer nötig sein, den Namen auf den Kassenbon zu drucken.

Bisher reicht es dem Finanzamt, wenn der Kunde entsprechende Belege einreicht. Fehlt der Name auf dem Kassenbon, wird das bisher nicht beanstandet. Das soll sich aber ändern.

Name auf Kassenbon statt Papierrezept

Der Name muss auf den Kassenbon gedruckt werden, wenn der Kunde das möchte. Sie sollten sich also idealerweise angewöhnen, danach zu fragen. Sonst könnte es aufwendig werden, denn die nachträgliche handschriftliche Ergänzung des Namens auf einem bereits gedruckten Kassenbon reicht ab Januar nicht mehr aus.

Neben dem Namen des Kunden muss der Kassenbon auch die Art der Leistung (also zum Beispiel den Namen des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes enthalten. All das kann die Software seit der Einführung der Bonpflicht vor knapp fünf Jahren ohnehin. Mit der Einführung es E-Rezeptes hat der Kunde aber nun oft keinen Beleg mit seinem Namen mehr in der Hand, wenn er die Apotheke verlässt. Einen Kassenbon allein ohne Rezept oder Namen erkennt das Finanzamt aber nicht an.

Für die Steuererklärung

Mit der Angabe des Namens auf dem Kassenbon weist der Steuerpflichtige nach, dass es sich um eine „Zwangsläufigkeit“ der Gesundheitskosten handelt. Das ist notwendig, wenn man seine Gesundheitsausgaben als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommenssteuer geltend machen will. Bisher geschah das in Form des grünen Rezeptes oder eines Privatrezeptes, aus dem der Name des Kunden und des Arzneimittels hervorgeht, zusammen mit dem Kassenbon.

Diese Zeiten sind mit flächendeckender Einführung des E-Rezeptes passé. Um ab 2025 Gesundheitsausgaben von der Steuer abzusetzen, braucht man also immer öfter den mit Namen bedruckten Kassenbon.

Die Softwarehäuser vermelden, ihre Programme erfüllten die neuen Anforderungen bereits. Bei Stammkunden mit Kundenkartei druckt das Programm den Namen meist automatisch auf den Kassenbon, meist auch bei E-Rezepten.

Name auf Kassenbon: Datenschutz beachten!

Der Vorsitzende des Bundesverbands Deutscher Apotheken-Softwarehäuser, Gerhard Haas, rät aber davon ab, pauschal immer Namen auf alle Kassenbons zu drucken. Aus Gründen des Datenschutzes sei das „nicht verhältnismäßig“.

Steht der Name des Kunden auf dem Kassenbon, greift der Datenschutz. Das bedeutet, die personalisierten Bons müssen stets geschreddert werden, wenn der Kunde sie nicht mitnimmt. Seit Einführung der Bonpflicht entsteht jede Menge Papiermüll. Nun kommt erschwerend dazu, dass alle mit Namen bedruckten Kassenbons so entsorgt werden müssen, dass der Datenschutz gewährleistet ist. Um den Schredder zu schonen, lohnt sich also die Nachfrage, ob der Kunde den Namen auf dem Kassenbon braucht oder nicht.

Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/ab-2025-name-auf-kassenbon/#
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/name-auf-bon-softwareanbieter-ziehen-mit/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/patientenname-muss-auf-den-kassenbon-151900/

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