Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Bettina Schwarz vom BVpta erklärt, was eigentlich Kündigungsschutz am Arbeitsplatz bedeutet.

Arbeitsrecht

WAS BEDEUTET EIGENTLICH KÜNDIGUNGSSCHUTZ AM ARBEITSPLATZ?

Als angestellte*r PTA sind Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses persönlich und wirtschaftlich von der Apotheke abhängig, die Ihnen einen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt. Deshalb benötigen Sie einen besonderen Schutz, den Ihnen das Arbeitsrecht gewährt, wie etwa den Kündigungsschutz.

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Als PTA kann man nicht einfach so auf die Straße gesetzt werden, denn in einem Betrieb wie der Apotheke stehen normalerweise alle Arbeitnehmer*innen unter dem sogenannten allgemeinen Kündigungsschutz. Er verhilft Angestellten, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder geringfügig mit Minijob, zu einem gesetzlich festgelegten Schutz vor einer Kündigung seitens des Arbeitgebenden.

Der Kündigungsschutz im Arbeitsrecht wird geregelt durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder aufgrund von Tarifverträgen. Es ermöglicht Arbeitnehmer*innen, sich gegen eine Kündigung zu wehren. Damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung findet, müssen jedoch erst mal zwei Bedingungen erfüllt sein.

Kündigungsschutz – die Voraussetzungen

Nach § 1 Abs. 1 KSchG entsteht der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Weiterhin ist die Größe des Betriebes ein wesentlicher Faktor. Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer Anzahl von mehr als zehn Mitarbeitenden.

Des Weiteren gibt es noch den sogenannten besonderen Kündigungsschutz. Er gilt für besonders schutzwürdige Arbeitnehmer*innen, wie zum Beispiel Schwangere oder Schwerbehinderte, Beschäftigte in der Elternzeit, Auszubildende und Arbeitnehmer*innen in der Pflegezeit.

Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Elternzeit

Schwangere genießen vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist erst nach einer Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde möglich. Beschäftigte in Elternzeit unterliegen ab dem Zeitpunkt der Beantragung, frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit, ebenfalls dem besonderen Kündigungsschutz. Auch hierbei bedarf es der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung, Ausbildung und Pflegezeit

Der Arbeitgebende ist verpflichtet, Kündigungen von Schwerbehinderten wenn möglich zu vermeiden. Bevor gekündigt wird, muss immer das zuständige Integrationsamt dieser Kündigung zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung nicht wirksam.

Auch Auszubildende fallen unter den besonderen Kündigungsschutz laut § 22 Abs2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG). Aber erst nach Ablauf der Probezeit.

Viele Beschäftigte wissen nicht, dass man, wenn man einen Angehörigen pflegt, ebenfalls dem besonderen Kündigungsschutz unterliegt. Der Schutz gilt sechs Monate vor und während der Pflegezeit und bedarf der Zustimmung der obersten Landesbehörde.

Auf ungerechtfertigte Kündigung reagieren: Kündigungsschutzklage

Hat man eine Kündigung erhalten und ist der Meinung, diese sei ungerechtfertigt, kann man sich dagegen wehren und eine Kündigungsschutzklage einreichen. Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Diese Klagefrist muss unbedingt eingehalten werden, denn nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam. Unwirksamkeitsgründe können dann nicht mehr geltend gemacht werden, das Kündigungsschutzverfahren kann nicht mehr gewonnen werden.

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