Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Michael van den Heuvel (ADEXA) beantwortet Ihre offenen Fragen in Bezug auf eine Kündigung des Ausbildungsvertrags

Arbeitsrecht

KÜNDIGUNG DES AUSBILDUNGSVERTRAGS BEI DER PTA- UND PKA-AUSBILDUNG

Sie haben eine Kündigung Ihres Ausbildungsvertrags erhalten? Gut zu wissen: PKA-Auszubildende oder PTA-Schüler*innen haben besondere Rechte beim Kündigungsschutz. Aber es gibt dennoch Situationen, in denen eine Kündigung möglich ist.

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PTA-Schüler*innen und PKA-Auszubildende sollten mit der Apothekenleitung, sprich mit ihren Ausbilder*innen, immer einen Ausbildungsvertrag unterzeichnen, und zwar in Schriftform. Das Dokument regelt Rechte und Pflichten beider Parteien, ähnlich wie ein normaler Arbeitsvertrag – und hilft im Zweifelsfall bei einer Kündigung des Ausbildungsvertrags.

Ein Vertrag enthält Angaben zur Dauer des Praktikums oder der Ausbildung, über die Arbeitszeiten, die Vergütung und weitere Rahmenbedingungen, etwa die Probezeit. Er ist wichtig, um sicherzustellen, dass beide Seiten klare Erwartungen haben und dass PTA-Schüler*innen beziehungsweise PKA-Auszubildende rechtlich abgesichert sind.

Doch was ist bei einer Kündigung des Ausbildungsvertrags durch die Apothekenleitung zu beachten? Und können Schüler*innen und Auszubildende den Vertrag ihrerseits kündigen?

Kündigung und Kündigungsschutz während der Ausbildung

Bei Standard-Ausbildungsverträgen wird oft eine vierwöchige Probezeit zwischen der Apothekenleitung und Schüler*innen beziehungsweise Auszubildenden vereinbart. Während der Probezeit ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags durch beide Seiten ohne Frist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

Nach der Probezeit gilt ein erweiterter Kündigungsschutz in der Ausbildung; Details sind im Berufsbildungsgesetz (BBiG) zu finden. Die Apotheke kann nur aus wichtigem Grund eine fristlose Kündigung des Ausbildungsvertrags aussprechen. Es muss etwas Schwerwiegendes vorgefallen sein, um das Vertrauensverhältnis so stark zu belasten, dass eine Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wäre. Dazu zählen beispielsweise Diebstahl oder mehrfaches unentschuldigtes Fernbleiben.

Übrigens: Entschuldigte Fehlzeiten von bis zu zehn Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung werden laut § 13 des PTA-Berufsgesetzes auf die Ausbildungszeit angerechnet. Die darüberhinausgehende Zeit muss nachgeholt werden.

Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem der Kündigungsgrund bekannt geworden ist. Eine ordentliche (fristgemäße) Kündigung des Ausbildungsvertrags durch die Apothekenleitung ist nach der Probezeit nicht mehr möglich; hier greift der Kündigungsschutz bei der Ausbildung.

Keine Sperrfrist für angehende PTA und PKA

Wenn ein Ausbildungsvertrag gekündigt wird, gibt es keine gesetzliche Sperrzeit, die angehende PTA oder PKA daran hindern würde, sich sofort nach einem neuen Ausbildungsplatz umzusehen. Das bedeutet, dass sie sich unmittelbar nach der Kündigung um eine neue Ausbildungsstelle bewerben können. Es ist jedoch wichtig, dass Auszubildende die Umstände der Kündigung klar kommunizieren, insbesondere, wenn sie sich während der Probezeit oder aufgrund von persönlichen Gründen vom vorherigen Ausbilder getrennt haben.

Im Ausbildungszeugnis, das PTA oder PKA nach der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erhalten, wird in der Regel kein Hinweis auf eine Kündigung des Ausbildungsvertrags gemacht. Ein Ausbildungszeugnis muss grundsätzlich wohlwollend formuliert sein und darf dem Auszubildenden keine Steine in den Weg legen, wenn er sich um eine neue Ausbildungsstelle bewirbt. Es umfasst Angaben zur Dauer der Ausbildung, zu den vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten sowie eine Bewertung des Verhaltens und der Leistungen des Auszubildenden. Eine Kündigung oder die Gründe dafür werden üblicherweise nicht im Zeugnis aufgeführt.

Die Thematik ist komplex und oft schwer zu beurteilen. „Deshalb hilft die ADEXA-Rechtsberatung Gewerkschaftsmitgliedern bei allen arbeitsrechtlichen Fragen vom Tag des Eintritts an, auch bei einer Kündigung des Ausbildungsvertrags“, sagt Tanja Kratt vom ADEXA-Bundesvorstand.

„Rechtsanwältinnen beraten, ob weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen sinnvoll sind."

Kratt weist auf die Möglichkeit hin, sofort online Mitglied zu werden und sich beraten zu lassen.

Abmahnung während der Ausbildung

Doch es muss nicht gleich zur Kündigung des Ausbildungsvertrags kommen. Auch eine Abmahnung während der Ausbildung ist denkbar: ein formeller Hinweis der Apothekenleitung, dass PKA- oder PTA-Auszubildende gegen arbeitsvertragliche Pflichten verstoßen haben. Sie dient als Warnung, dass das Verhalten von Beschäftigten inakzeptabel ist und eine Wiederholung schwerwiegende Konsequenzen haben könnte.

Oft wird eine Abmahnung typischerweise ausgesprochen bei:

  • Unpünktlichkeit: wiederholtes Zuspätkommen am Arbeitsplatz,
  • Arbeitsverweigerung: Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen,
  • Fehlverhalten: zum Beispiel unangemessenes Verhalten gegenüber Kollegen oder Vorgesetzten,
  • Schlechtem Arbeitsverhalten: etwa Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften im Labor.

Eine Abmahnung in der Ausbildung wegen Krankheit ist in der Regel nicht zulässig. Das liegt daran, dass Krankheit juristisch als unverschuldetes persönliches Schicksal angesehen wird und der Arbeitnehmer darauf keinen direkten Einfluss hat. Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer für das Fernbleiben von der Arbeit aufgrund einer Erkrankung nicht bestraft werden, solange er seine Krankmeldung ordnungsgemäß einreicht und die gesetzlichen Vorgaben einhält.

Es gibt jedoch bestimmte Situationen, unter denen eine Abmahnung bei der Ausbildung in Zusammenhang mit Krankheit ausgesprochen werden kann:

  • Verspätete oder fehlende Krankmeldung: Wenn Arbeitnehmende ihrer Pflicht, die Krankheit rechtzeitig zu melden, nicht nachkommen, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen. Arbeitgebende dürfen von ihren Angestellten erwarten, dass sie sich unverzüglich krankmelden und, falls erforderlich, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
  • Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit: In seltenen Fällen, in denen Arbeitgebende berechtigte Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers haben, könnte eine Abmahnung erwogen werden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer trotz Krankschreibung bei Aktivitäten gesehen wird, die im Widerspruch zu seiner behaupteten Krankheit stehen (z. B. körperliche Tätigkeiten bei einer Krankschreibung wegen Rückenproblemen).
  • Krankheit als Vorwand: Wenn Arbeitnehmende eine Krankheit vortäuschen, um sich unberechtigt freizunehmen, kann dies ebenfalls eine Abmahnung und sogar eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

Es gibt keine festgelegte Anzahl von Abmahnungen, die zwingend zu einer Kündigung in der Ausbildung führen. Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen wie Diebstahl oder Betrug kann bereits nach einer Abmahnung eine fristlose Kündigung in Betracht kommen.

Unterschied zwischen Abmahnung und Ermahnung in der Ausbildung

Abmahnung und Ermahnung in der Ausbildung unterscheiden sich vor allem in ihrer rechtlichen Bedeutung und den Konsequenzen für den Arbeitnehmer. Die Ermahnung ist eine mildere Form des Hinweises und hat eher eine Warnfunktion. Sie dient dazu, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, dieses zu korrigieren.

Eine Ermahnung kann mündlich oder schriftlich erfolgen; sie wird in der Regel nicht in die Personalakte aufgenommen. Sie hat keine rechtlichen Konsequenzen und dient primär der Kommunikation und dem Hinweis auf notwendige Verhaltensänderungen.

Eine Abmahnung ist eine formelle und rechtlich relevante Verwarnung. Sie weist den Arbeitnehmer nicht nur auf sein Fehlverhalten hin, sondern kündigt auch an, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen, wie eine Kündigung, drohen. Dabei muss die Abmahnung schriftlich erfolgen. Sie muss das Fehlverhalten konkret benennen und die Konsequenzen für den Fall einer Wiederholung klar darstellen.

Eine Abmahnung wegen schlechter Noten ist nicht möglich.

Kündigung durch Azubis oder PTA-Schüler*innen

Eine Kündigung durch Azubis ist in der Probezeit ohne Frist möglich. Danach ist eine Kündigung des Ausbildungsvertrags mit einer Frist von vier Wochen denkbar, wenn man die Ausbildung aufgibt oder sich für eine andere Ausbildung entscheidet.

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