Abschied für immer?
KEINE HÖCHSTMENGEN MEHR FÜR BTM
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Karl Lauterbach hat jetzt einiges auf dem Zettel: Per Änderungsverordnung will der Bundesgesundheitsminister jetzt ein paar Schrauben in der BtM-Verschreibung drehen. Damit soll nicht nur die Versorgung der Patienten erleichtert werden, sondern auch Apotheken und Praxen von unnötiger Bürokratie entlastet und vor möglichen Retaxationen und Regressen geschützt werden.
„Die bisherige verordnungsrechtliche Bemessung der Höchstverschreibungsmengen erfolgte für ein Betäubungsmittel unabhängig von der jeweiligen Darreichungsform“, schreibt das Ministerium. „Dies führte dazu, dass zum Beispiel die Höchstverschreibungsmenge für ein Fentanyl-Pflaster zutreffend, für ein Fentanyl-Injektionspräparat jedoch um ein Vielfaches zu hoch ist. Damit ist die wissenschaftliche Begründbarkeit für verordnungsrechtliche Höchstverschreibungsmengen in vielen Fällen nicht mehr gegeben.“
Keine wissenschaftliche Grundlage
Außerdem habe sich gezeigt, dass es in Einzelfällen schon mit der nach Zulassung gemäßen Verschreibungsmenge zu einer Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge für 30 Tage kommen kann. Damit soll nun Schluss sein, denn auch hier kam es zu – aus Sicht des BMG ungerechtfertigten - Retax und Regressforderungen: Die rechtlichen Rahmenbedingungen reichen, um den Schutz der Gesundheit der Versicherten zu gewährleisten, befand das Ministerium kurzerhand. Mit dem Wegfall der Höchstmengenregelung fehlt dann ganz konkret das „A“ auf dem gelben Rezept – und die entsprechenden Prüfpflichten für Ärzte und Apotheker.
Darüber hinaus gibt es eine geplante Verstetigung der Coronaregelungen in der Substitutionstherapie Opioidabhängiger. Danach sollen Ärzte ihren Patienten die Mittel anstelle des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch auch weiterhin zur eigenverantwortlichen Einnahme für sieben Tage verschreiben dürfen. Vor der Pandemie waren es zwei Tage beziehungsweise ein Wochenende oder Feiertage gewesen. Es entfällt auch die Regel, dass höchstens eine Verschreibung pro Kalenderwoche an den Patienten ausgehändigt werden darf. Damit soll auch die „Z“-Kennzeichnung wegfallen.
Mehr besondere Rezepte
Es bleiben die Buchstaben „S“ und „T“
Betäubungsmittelrezepte sind demnach in Zukunft einheitlich neben dem bisher erforderlichen Buchstaben „S“ bei Verschreibung zur Substitution und zur eigenverantwortlichen Einnahme (Take-Home) mit dem Buchstaben „T" zu kennzeichnen. „Dadurch wird die Übersichtlichkeit der Anforderungen der BtMVV an die Kennzeichnung von Betäubungsmittelverschreibungen zur Substitution gefördert“, sagt das Ministerium.
Jetzt sind die Verbände am Zug, die zum Verordnungsentwurf Stellung nehmen dürfen. Dann geht’s in den Bundesrat und die Länderkammer – und dann kann die Verordnung tatsächlich in Kraft treten.
Quelle: DAZ.online