Jemand wiegt im Labor etwas ab und entnimmt dafür mit einem Löffel eine Substanz aus einer Chemikalienflasche© SantonjaCubas / iStock / Getty Images Plus
Nach dem Abwiegen und Mischen steht die korrekte Etikettierung der Rezeptur an.

Rezepturkennzeichnung

WARNHINWEISE WERDEN AKTUALISIERT

Zum 1. Juni tritt die neue Verordnung zur Änderung der Arzneimittel-Warnhinweisverordnung in Kraft. Mit ihr kommen einige neue Regelungen für die Kennzeichnung von Rezepturen und Defekturen – was Sie künftig beachten müssen.

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Die Arzneimittelwarnhinweisverordnung (AMWarnV) wird es bald nicht mehr geben – obsolet und wenig EU-konform finden die zuständigen Behörden und gaben die Auflösung der Verordnung bekannt. An ihre Stelle tritt nun eine gemeinsame Bekanntmachung des BfArM und des PEI, die auf die Bestimmungen der Excipients Guideline und der Besonderheitenliste des BfArM verweist, die wiederum Pflichtangaben für bestimmte Hilfsstoffe in Arzneimitteln vorschreibt.

Damit ergibt sich eine europäisch einheitliche Vorgabensammlung, die den aktuellen wissenschaftlichen Stand wiedergibt und fortlaufend erneuert wird. Hierfür steht im Anschluss eine Änderung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hinsichtlich der Rezepturkennzeichnung an: In Paragraf 14 soll die Grundlage zur Kennzeichnungspflicht für Apotheken verankert werden.

Defekturen erhalten Übergangsfrist

Die wissenschaftlichen Informationen einiger Hilfsstoffe – unter anderem Ethanol – entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand und sollen den EU-weiten Richtlinien angeglichen werden. Damit wird die Excipients Guideline auch für rein national zugelassene Arzneimittel gültig. Dennoch sieht das BMG unter Berücksichtigung der aktuellen Kennzeichnung keinen großen Mehraufwand für Apotheken: So fordert die Besonderheitenliste lediglich zusätzliche Angaben zur Menge und Konzentration für Natriumverbindungen ab einem bestimmten Schwellenwert. Defekturen, die vor dem Tag des Inkrafttretens einen alten Warnhinweis tragen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2023 verkauft werden.

„Bei Bedarf“ war noch nie eine gute Idee

Nicht neu, aber immer wieder Anlass für Verärgerung auf Seiten der Apothekenmitarbeitenden: die ärztliche Anweisung „Anwendung nach Bedarf“. In vielen Fällen kann der Kunde seinen Bedarf gar nicht einschätzen und ist bei der Anwendung auf Ihre Expertise angewiesen. Ganz abgesehen von der Retax-Gefahr. Der Verweis auf einen Medikationsplan genügt hier auch nicht. Ebenso wenig die Angabe „im Wechsel auftragen“, falls zwei dermale Rezepturen verordnet wurden. In diesem Fall hilft nur nachfragen und dann nachtragen. Eine eindeutige Dosierungsangabe sollte folgende Punkte beinhalten:

  • Häufigkeit (z.B. einmal abends oder alle 12 Stunden),
  • Art der Anwendung (also oral, dermal, rektal usw.),
  • Art und Weise der Anwendung (z.B. dünn auftragen, einmassieren),
  • Ort (z.B. betroffene Hautstelle, in den Bindehautsack).

Bei Erstanwendungen und/oder pädiatrischen Verordnungen sollte die Anwendung in Verbindung mit der korrekten Dosierung bei der Abgabe besprochen werden: Wie wird die Flasche zum Tropfen gehalten? Wo lese ich die Milliliterangabe korrekt ab? Was bedeutet kräftig schütteln?

Der Lesbarkeit wegen kann man sich bei der Etikettierung auf die Pflichtangaben beschränken und dem Kunden/der Kundin einen Ausdruck mitgeben, der die wichtigsten Punkte zur Anwendung enthält.

Quellen:
apotheke adhoc
BMG
BfArM
apotheke adhoc

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