Ein Flatlay: Wecker, Kalender, die Bestandteile eines SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests und eine FFP2-Maske auf hellblauem Untergrund.© anyaivanova / iStock / Getty Images Plus
Einige Regeln des Infektionsschutzgesetzes endeten am 19. März. Wie sieht es mit den Sonderregelungen aus, die die Apotheke betreffen?

Pandemische Lage

WELCHE CORONAREGELN FÜR APOTHEKEN BLEIBEN

Die Corona-Maßnahmen laufen aus – auch für die Apotheken? Botendienstzuschläge, Rabattvertragslockerungen, Testvergütungen waren in Pandemie-Zeiten willkommene Helferlein im Regelwirrwarr der Abrechnungen. Wir geben einen Überblick.

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Der Gesundheitsausschuss des Bundestages beriet Anfang der Woche über den Gesetzentwurf zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes, denn viele Regelungen liefen am 19. März aus. Bislang standen die Zeichen auf Lockerungen, die meisten Auflagen sollten gestrichen werden. Bleiben soll demnach nur noch die Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen, Kliniken und im Nahverkehr; Testpflicht nur noch in Schulen und Heimen.

Anders für Apotheken: Die sie betreffenden Maßnahmen sind fast alle in Verordnungen geregelt, die unabhängig vom Infektionsschutz gelten und von der Bundesregierung separat beschlossen wurden. Sie können bis ein Jahr nach Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite verlängert werden. Da diese Ende November 2021 endete, kann das Bundesgesundheitsministerium also die apothekenrelevanten Corona-Verordnungen noch bis November dieses Jahres verlängern, wenn es denn will.

Der Überblick

  • SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung: Sie beinhaltet innerbetriebliche Hygieneregeln und auch, dass sich Arbeitnehmer kostenfrei testen lassen dürfen mit vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Tests. Diese Verordnung lief bereits aus; es ist jedoch sehr wahrscheinlich, dass sie verlängert wird. Allerdings liegt ein neuer Verordnungsentwurf noch nicht vor.
  • Coronavirus-Testverordnung: Darin sind alle Vorgaben zum Ablauf, zur Organisation und Vergütung der Coronatests (unter anderem in Apotheken) geregelt – auch der Anspruch auf kostenlose Tests und die Berechtigung für Apotheker, diese durchzuführen. Auch hier ist eine Verlängerung über den 19. März hinaus wegen der steigenden Infektionszahlen wahrscheinlich, aber noch nicht geregelt.
  • Coronavirus-Impfverordnung: Hierin sind alle Vorgaben zur Durchführung und zum Angebot von Corona-Impfungen enthalten – es geht hier um den Anspruch, die Berechtigung sowie die Vergütung. Eigentlich läuft sie Ende Mai aus. Da die Bundesregierung die Impfquote weiter steigern will, ist aber auch hier eine Verlängerung über den 31. Mai 2022 sehr wahrscheinlich.
  • SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung: Hier sind wichtige Regelungen für den flexiblen Umgang mit dem Rabattvertragssystem enthalten – dass beispielsweise Teilmengen abgegeben oder wirkstoffgleiche Präparate leichter ausgetauscht werden dürfen. Auch Retaxationen werden durch diese Verordnung eingeschränkt. Die ABDA setzt sich dafür ein, die Maßnahmen über die Pandemie hinaus dauerhaft beizubehalten. Das Ministerium hat sich noch nicht dazu geäußert.
  • Medizinischer Bedarf: Das Gesundheitsministerium regelt in dieser „Versorgungssicherstellungsverordnung Medizinischer Bedarf“ die zentrale Beschaffung von Produkten für die Bevölkerung. Dazu zählen auch Arzneimittel, Medizinprodukte, Labordiagnostika, persönliche Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel. Die Regelungen wurden erst kürzlich bis Ende November 2022 verlängert.

Über die PTA-Ausbildung

Drei weitere relevante Verordnungen drehen sich um das Vereinsrecht und die PTA-Ausbildung. Bis Ende August 2022 ist beispielsweise geregelt, dass Verbände und andere Institutionen auch online tagen und Beschlüsse fassen dürfen. Mit dem Auslaufen der pandemischen Lage enden die meisten Ausnahmeregelungen in der Approbationsordnung, wobei es Übergangsregelungen gibt.

Wichtig für Pharmazeutisch-technische Assistent*innen: Die Regelungen für die Ausbildung – etwa Online-Unterrichtsoptionen für PTA-Schüler und die Möglichkeit der Ausbildungsverlängerung – bleiben noch bis November dieses Jahres weiter bestehen.

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

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