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BVpta-Sprecherin Bettina Schwarz erklärt, was Sie tun müssen, wenn Ihr Kind krank ist – und worauf Sie ein Recht haben.

Berufspolitik

WELCHE RECHTE HAT MAN, WENN DAS KIND KRANK IST?

Erkrankt das eigene Kind ist die Sorge groß. Nicht nur der Gesundheit wegen, sondern auch darum, wie die Pflege des Kindes und die Arbeit unter einen Hut gebracht werden können. Darf man dann einfach zuhause bleiben?

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Jeder Arbeitnehmer hat zunächst das Recht auf bezahlte Freistellung. Zehn Kinderkrankentage pro Kind stehen verheirateten Arbeitnehmern jeweils pro Kalenderjahr zu. Bei zwei Kindern kann man also 20 Tage insgesamt zuhause ein krankes Kind versorgen. Bei weiteren Kindern ist der Anspruch auf maximal 25 Tage im Jahr begrenzt. Das Gehalt wird in dieser Zeit weitergezahlt - es ist, als wäre man selbst krankgeschrieben. 

Als alleinerziehender Arbeitnehmer stehen einem 20 Tage Freistellung pro Kind zu, bei mehreren Kindern wird die Dauer auf 50 Tage begrenzt. Allerdings gilt diese Regelung nicht uneingeschränkt.

Bestimmte Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Damit Eltern ein Recht auf bezahlte Freistellung haben, müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre sein. Ein Arzt hat ein Attest über die Erkrankung ausgestellt und die Betreuung und Pflege des Kindes ist aus ärztlicher Sicht erforderlich. Sowohl der entsprechende Elternteil, als auch das Kind sind gesetzlich versichert und keine anderen im Haushalt lebenden Personen, wie etwa die Großeltern, können das kranke Kind alternativ betreuen.

Anwendung des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) ist essentiell

PTA, auf deren Arbeitsverhältnis der BRTV-Anwendung findet, haben einen Anspruch auf Freistellung mit Gehaltsfortzahlung durch den Arbeitgeber in voller Höhe für eine Dauer von fünf Arbeitstagen jährlich, wenn das Kind zwar älter als zwölf, aber noch nicht 16 Jahre alt ist. Ärztliches Attest, Pflegenotwendigkeit und keine Betreuungsmöglichkeit durch eine andere Person im selben Haushalt müssen ebenfalls vorliegen.

Diese Regelung greift auch dann, wenn der Anspruch nach § 45 SGB V bereits ausgeschöpft ist. Wurde bereits unbezahlte Freistellung und Krankengeld für die maximale Dauer gewährt, können also auch für Kinder unter zwölf Jahren zusätzliche fünf Tage bezahlte Freistellung in Anspruch genommen werden.

Anzeige- und Nachweispflicht ab dem ersten Tag

Gesetzlich Versicherte, deren krankes Kind ebenfalls gesetzlich krankenversichert ist, erhalten dann von der Krankenkasse Kinderkrankengeld. Dies ist bei der Krankenkasse zu beantragen. Eltern erhalten in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Der Anspruch besteht jedoch nur, soweit nicht aus dem gleichen Grund bereits Anspruch auf bezahlte Freistellung besteht, wie zum Beispiel im Falle des § 616 BGB. Dieser Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach § 616 BGB kann allerdings durch eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden. Außerdem ist in vielen Tarifverträgen – wie auch im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeiter – Abweichendes geregelt.

Ungeachtet der gesetzlichen Regelungen, sollten Arbeitnehmer dennoch nicht einfach auf ihr Recht pochen und der Arbeit fernbleiben. Es besteht vom ersten Tag an eine Anzeige- und Nachweispflicht, den Arbeitgeber darüber zu informieren. 

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