Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Michael van den Heuvel von der Apothekengewerkschaft ADEXA erklärt, ob man Geschenke von Kunden oder Firmen annehmen darf und ob es eine Obergrenze gibt

Arbeitsrecht

DARF MAN GESCHENKE VON KUNDEN ODER FIRMEN ANNEHMEN? GIBT ES EINE OBERGRENZE?

Falls Sie Geschenke oder Trinkgeld von Kunden bekommen, sollten Sie – vor allem, wenn Sie neu in der Apotheke sind –, nachfragen, wie üblicherweise mit solchen Zuwendungen umgegangen wird. Schnell kann es sich sonst um Vorteilnahme handeln.

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Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft. Vor allem in ländlichen Gegenden sind Präsente zu Ostern, zu Weihnachten oder mal zwischendurch durchaus üblich: vielleicht ein Kuchen, etwas Schokolade, eine Salami oder eine Packung Eier.

Mitarbeitende des Außendienstes haben vielleicht ein paar Blöcke, Kugelschreiber oder Kaffeetassen für das Apothekenteam im Gepäck. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden.

Fristlose Kündigung bei missbräuchlichem Verhalten möglich

Ein missbräuchliches Verhalten ist erst dann zu erkennen, wenn – meist größere – Geschenke mit einer konkreten Gegenleistung verbunden sind. Das können Aufträge an die Firma X oder an den Großhandel Y sein, falls Apothekenangestellte darüber selbst entscheiden. Kunden wünschen sich vielleicht Rx-Medikamente ohne Rezept und zeigen sich dafür erkenntlich. Wenn Sie darauf eingehen, kann dies sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung sein (Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.1.2014, Az.: 9 Sa 1335/13).

Erstellung interner Regeln sind sinnvoll

Doch wie gelingt es, klare Regeln zu schaffen? Gerade bei sehr großen Filialverbünden oder bei Apotheken, die viele Arzneimittel versenden, ist es sinnvoll, interne Regeln zu erarbeiten, damit jeder weiß, wie damit umzugehen ist. Der Bereich umfasst Geschenke (Geld, Waren, aber auch Werbematerialien), Zuwendungen (kostenfreie Einladungen zu Messen oder Veranstaltungen, kostenfreie Dienstleistungen) sowie Bewirtungen.

Ein Beispiel, angelehnt an den öffentlichen Dienst: Vorgesetzte müssen Geschenke über einem Wert von 25 Euro ausdrücklich genehmigen. Zuwendungen unterhalb dieser Grenze sind zu melden, aber nicht genehmigungspflichtig. Das gilt auch für Bewirtungen jenseits des normalen Rahmens einer Veranstaltung. Sonst besteht die Gefahr einer Vorteilsannahme laut § 331 Strafgesetzbuch (StGB). Größere, internationale Firmen entscheiden sich oft für eine „Null-Toleranz-Politik“: Jedes Geschenk muss abgelehnt werden. Die Grenzen kann jede Apotheke für sich selbst definieren. Gesetzliche Einschränkungen gibt es nicht.

Umgang mit Trinkgeldern und Co.

Noch ein Blick auf das Steuerrecht: Oft erhalten Mitarbeitende auch Trinkgeld; kleine Sparschweinchen stehen an vielen HV-Tischen. Wie damit umzugehen ist, hat der Fiskus im „Gesetz zur Steuerfreistellung von Arbeitnehmertrinkgeldern“ klargestellt. Darin heißt es, Trinkgelder seien steuerfrei, wenn sie „anlässlich einer Arbeitsleistung dem Arbeitnehmer von Dritten freiwillig (…) zusätzlich zu dem Betrag gegeben werden, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist“. Das gilt für typische Situationen in Apotheken, und zwar auch dann, wenn das Geld erst gesammelt und am Ende des Jahres verteilt wird oder wenn man davon gemeinsam essen geht. Nur bei einem festen Anspruch, etwa durch Bedienzuschläge im Gastgewerbe, müssen Trinkgelder versteuert werden.

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