Berufspolitik | Nachgefragt
WIE BERECHNET MAN DIE BERUFSJAHRE RICHTIG?
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In vielen Arbeitsverträgen ist vereinbart, dass das jeweils gültige Tarifgehalt gezahlt wird, idealerweise mit einer Zulage. Wenn beide Seiten tarifgebunden sind und in Ihrem Arbeitsverhältnis der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) gilt, ist für die Einstufung und damit Ihre Gehaltshöhe relevant, in welchem Berufsjahr Sie sich befinden. Die Berechnung der Berufsjahre beginnt mit dem Monatsersten, nachdem Sie Ihre Berufserlaubnis erhalten haben.
Erreichen Sie im laufenden Monat ein neues Berufsjahr, steht Ihnen der höhere Gehaltsanspruch ab dem folgenden Monat zu. Die Staffelungen für die Berufsjahre finden Sie im Gehaltstarifvertrag. Im Gebiet des ADA steigt das Gehalt in fünf Stufen, die höchste Stufe ist ab dem 15. Berufsjahr erreicht. Im Tarifbereich Nordrhein gibt es ebenfalls fünf Stufen; hier ist das höchste Berufsjahr aber schon ab dem zehnten Berufsjahr erreicht.
Sie klettern also schneller nach oben. Wie werden nun die Berufsjahre berechnet? Hat man durchgängig in Vollzeit in einer oder mehreren Apotheken gearbeitet, ist die Berechnung ganz einfach. Auch die Anrechnung von Zeiten in anderen Arbeitsbereichen oder in Apotheken im EU-Ausland sind in § 14 Abs. 1 BRTV geregelt. Etwas komplizierter wird es, wenn der Stundenumfang zwischendurch wechselt oder Sie Ihre Berufstätigkeit unterbrechen.
Ein Wechsel in der wöchentlichen Arbeitszeit wirkt sich nur dann aus, wenn Sie weniger als 20 Stunden in der Woche arbeiten. Dann wird diese Tätigkeit auch nur anteilig auf die Berufsjahre angerechnet. Ein Beispiel: Wenn Sie zehn Stunden in der Woche arbeiten, müssen Sie vier Jahre arbeiten, um ein Jahr in den Berufsjahren aufzusteigen. Wenn Sie sich noch nicht im höchsten Berufsjahr befinden, sollten Sie dies berücksichtigen, falls Sie Ihre Stundenzahl reduzieren möchten.
Bei 19 Wochenstunden müssten Sie doppelt so lange arbeiten, um ein Berufsjahr aufzusteigen, als wenn Sie 20 Stunden in der Woche arbeiten. Manchmal kann es sein, dass bei einem Apothekenwechsel eine kurze Phase der Arbeitslosigkeit dazwischenkommt. Diese kann nicht auf die Berufsjahre angerechnet werden. Anders sieht es bei einer längeren Erkrankung aus. Diese wirkt sich nach der tariflichen Regelung nicht negativ auf die Berufsjahre aus. Es kommt also nicht darauf an, ob man tatsächlich arbeitet, solange ein Arbeitsverhältnis besteht.
Mütter und Väter, die ihre Berufstätigkeit unterbrechen, sollen nicht benachteiligt werden. Für die Elternzeit wurde daher eine besondere tarifliche Regelung getroffen. Bei vollständiger Unterbrechung kann für jedes Kind ein Zeitraum von zwölf Monaten angerechnet werden, höchstens jedoch insgesamt 24 Monate. Wenn Sie also für drei Kinder jeweils Elternzeit beantragen, können Sie sich trotzdem höchstens zwei Jahre auf die Berufsjahre anrechnen. Wenn Sie dagegen während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten, wird dies anteilig auf die Berufsjahre angerechnet.
Übrigens: Falls Sie vor Ihrer PTA-Ausbildung bereits als PKA in der Apotheke gearbeitet haben, werden Ihnen bis zu drei Jahre dieser Berufstätigkeit auf die PTA-Berufsjahre angerechnet. Bei einem Arbeitgeberwechsel kann es günstig sein, dass man in den Arbeitsvertrag aufnimmt, in welchem Berufsjahr man sich beim Eintritt in das Arbeitsverhältnis befindet. Dadurch können spätere Unstimmigkeiten vermieden werden. Für ADEXA-Mitglieder übernimmt die Rechtsberatung gerne die Berechnung der Berufsjahre.
Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 01/2022 auf Seite 94.
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