Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus

Arbeitsrecht

HEUSCHNUPFEN: WANN EINE KRANKSCHREIBUNG MĂ–GLICH IST UND WAS RECHTLICH GILT

Heuschnupfen kann mehr als nur lästig sein – bei starken Symptomen ist sogar eine Krankschreibung möglich. Erfahren Sie hier, wann Heuschnupfen zur Arbeitsunfähigkeit führt und welche Rechte Beschäftigte haben.

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Kopfschmerzen, ständiges Niesen, eine verstopfte Nase – für viele Allergikerinnen und Allergiker beginnt mit dem Frühling die Leidenszeit. Heuschnupfen kann nicht nur die Lebensqualität, sondern auch die Arbeitsfähigkeit stark beeinträchtigen.

Etwa, weil die Konzentration leidet. Viele Allergiker*innen fĂĽhlen sich schlapp, abgeschlagen und schlafen wegen ihrer Symptome schlechter. Wie soll man da arbeiten? Nur: Reicht das aus fĂĽr eine Krankschreibung?

Heuschnupfen und Arbeitsunfähigkeit: Was das Arbeitsrecht sagt

Unter Umständen kann Heuschnupfen auch eine Arbeitsunfähigkeit bedeuten, erklärt Volker Görzel, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner bei HMS.Barthelmeß Görzel Rechtsanwälte. In einem Beitrag der Kanzlei verweist er auf die geltende Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG).

Demnach liegt eine Arbeitsunfähigkeit dann vor, wenn Beschäftigte ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht mehr erbringen können – oder nur unter der Gefahr, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert. Dies gilt nicht nur bei schweren Erkrankungen, sondern auch bei starken allergischen Reaktionen, heißt es von Görzels Kanzlei.

Ab wann braucht man ein Attest bei Heuschnupfen?

Wie bei anderen Erkrankungen auch, gilt: Arbeitgeber*innen können bestimmen, ab wann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) erforderlich ist. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass das Attest spätestens ab dem vierten Krankheitstag vorgelegt werden muss, wenn Beschäftigte weiterhin ihr Entgelt bekommen möchten.

Laut Görzel habe die AU grundsätzlich eine hohe Beweiskraft. Sollten Arbeitgeber*innen jedoch Zweifel an der Krankschreibung haben, dürfen sie diese anzweifeln – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. In der Regel müssen sie dann selbst belegen, dass keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Die Beweislast liegt also bei den Arbeitgeber*innen.

Fazit: Auch Heuschnupfen kann krank machen

Starke allergische Reaktionen sind nicht zu unterschätzen. Wenn die Symptome die Arbeit unmöglich machen, besteht Anspruch auf eine Krankschreibung – und damit auch auf Entgeltfortzahlung. Wer unsicher ist, sollte sich frühzeitig ärztlichen Rat holen und gegebenenfalls ein Attest einholen.

Quelle: dpa

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