Sonder-PZN
SO FUNKTIONIERT DIE ABRECHNUNG NACH DRINGLICHKEITSLISTE
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Zwei neue Sonder-Pharmazentralnummern (PZN) werden nun eingeführt, um die Abrechnung nach Dringlichkeitsliste zu ermöglichen. Je nachdem, ob ein Papier- oder ein E-Rezept vorliegt, unterscheiden sich diese. Hintergrund ist der unterschiedliche Abrechnungsprozess.
Im Vorfeld hieß es, Retaxationen seien durch die neue Vorgehensweise ausgeschlossen. Die Apotheken müssen aber einiges beachten. Auch Ärzte melden Bedenken an.
Neue Sonder-PZN für Dringlichkeitsliste
Die „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“, die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) veröffentlicht, umfasst knapp 350 Medikamente. Vor allem Antibiotika, Schmerz- und Fiebermittel, Nasensprays und bronchienerweiternde Wirkstoffe sind betroffen. Ist ein verordnetes Präparat auf der Liste aufgeführt, darf die Apotheke es bei Nichtverfügbarkeit austauschen, ohne mit dem Arzt Rücksprache halten zu müssen. Besonders in dringenden Fällen soll das Verfahren die Dinge vereinfachen.
Praktisch lauern für die Apotheken einige Fallstricke. So muss die Verfügbarkeit des verordneten Arzneimittels, der preisgünstigsten Generika und gegebenenfalls der Importe bei zwei verschiedenen Großhändlern abgefragt werden. Erst dann darf die Apotheke den Austausch gegen ein anderes, wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel oder eine wirkstoffgleiche Rezeptur vornehmen. Dabei kommt es darauf an, welches Rezept vorliegt.
Bei einem Papierrezept verzichten die Krankenkassen bei der Verwendung der Sonder-PZN 18774446 ausnahmsweise auf die Übermittlung von Hash-Code und Z-Daten, die sonst bei Abgabe einer Rezeptur zwingend notwendig sind. Bei einem E-Rezept dagegen muss die Sonder-PZN 18774452 mit Z-Daten übermittelt werden. Die Sonder-PZN sollen verhindern, dass Retaxationen auf die Apotheken zukommen.
Mehr über die Dringlichkeitsliste:
Wird jetzt endlich alles besser?
Im Vorfeld hatte es einige Verzögerungen im Zusammenhang mit der Liste gegeben. Das Pflegestudiums-Stärkungsgesetz, mit dem die Liste in Kraft treten sollte, wurde schließlich am 15.12. im Bundesanzeiger veröffentlicht. Erst, wenn dieser letzte Schritt des Gesetzgebungsverfahrens erfolgt ist, tritt ein Gesetz in Kraft. Geplant war das Inkrafttreten bereits für Anfang Dezember. Eine erste Fassung der Liste existierte sogar schon vor Monaten.
Apothekenvertreter sind weiterhin skeptisch, ob die neue Vorgehensweise tatsächlich Erleichterungen bringt. Sie bemängeln, dass trotz der Liste immer noch aufwendige Verfügbarkeitsanfragen nach Abgaberangfolge verlangt werden.
Bei den Kassenärzten regt sich ebenfalls Unmut. Wird statt eines verordneten Fertigarzneimittels eine teurere Rezeptur abgegeben, befürchten sie, dass sie nach Wirtschaftlichkeitsprüfungen für die Mehrkosten aufkommen müssen. Ihrer Forderung nach einer gesonderten Berücksichtigung dieser Mehrkosten sei der Gesetzgeber nicht gefolgt, schreibt die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein.
Es bleibt also abzuwarten, wie sich die neue Regelung in der Praxis bewährt. Sicher ist: Der höhere Beratungsbedarf und der bürokratische Aufwand in Arztpraxen und Apotheken werden weiter Zeit und Nerven kosten.
Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/neue-sonder-pzn-fuer-dringlichkeitsliste-144341/
https://www.abda.de/aktuelles-und-presse/newsroom/detail/dringlichkeitsliste-anwendung-ab-16-dezember-moeglich/
https://www.gelbe-liste.de/paediatrie/aktualisierung-dringlichkeitsliste-kinderarzneimittel
https://www.kvno.de/aktuelles/aktuelles-detail/nachricht/neuregelung-bei-lieferengpaessen-von-kinderarzneimitteln