Medizinprodukte-Abgabeverordnung
APOTHEKEN DÜRFEN GRIPPE-SELBSTTESTS VERKAUFEN
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Warum einfach, wenn’s auch kompliziert geht, dachte sich wohl in der unmittelbaren Vergangenheit so mancher Apotheker. So war ihnen die Abgabe sowohl eines Corona-Schnelltests als auch des HIV-Tests erlaubt – der für Influenza aber nicht.
Wie schnell so eine Ausnahmeregelung geschaffen werden kann, zeigte sich damals beim Coronatest – zack, gab es eine Sonderregelung bei der Verordnung zur Regelung der Abgabe von Medizinprodukten (Medizinprodukte-Abgabeverordnung, MPAV), und schon konnte man diese in die Sicht- oder Freiwahl einsortieren.
Warum also nicht das gleiche für die Influenzatests? Das Bundesgesundheitsministerium blieb da hart. Diese Art Laientests dürften nicht abgegeben werden, beschied es noch im Januar auf Anfrage.
Kombi-Tests Corona/Grippe: Raus aus dem Regal?
Apotheken, Drogeriemärkte und Discounter mussten also ihre Kombi-Tests aus den Regalen nehmen. Um die Regierung zu einer Klarstellung zu bewegen, hatte ein Hamburger Hersteller für seinen Selbsttest „Combo4“ (RSV/Influenza A+B/Corona) eigens bei einer Fachanwältin für Medizinrecht ein Gutachten in Auftrag gegeben.
Danach wäre es rechtlich vertretbar gewesen, den Kombitest an Laien abzugeben. Rechtssicherheit – und darauf kam es an – gab es aber bis zur erfolgten MPAV-Anpassung nicht.
Rein ins Regal!
HIV und COVID ja, die Grippe nein? Das war überhaupt nicht logisch. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach teilte dann auch mit, er halte den Kombinationstest COVID/Influenza für einen sinnvollen Beitrag in akuten Erkältungswellen, „indem sie meldepflichtige von gewöhnlichen Atemwegsinfektionen zu unterscheiden helfen“.
Seit Ende Mai darf der nun sinnvolle Test ganz regulär verkauft werden, denn die Medizinabgabeverordnung wurde geändert - und der Bundesrat hat zugestimmt. Und nun ist das Ganze auch rechtssicher.
Quelle: apotheke adhoc