Tabletten und Kapseln auf einer Packungsbeilage© Santje09 / iStock / Getty Images Plus
Genau hingeschaut: Es gibt neue Änderungsvorschriften bei der Kennzeichnung.

Dexibuprofen

NEUER WARNHINWEIS FÜR ANALGETIKA

Jetzt wird’s juristisch: Da Anfang des Jahres auch Dexibuprofen aus der Verschreibungspflicht entlassen wurde, muss künftig ein entsprechender Warnhinweis auf der Packung stehen.

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Es hört sich vielleicht martialischer an als es ist: Dexibuprofen, das beispielsweise von Zahnärzten gern verschrieben wird, da es durch seine Chemie schneller wirkt als Ibuprofen und man zudem weniger Wirkstoff braucht, muss jetzt einen Hinweis auf der Packung tragen, der wie folgt lautet: „Ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als von der Apothekerin oder vom Apotheker empfohlen“ – und das sogar mit Ausrufezeichen!

Ein wenig wirkt das wie Haarspalterei, denn bisher lautete der Hinweis wörtlich „Bei Schmerzen und Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als vom Apotheker oder der Apothekerin empfohlen“. Laut Analgetika-Warnhinweis-Verordnung (plus Arzneimittelverschreibungsverordnung) musste das jetzt in oben stehenden Text geändert werden, und zwar ab 1. November. Auch Fertigarzneimittel und Kombinationspräparate mit Acetylsalicylsäure, Diclofenac, Ibuprofen, Naproxen, Paracetamol, Phenazon oder Propyphenazon müssen diesen Warnhinweis tragen, ebenso Rezeptur- und Defekturarzneimittel mit diesen Inhaltsstoffen. Dazu kommt jetzt noch Dexibuprofen.

Die Indikation macht den Unterschied

Bei Fertigarzneimitteln ist der Hinweis jetzt auch von der Indikation abhängig. Abhängig davon, ob sie nur für Fieber und leichte bis mäßig starke Schmerzen oder auch in weiteren Indikationen zugelassen sind, lautet er dann: „Bei Schmerzen oder Fieber ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben!“ oder „ohne ärztlichen Rat nicht länger anwenden als in der Packungsbeilage vorgegeben“. Zu denken ist hier auch an Arzneimittel zur Migräne-Therapie.

Was wie eine juristische Wortspielerei anmutet, hat eine handfeste Konsequenz: Da die Verordnung am 1.11. in Kraft trat, verlieren Arzneimittelpackungen mit dem bisherigen Warnhinweis ihre Verkehrsfähigkeit. Nur für Dexibuprofen lässt der Gesetzgeber noch ein wenig Gnade walten: Hier gibt es eine Übergangsfrist. Apotheken dürfen die neu erfassten Defekturarzneimittel noch ein Jahr bis zum 31. Oktober 2023 ohne Warnhinweis in den Verkehr bringen. Und Pharmazeutischen Unternehmen wird für ihre Fertigarzneimittel sogar eine zweijährige Übergangsfrist bis zum 31. Oktober 2024 eingeräumt. Was noch den alten Aufdruck hat, darf ohne zeitliche Begrenzung verkauft werden.

Quelle: DAZ.online

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