Berufspolitik | Nachgefragt
WAS PASSIERT, WENN MAN UNPÜNKTLICH ZUR ARBEIT ERSCHEINT?
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Verspätungen im öffentlichen Straßenverkehr, Straßenglätte im Winter oder ein nichtfunktionierender Wecker können dazu führen, dass Arbeitnehmer zu spät am Arbeitsplatz erscheinen. Konflikte mit dem Chef sind dann oft vorprogrammiert. Für die Rechtsprechung ist die Antwort ganz klar: Wer zum vereinbarten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns nicht anwesend ist, ist zu spät! Mehr noch: Anwesenheit allein reicht unter Umständen nicht, denn zum Arbeitsbeginn muss man anfangen zu arbeiten.
Wer also Vorbereitungen treffen muss, wie beispielsweise sich umkleiden, der muss sogar so frühzeitig erscheinen, dass er zum vereinbarten Zeitpunkt wirklich mit der Arbeit beginnen kann. Hierbei ist aber nicht das Umkleiden mit der vom Arbeitgeber vorgeschriebenen Arbeitskleidung gemeint. Wer den Wecker nicht gestellt und verschlafen hat, trägt fraglos selbst die Schuld. Interessanter ist daher die Frage, wie es sich mit Verzögerungen auf dem Weg zur Arbeit verhält. Denn auf einen Verkehrsstau oder eine unpünktliche Bahn hat man schließlich keinen Einfluss.
Als Arbeitnehmer trägt man jedoch das so genannte Wegerisiko. Daher muss man sich beispielsweise über die zu erwartenden Zugverspätungen, über Witterungsverhältnisse durch die Wettervorhersage informieren und mögliche Verkehrsbehinderungen mit einplanen. Ein Verkehrsunfall, in den man selbst verwickelt ist, oder eine Erkrankung, die einen Arztbesuch vor Arbeitsbeginn erfordert, sind jedoch zu entschuldigende persönliche Gründe, bei denen keine vorausschauende Planung möglich ist. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber für jede Minute, die der Angestellte zu spät zur Arbeit kommt, nicht zur Gehaltszahlung verpflichtet.
Entsprechend muss die Zeit der Verspätung entweder nachgearbeitet oder als Minusstunden vermerkt werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Verspätung selbst verschuldet ist oder nicht. Wenn ein Mitarbeiter mehrfach zu spät kommt, sinkt auch innerhalb des Teams oftmals das Verständnis. Wiederholte beziehungsweise regelmäßige Unpünktlichkeit kann letztlich auch zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Der Arbeitgeber muss den Angestellten jedoch zuvor abgemahnt und damit auf die Pflicht zum rechtzeitigen Erscheinen hingewiesen haben.
Es ist immer empfehlenswert, dem Chef Bescheid zu geben, wenn man sich verspäten wird – und zwar umgehend, sobald sich dies abzeichnet. In Zeiten des Mobiltelefons dürfte das auch von unterwegs kein Problem sein. So lassen sich viele Konflikte von vornherein vermeiden. Und selbstverständlich sollte die Unpünktlichkeit nicht zur Gewohnheit werden. Kaum ein Arbeitgeber wird beim ersten oder bei vereinzeltem Zuspätkommen gleich die härtesten Maßnahmen ergreifen. Am besten sollte man sich ein paar zusätzliche Minuten einplanen, um einer erneuten Verspätung vorzubeugen.
Den Artikel finden Sie auch in die PTA IN DER APOTHEKE 10/2021 auf Seite 121.
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