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Berufspolitik

GENEHMIGTER URLAUB DARF NICHT EINFACH GESTRICHEN WERDEN

Urlaub gehört für viele zu den angenehmsten Dingen des Arbeitslebens. Damit jedoch der normale Betrieb des Unternehmens reibungslos weitergehen kann, bedarf die Urlaubsplanung des gesamten Mitarbeiterteams einer ordentlichen Abstimmung.

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Auseinandersetzungen zwischen den Kollegen oder mit dem Arbeitgeber sind bei der Urlaubsplanung manchmal nicht zu vermeiden. Das kennen Sie garantiert aus eigener Erfahrung. Manchmal bedarf es zäher Verhandlungen, bis alle Kolleg*innen ihre Urlaubstage übers Jahr verteilt haben. 

Oft tauchen dann Unklarheiten auf. Dabei geht es nicht nur um die Anzahl der Urlaubstage, sondern auch um die Frage, ob bereits eingereichter Urlaub auch wieder rückgängig gemacht werden kann oder was bei Krankheit im Urlaub passiert.

Ihr Recht auf Urlaub

Ist der Urlaub festgelegt und auch schon genehmigt worden, kann dieser vom Arbeitgebenden und auch vom Arbeitnehmenden selbst nur dann verschoben werden, wenn beide Parteien mit der Änderung des Urlaubstermins einverstanden sind. Dann ist eine Verlegung kein Problem. Eine einseitige Urlaubsverschiebung ist aber nur in bestimmten Fällen möglich.

Zum Beispiel kann der Arbeitnehmende aus dringenden persönlichen Gründen auf einer Änderung des festgelegten Urlaubstermins bestehen. Auch der Arbeitgebende darf einen zugesagten Urlaub ändern, sofern dringende betriebliche Gründe vorliegen, wie beispielsweise die Krankheit mehrerer Mitarbeiter. In diesem Fall gilt aber grundsätzlich, dass der Arbeitgebende für alle Kosten, die in diesem Zusammenhang auftreten, aufkommen muss, also zum Beispiel Stornogebühren für eine bereits gebuchte Urlaubsreise. 

Krank im Urlaub – und jetzt?

Ist der Arbeitnehmende erkrankt, gilt auch im Urlaub, dass unverzüglich eine Meldung über die Erkrankung abgegeben und eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden muss. Die Krankheitstage gehen dann nicht vom Urlaubskonto ab – schließlich ist man krank und ein „Erholungsurlaub“ ist nicht möglich. 

Allerdings dürfen Arbeitnehmer*innen die krankheitsbedingt ausgefallenen Urlaubstage nicht einfach anhängen und erst später als vereinbart aus dem Urlaub zurückkehren. Hier ist eine neuerliche Absprache notwendig. Sofern der Arbeitgebende einer Verlängerung des Urlaubs nicht zustimmt, muss man zum geplanten Ende des Urlaubs wieder zur Arbeit erscheinen. 

Urlaubstage bleiben bestehen
Auch bei einer länger dauernden Erkrankung bleibt der Urlaubsanspruch in voller Höhe erhalten. Urlaubstage verfallen auch nicht, wenn Arbeitnehmer*innen wegen Krankheit keinen Urlaub wahrnehmen können.

Im Urlaub entspannen

Ganz wichtig: Arbeitnehmer*innen müssen im Urlaub nicht für den Arbeitgebenden erreichbar sein. Denn Telefonate oder E-Mails zu beantworten, würde dem Erholungszweck des Urlaubes entgegenstehen. Allerdings gibt es einige Ausnahmesituationen, in denen ein Anruf oder eine Nachricht legitim sind. Das gilt beispielsweise dann, wenn nur Sie ein dringend benötigtes Passwort kennen oder ein ähnlich dringender Notfall eintritt. 

Arbeitsrechtliche Konsequenzen brauchen Sie aber nicht zu befürchten, wenn Sie einen Anruf ignorieren. Eine verhaltensbedingte Kündigung setzt nämlich immer eine vorherige Abmahnung voraus. Ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten kann einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin im Urlaub aber gar nicht vorgeworfen werden, da er oder sie ja nicht erreichbar sein muss.

Dennoch sollten Sie sich allein schon aus Gründen der Kollegialität genau überlegen, ob Sie einen Anruf aus der Apotheke wirklich nicht annehmen möchten.

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