Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus

Arbeitsrecht

PFLICHT ZUR ARBEITSZEITERFASSUNG IN DER APOTHEKE

Eine Arbeitszeiterfassung dient dazu, den Beginn, die Dauer und das Ende der Arbeitszeit von Angestellten in der Apotheke zu erfassen. So entschied es das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Grundsatzurteil vom 13. September 2022. Das BAG folgt damit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Seite 1/1 4 Minuten

Seite 1/1 4 Minuten

Die Arbeitszeiterfassung erzeugt auch eine gegenseitige Kontrolle von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden in der Apotheke, denn eine korrekte Erfassung der tatsächlichen Arbeitszeiten hilft beiden einen Überblick über die tatsächlich geleistete Arbeit zu bekommen.

Der Apothekenleitung erhält Informationen über die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen und Ruhezeiten und die Apothekenmitarbeitenden können durch die Arbeitszeiterfassung in der Apotheke kontrollieren, ob ihr Lohn auf Basis der erfassten Arbeitszeiten korrekt abgerechnet wurden und auch die geleisteten Überstunden genau erfasst sind.

Wie muss die Zeiterfassung in der Apotheke aussehen?

Seit 2024 ist nun die elektronische Arbeitszeiterfassung Pflicht auch in der Apotheke. Für Apotheken bis zu zehn Mitarbeiter bestehen aber Ausnahmen, denn diese sind von der Regelung zur Zeiterfassung ausgenommen. Das Gesetz zur Arbeitszeiterfassung besagt, dass die Aufzeichnung von Anfang, Ende und Gesamtdauer der täglichen Arbeitszeit in der Apotheke oder anderen Betriebsstätten auf elektronischem Wege vorzunehmen ist.

Es besagt zudem, dass die Arbeitszeiterfassung objektiv, zugänglich und verlässlich sein muss. Eigentlich ist die Arbeitszeiterfassung in der Apotheke recht simpel. Die angestellten PTA erfassen den Beginn der Arbeitszeit dann, wenn sie mit der Arbeit beginnen und beenden sie, wenn sie mit dieser aufhören. Allerdings zeigt die Praxis, dass es nicht ganz so einfach ist. Schließlich muss die Apotheke in der Arbeitszeiterfassung auch die Pausenzeiten erfassen.

Warum ist die Arbeitszeiterfassung für PTA wichtig?

Die Arbeitszeiterfassung als strategisches Arbeitszeitmodell hilft der Leitung der Apotheke und den angestellten PTA gleichermaßen. Durch eine sehr genaue Erfassung der Arbeitszeiten für die Lohnabrechnung können die Arbeitszeitgesetze sehr genau eingehalten werden, denn Mehrarbeit, gesetzliche Pausen und Ruhezeiten nach Bedarf können stets überprüft werden.

Eine regelmäßige Einsicht über tagesaktuelle Arbeitszeiten, Urlaubstage, Krankheitszeiten, Schichteinteilungen und Abwesenheiten verhindern Engpässe und Fehlplanungen und ermöglichen so eine bessere Personalplanung in der Apotheke – und steigert aufgrund dessen auch die Work-Life-Balance der Angestellten.

Wo beginnt die Arbeitszeit und wo endet sie in der Apotheke?

Wo die Arbeitszeit beginnt und wo sie endet, ist im Arbeitszeitgesetz geregelt. Es ist die Zeit, die Arbeitnehmende dem Arbeitgebenden laut Arbeitsvertrag zur Verfügung stellen. So darf die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf maximal zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden werktäglich nicht überschritten wird.

Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden in der Apotheke muss eine Pause von 30 Minuten gemacht werden. Beträgt die Arbeitszeit mehr als neun Stunden, muss die Pausenzeit insgesamt 45 Minuten betragen. Außerdem muss von den PTA nach der Arbeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden eingehalten werden.

Grundsätzlich zählt die Wegzeit, also der Weg von und zur Apotheke nicht zur Arbeitszeit. Ebenso die Ruhepausen. Die Arbeitszeit beginnt, sobald die PTA die Arbeit in der Apotheke aufnehmen. Die Arbeitszeit endet, sobald die Angestellten die Apotheke verlassen. Arbeitszeiten und Arbeitsumfang sind meist im Arbeitsvertrag festgehalten. Des Weiteren gelten Raucherpausen sowie Kaffeepausen oder freiwillige Fort- und Weiterbildungen nicht als Arbeitszeit – Umkleidezeiten allerdings schon.

Arbeitszeitbetrug bei der Zeiterfassung in der Apotheke

Arbeitszeitbetrug bei der Arbeitszeiterfassung ist die Verletzung der Arbeitspflicht durch falsche Angaben zur Arbeitszeit. Eine solche falsche Eingabe kann eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung nach sich ziehen. Als Betrug gilt beispielsweise unberechtigte Pausen, falsches Ausstempeln durch Kolleg*innen oder Internetnutzung während der Arbeitszeit.

Arbeitszeiterfassung und Datenschutz

Wie ist die Arbeitszeiterfassung in der Apotheke mit dem Datenschutz zu vereinbaren? Arbeitszeiten, die die Apothekenleitung in der Arbeitszeiterfassung digital dokumentiert, zählen zu den personenbezogenen Daten und unterliegen somit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und sind aufgrund dessen besonders schützenswert. Ein Missbrauch oder gar die unerlaubte Weitergabe können durch festgelegte Kontrollprinzipien verhindert werden. Dabei müssen Änderungen der Daten immer nachvollziehbar sein. Die Daten müssen vor Verlust oder Zerstörung geschützt werden. Auch müssen sie getrennt von anderen Daten verarbeitet werden.

Verstößt nun die Leitung der Apotheke gegen die Vorgaben zur Arbeitszeiterfassung oder setzt diese nicht korrekt um, dann zählt das als eine Ordnungswidrigkeit, welche die zuständige Aufsichtsbehörde mit einem Bußgeld ahndet.

Wer ist für die Arbeitszeiterfassung in der Apotheke zuständig

In der Regel muss die Apothekenleitung nicht selbst die Arbeitszeiten der PTA erfassen. Diese Aufgabe kann an die Beschäftigten selbst delegiert werden, sodass jeder die eigenen Zeiten dokumentiert. Die Verantwortung dafür, dass die maximalen Arbeitszeiten und Pausen eingehalten und korrekt erfasst werden, liegt aber weiterhin bei der Apothekenleitung.

Die Arbeitszeiterfassung in der Apotheke gilt auch für Minijobber. Nach § 17 Mindestlohngesetz muss der Arbeitgebende gleichfalls die Arbeitszeiten mit Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dokumentieren.

Die Arbeitszeiten der Angestellten müssen mindestens für zwei Jahre nach Beginn der Aufzeichnung aufbewahrt werden und spätestens nach dem 7. Tag der erbrachten Arbeitsleistung erfasst werden.

Sie haben ein arbeitsrechtliches Anliegen oder Problem?

Dann können Sie Ihre Frage hier einreichen und von erfahrenen Expert*innen beantworten lassen. Schreiben Sie dazu einfach eine Mail an die Redaktion und erläutern Sie in ein paar Sätzen, um was es geht. Ihre Frage wird dann an einen der Expert*innen für Arbeitsrecht weitergeleitet und in einem der folgenden Artikel thematisiert, wenn die Fragestellung von allgemeinem Interesse ist. Eine individuelle Rechtsberatung findet nicht statt.

Hier Ihre Frage einreichen!

×