Arbeitsrecht
WAS KANN PASSIEREN, WENN DER ARBEITGEBER ZWEIFEL AN DER KRANKMELDUNG HAT?
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Wenn Zweifel am tatsächlichen Gesundheitszustand des Arbeitnehmers bestehen, kann der Arbeitgeber durchaus eine Überprüfung veranlassen. Bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern kann er beispielsweise von der Krankenkasse verlangen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Das ist gesetzlich geregelt.
Allerdings geht das so einfach nun auch wieder nicht, denn in den wenigsten Fällen ist die Sachlage wirklich eindeutig.
Krankmeldung in der Regel ab dem vierten Tag nötig
Eine Überprüfung ist zum Beispiel dann möglich, wenn sich ein Arbeitnehmer auffallend häufig oder immer wieder für kurze Zeit oder aber oftmals zu Beginn oder zum Ende der Woche hin krankmeldet. Ab dem vierten Tag ist ein ärztliches Attest nötig, Arbeitgeber dürfen es aber auch schon ab dem ersten Tag fordern. Und selbst aus der AU-Bescheinigung können sich Zweifel ergeben. Wenn man diese zum Beispiel rückwirkend oder für einen sehr langen Zeitraum ausgestellt bekommt.
Auffallendes Verhalten kann zur Überprüfung führen
Verhalten sich Beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Krankschreibung auffällig, kann das ebenfalls eine Überprüfung begründen. Etwa, wenn sie die Bescheinigung direkt nach Ausspruch einer Kündigung vorlegen und die Erkrankung exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist dauert.
Oftmals versucht der Arbeitgeber sich in einem direkten Gespräch Klarheit über die Sachlage zu verschaffen. Der Arbeitnehmer ist jedoch nicht verpflichtet, Auskünfte zur Krankheit zu erteilen.
Medizinischen Dienst bei Unklarheiten hinzuziehen
Bei berechtigten Zweifeln kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse zunächst eine sogenannte Zusammenhangsanfrage stellen. Per Datenaustausch wird abgefragt, ob vorhergehende Arbeitsunfähigkeiten aufgrund derselben Krankheit bestanden. Das könnte dann darauf hindeuten, dass ein Grundleiden besteht, das einer regelmäßigen Behandlung bedarf. Dann ist die AU berechtigt. Zudem kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse veranlassen, dass diese eine gutachterliche Stellungnahme beim Medizinischen Dienst beantragt.
Der Medizinische Dienst ist ein unabhängiges Gutachterteam. Es unterstützt die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen bei leistungsrechtlichen Fragen. Nach der Prüfung teilt dieser das Ergebnis nur der Krankenkasse des Arbeitnehmers und dem behandelnden Arzt mit. Dem Arbeitgeber wird lediglich das Ergebnis mitgeteilt, wenn die Einschätzung des Medizinischen Dienstes von der des Arztes abweicht. Eine weitere Möglichkeit zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann auch indirekt stattfinden.
Wenn sich der Arbeitgeber weigert, das Gehalt weiter zu zahlen und der Arbeitnehmer dann klagt, prüft ein Gericht, ob es begründete Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gibt. Dabei kann es dann so weit kommen, dass der Arzt von der Schweigepflicht entbunden und als sachverständiger Zeuge befragt wird.
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