Arbeitsrecht
WANN SIND LOHNZUSCHLÄGE PFLICHT?
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Für diese Fälle sehen Tarifverträge wie der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) für Apothekenmitarbeiter Regelungen vor, wonach Lohnzuschläge zur normalen Vergütung gezahlt werden müssen. Die genauen Modalitäten zur Berechnung der Lohnzuschläge beziehungsweise Überstundenvergütungen sind in den getroffenen Vereinbarungen festgeschrieben.
Im BRTV §8 ist vereinbart, dass für jede als Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit geleistete Arbeitsstunde eine Grundvergütung und Lohnzuschläge zu zahlen sind, und zwar schon ab der ersten geleisteten Stunde Mehrarbeit. Von der ersten bis zur zehnten Stunde gibt es 15 Prozent Aufschlag, ab der elften Stunde gibt es 25 Prozent mehr. Bei Nachtarbeit von 22 bis 6 Uhr gibt es 50 Prozent und bei Sonn- und Feiertagsarbeit sogar 85 Prozent der Grundvergütung als Lohnzuschläge.
Kein Tarifvertrag: Was gilt dann bei Lohnzuschlägen?
Anders verhält es sich mit Lohnzuschlägen, wenn der Tarifvertrag keine Anwendung findet: Dann entspricht die Vergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit der arbeitsvertraglichen Vereinbarung. Das Arbeitszeitgesetz sieht keine Lohnzuschläge für Sonn- oder Feiertagsarbeit vor. Ein Arbeitseinsatz an diesen Tagen muss also grundsätzlich lediglich mit dem vertraglich vereinbarten Stundenlohn vergütet werden. Ein Anspruch auf zusätzliche Bezahlung oder einen zusätzlichen Freizeitausgleich, also durch Lohnzuschläge, besteht nur dann, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich explizit vorgesehen ist.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn Nachtarbeit geleistet wird. Nach dem Arbeitszeitgesetz haben Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden Anspruch auf eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder Lohnzuschläge zum Bruttolohn, sofern es keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen gibt. Hierbei sind laut Bundesarbeitsgericht Lohnzuschläge von mindestens 25 Prozent des Bruttostundenlohns beziehungsweise 30 Prozent bei Dauernachtarbeit angemessen. Voraussetzung ist, dass an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr oder in Wechselschicht in der Nachtzeit von 23 bis 6 Uhr beziehungsweise in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr mehr als zwei Stunden gearbeitet wird.
Lohnzuschläge für die Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit sind dem Arbeitnehmer bei der Lohnabrechnung für den auf die Leistung folgenden Monat auszuzahlen. Fallen allerdings mehrere Zuschläge für die gleiche Arbeitszeit an, dann wird dem Arbeitnehmer immer nur der jeweils höchste Zuschlag gezahlt.
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