Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Arbeitsrecht“© Rocco-Herrmann / iStock / Getty Images Plus
Michael van den Heuvel von der ADEXA beantwortet Ihre offenen Fragen in Bezug auf Kündigungsschutz in der Schwangerschaft.

Arbeitsrecht

KÜNDIGUNGSSCHUTZ WÄHREND DER SCHWANGERSCHAFT

Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft verhindert, dass werdende Mütter ihren Arbeitsplatz verlieren. Bis zu vier Monate nach der Geburt greifen die im Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) verankerten Regelungen. Worauf sollten PTA achten?

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Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft ist ein wichtiges Prinzip des Arbeitsrechts, um die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und um Frauen während der Schwangerschaft beziehungsweise nach der Geburt vor einer Kündigung zu bewahren.

Ziel ist, die Gleichberechtigung am Arbeitsplatz zu fördern und die wirtschaftliche Sicherheit von Frauen zu gewährleisten, die aufgrund von Schwangerschaft und Elternschaft womöglich einem höheren Kündigungsrisiko ausgesetzt sind. Zudem soll der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft verhindern, dass Arbeitgebende Frauen aufgrund weiterer gesetzlicher Schutzmaßnahmen, etwa Mutterschutzfristen und besonderen Arbeitsbedingungen, diskriminieren.

Gesetzlich verankert ist der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Nach § 17 MuSchG ist die Kündigung in der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung unzulässig (Kündigungsverbot). Eine Kündigung kann nur in Ausnahmefällen und mit expliziter Zustimmung der jeweiligen Arbeitsschutzbehörde erfolgen. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Art des Arbeitsverhältnisses und ist Teil der umfassenden gesetzlichen Maßnahmen, um die Gesundheit von werdenden Müttern zu bewahren.

Keine Kündigung während der Schwangerschaft

Ein Blick auf den Kündigungsschutz während der Schwangerschaft: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sichert die Gesundheit von werdenden Müttern und ihren ungeborenen Kindern. Es sichert zugleich die finanziellen und arbeitsrechtlichen Ansprüche der Schwangeren. Kern des Gesetzes ist ein Kündigungsverbot während der Schwangerschaft, das noch bis zu vier Monate nach der Geburt gilt (§ 17 MuSchG).

Das Mutterschutzgesetz regelt neben dem Kündigungsschutz auch Fristen, während derer Frauen in der Schwangerschaft nicht arbeiten dürfen, nämlich sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen nach der Geburt (§ 3 MuSchG).

Chefin oder Chef sind zudem verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass keine Gefährdung für die werdende Mutter und das Kind entsteht. Dazu gehören Einschränkungen bei Nachtarbeit und beim Umgang mit gefährlichen Stoffen in Labor oder Rezeptur als wichtige Themen für Angestellte in öffentlichen Apotheken.

Es gibt jedoch Besonderheiten und Ausnahmen vom Kündigungsschutz: Eine Kündigung während der Schwangerschaft kann in besonderen Fällen und mit vorheriger Zustimmung der jeweiligen Arbeitsschutzbehörde ausgesprochen werden. Solche Ausnahmen greifen bei schweren Pflichtverletzungen oder strafbaren Handlungen der Arbeitnehmerin, die eine Kündigung rechtfertigen. Auch wenn der Betrieb vollständig geschlossen wird, kann eine Kündigung erfolgen. Die Arbeitsschutzbehörde prüft in jedem Einzelfall, ob eine Kündigung in der Schwangerschaft als Ausnahme gerechtfertigt ist.

Gibt es eine Mitteilungspflicht für Schwangere?

Gut zu wissen: In Deutschland besteht grundsätzlich keine Mitteilungspflicht für Schwangere. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „Soll-Vorschrift“; sie sind nicht verpflichtet, Chefin oder Chef zu unterrichten. Allerdings kann der besondere Kündigungsschutz in der Schwangerschaft nur greifen, wenn Arbeitgebende von der Schwangerschaft wissen.

Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft gilt erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung mit folgender Besonderheit: Wenn eine Kündigung erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwangerschaft hatte, kann die Arbeitnehmerin innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung dies nachträglich melden. Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft tritt dann rückwirkend in Kraft, und die Kündigung wird meist ungültig.

Kündigung trotz Schwangerschaft – was tun?

Spricht der Arbeitgebende eine Kündigung während der Schwangerschaft aus, sollte die Betroffene schnell handeln, um den besonderen Kündigungsschutz gemäß Mutterschutzgesetz (§ 17 MuSchG) in Anspruch zu nehmen.

Falls Chefin oder Chef die Schwangerschaft beim Ausstellen der Kündigung noch nicht bekannt war, hat die Arbeitnehmerin zwei Wochen Zeit, um das nachzuholen. Informiert sie Arbeitgebende während dieser Frist, greift der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft rückwirkend.

Zur Durchsetzung des Kündigungsschutzes empfiehlt es sich, Unterstützung durch erfahrene Anwältinnen oder Anwälte zu suchen, um – falls nötig – rechtliche Schritte einzuleiten. Mitglieder von ADEXA erhalten vom ersten Tag an kostenlos Auskunft und Beratung in allen arbeitsrechtlichen Fragen durch Arbeitsrechts-Expert*innen. Und wenn nötig, vertritt ADEXA Mitglieder auch vor Gericht – schon nach einem Jahr Mitgliedschaft und bei einer geringen Selbstbeteiligung.

Schwanger während der Bewerbung und in der Probezeit – wie ist die Rechtslage?

Gut zu wissen: Schwangere haben bei einer Bewerbung keinen rechtlichen Anspruch darauf, eine bestimmte Stelle zu bekommen. Sie stehen im Bewerbungsprozess auf gleicher Ebene wie andere Bewerberinnen und Bewerber. Allerdings dürfen sie nicht aufgrund ihrer Schwangerschaft benachteiligt oder gar abgelehnt werden. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – und ebenso aufgrund der Schwangerschaft. Eine Ablehnung nur aufgrund der Schwangerschaft ist rechtswidrig und könnte juristische Konsequenzen für Arbeitgebende nach sich ziehen.

Schwangere Bewerberinnen sind nicht verpflichtet, dies im Bewerbungsgespräch anzugeben. Auch auf Fragen dazu dürfen sie wahrheitswidrig antworten, sprich lügen, da solche Erkundigungen unzulässig sind.

Der Kündigungsschutz gilt bei schwangeren Angestellten unabhängig davon, ob sie sich in der Probezeit oder in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis befinden. Chefin oder Chef dürfen Frauen während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung grundsätzlich nicht kündigen, sofern sie über die Schwangerschaft informiert worden sind.

Schwangere Frauen mit befristetem Arbeitsvertrag haben jedoch keinen Anspruch auf Verlängerung ihres Arbeitsvertrags nur aufgrund ihrer Schwangerschaft. Wenn ihr befristeter Vertrag regulär ausläuft, endet das Arbeitsverhältnis automatisch. Der Kündigungsschutz in der Schwangerschaft greift hier nicht, da dieser nur vor vorzeitigen Kündigungen schützt und nicht bei einem regulären Vertragsende.

Allerdings ist eine Nichtverlängerung oder Nichtübernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis allein aufgrund der Schwangerschaft unzulässig, da dies als Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gewertet werden könnte. Sollten Arbeitgebende einen Vertrag nur wegen der Schwangerschaft nicht verlängern, könnte dies rechtlich anfechtbar sein. In solchen Fällen lohnt sich eine Beratung durch einen Anwalt oder eine Anwältin für Arbeitsrecht, um mögliche Ansprüche zu prüfen.

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