Berufspolitik | Nachgefragt
AB DEM WIEVIELTEN TAG MUSS MAN SICH KRANKMELDEN?
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Die Meldepflicht der Arbeitsunfähigkeit ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Generell müssen sich Arbeitnehmer direkt vor Arbeitsbeginn krankmelden, sogar noch vor einem möglichen Arztbesuch und auch ohne Attest. Am besten meldet man sich also direkt, wenn man merkt, dass man nicht arbeiten kann, bei seinem Arbeitgeber krank.
Dann ist dieser informiert und er kann entsprechend planen. Ein verspätetes Krankmelden, etwa erst nach der ärztlichen Diagnose, kann schon einen abmahnfähigen Pflichtverstoß darstellen, denn bis dahin fehlt man unentschuldigt. Wie man sich krankmeldet, hängt zum einen von der betrieblichen Regelung ab oder ist sogar im Arbeitsvertrag geregelt. Entweder also per Telefon, WhatsApp oder per E-Mail. Allerdings sollte man sichergehen, dass die Krankmeldung rechtzeitig ankommt.
Somit ist ein kurzer Anruf immer die bessere Option. Laut § 5 EFZG muss ein Arbeitnehmer immer erst dann eine ärztliche Bescheinigung für seine Arbeitsunfähigkeit vorlegen, wenn diese länger als drei Kalendertage dauert. Dabei ist wichtig zu wissen, dass es nicht um Arbeitstage, sondern wirklich um Kalendertage geht. Wochenende und Feiertage zählen dabei also auch mit. Wenn man sich Freitagmorgens krankmeldet, dann sollte der Krankenschein schon am Montag vorliegen. Aber Vorsicht! Der Arbeitgeber kann die Abgabefrist auch verkürzen.
Das heißt, steht im Arbeitsvertrag ausdrücklich, dass die Krankschreibung bereits am ersten Tag mit einem Attest vom Arzt erfolgen muss, dann kann er das einfach so, ohne weitere Begründung, verlangen. Um sicherzugehen, dass die Krankmeldung rechtzeitig vorliegt, sollte man diese per Einschreiben versenden. Man kann sie auch von jemandem abgeben lassen, dann wurde die Krankmeldung persönlich übergeben. Natürlich kann man auch vorab ein Foto vom Attest an die WhatsApp-Nachricht oder an die E-Mail anhängen.
Wie lange man krank ist, lässt sich nicht immer genau vorhersehen. Ist man weiterhin erkrankt, dann benötigt man eine sogenannte Folgebescheinigung der Krankmeldung. Diese muss lückenlos an die vorangegangene Krankmeldung anschließen. Daher sollte man am letzten Tag der Krankschreibung erneut zum Arzt gehen und sich per Attest weiter krankschreiben lassen. Hat man die Frist versäumt, das Attest zu spät vorgelegt oder sich zu spät krankgemeldet, dann kann der Arbeitgeber die Lohnfortzahlung für die genannte Zeit verweigern.
Im schlimmsten Fall kann der Arbeitgeber eine Abmahnung erteilen, um dann im Wiederholungsfall zu kündigen. Dies gilt auch für die Folgebescheinigung. Ab dem 1. Juli 2022 gibt es eine Änderung: Dann wird die Krankenkasse den Arbeitgeber digital über die Krankschreibung informieren. Für die Arbeitnehmer, die sich krankmelden, fällt somit dieser bürokratische Aufwand weg. Aber bis zu dieser Änderung ist man weiterhin verpflichtet, sich rechtzeitig beim Arbeitgeber krankzumelden.
Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 04/2022 auf Seite 101.
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