Stoffmasken und medizinische Masken an einer Wäscheleine aufgehängt
Erst aus Stoff, dann aus medizinischem Material und jetzt meistens weg: die Maske.

Sicherheit am Arbeitsplatz

DIE MASKE FÄLLT, NICHT DER SCHUTZ

Seit Mitte März diesen Jahres besteht auch in Apotheken keine generelle Maskenpflicht mehr. Auch wenn sie vielerorts noch getragen wird. Denn ab sofort wird die Sicherheitslage durch den Arbeitgebenden eingeschätzt - fallen damit alle bisherigen Schutzmaßnahmen?

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Nach den letzten zwei Jahren haben wir uns eigentlich schon an das allgemeine Bild gewöhnt: Menschen mit weißen, blauen oder mittlerweile auch bunt gemusterten Masken eilen in gemessenem Abstand an uns vorbei, um schnell das Nötigste zu erledigen. Nun sind die meisten Maßnahmen passé, auch für Apotheken. Obwohl einige Corona-Regelungen weiterhin Bestand haben.

Doch neben dem Recht auf Homeoffice fällt auch die Maske. Heißt: Jetzt liegt der Corona-Schutz in den Händen der Vorgesetzten und für die Umsetzung sind sie selbst verantwortlich. Droht nun Willkür am Arbeitsplatz? Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, kann Entwarnung geben. Aufgrund der hohen Infektionszahlen gelten weiterhin gewisse Mindestanforderungen für Betriebe, die die Bundesregierung bis 25. Mai als Übergangsphase verordnet hat. Das bedeutet: Der Arbeitgeber müsse weiterhin Schutzmaßnahmen treffen, um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.

Mindestanforderungen und Verstöße

Diese Anforderungen umfassen: 1,5 Meter Abstand, möglich etwa durch Einzelbüros oder ausreichend Platz zwischen den Schreibtischen. Falls das nicht geht, kann die Führungskraft die Beschäftigten etwa im Wechsel vor Ort arbeiten lassen. Hinzu kommen Lüftung, Maskenpflicht dort, wo der Schutz nicht möglich ist, und wöchentliche Testangebote. Setzt der Arbeitgeber die Vorgaben nicht um, muss er das seinen Beschäftigten laut Schipp begründen können.

 

Corona in der Apotheke
Erinnern Sie sich noch an die Anfänge? Unsere Autorin Alexandra Regner nahm uns in dieser turbulenten Zeit mit ihrer wöchentlichen Kolumne mit in ihren Apothekenalltag. Vielleicht finden Sie sich in ihren Texten wieder. 



Verstößt ein Arbeitgeber gegen die Vorgaben, haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Möglichkeit, sich dagegen zu wehren. Allerdings, so Schipp, sollten sie im Vorfeld gut abwägen, ob sich rechtliche Schritte lohnen. Es stünde immer die Frage der Recht- und Verhältnismäßigkeit im Raum - für Laien schwer einzuschätzen. Deshalb rät der Fachanwalt, sich von Beginn an rechtlichen Beistand oder Unterstützung aus dem Betriebsrat (in Ihrem Fall an den BVpta oder die ADEXA, Anm. d. Red.) zu suchen. Es ist auch immer empfehlenswert, im ersten Schritt zu versuchen, das Problem zwischenmenschlich zu lösen.

Quelle: dpa

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