Corona-Sonderregelungen
DER PANDEMIE-AUSNAHMEZUSTAND WIRD VERLÄNGERT
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Ein erster Entwurf zum neuen COVID-19-Schutzgesetz liegt nun vor. Gerade im Hinblick auf die erneut steigenden Zahlen durch die Omikron-Varianten BA.4 und BA.5 stehen der Schutz vulnerabler Gruppen ebenso wie das Verhindern einer Überlastung des Gesundheitssystems im Vordergrund.
Vor allem vulnerable Personengruppen in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen sollen geschützt werden – vor Corona sowie Antibiotika-resistenten Keimen. Hierfür wird es künftig gleich zwei neue Kommissionen am Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) geben: eine für Infektionsprävention und Hygiene in Krankenhäusern und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie eine Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie.
Doch für alle Schaltstellen im Gesundheitssystem wird es mit dem neuen Gesetz ein paar Neuregelungen geben, auch für Apotheken.
Impfen, testen und Honorare in Apotheken
Die Ermächtigungsgrundlage für die Coronavirus-Testverordnung und die Coronavirus-Impfverordnung sollen bis Ende April 2023 verlängert werden. Auch ein paar Neuregelungen kommen dazu.
Insgesamt soll:
- vorerst bis Ende April 2023 gegen SARS-CoV-2 in Apotheken geimpft werden,
- die in der Impfverordnung geregelten Honorare, auch für die erstellten Impfzertifikate, gelten,
- weiterhin in Apotheken Corona-Testungen durchgeführt werden dürfen, allerdings mit Einschränkungen für die Bürgertests und einem abgesenkten Honorar,
- das Werbeverbot für Testungen bis Ende 2023 ausgesetzt bleibt – dass Sie Tests anbieten, darf also beworben werden,
- ein neuer Paragraf im Infektionsschutzgesetz auch nach Ablauf der Frist die Möglichkeit schafft, erneut Impf- und Testkampagnen zu ermöglichen.
In dem Entwurf ist ebenfalls ein erweitertes Vorgehen bei den Grippeschutzimpfungen in Apotheken geplant. Impfende Apotheken sollen verpflichtet werden, die Impf-Daten über die Funktionen des DAV-Verbändeportals an das Robert-Koch-Institut zu melden.
Ein Jahr länger Freiheit bei den Rabattverträgen
Ursprünglich war geplant, die Sonderregelungen zur ambulanten Versorgung im November dieses Jahres auslaufen zu lassen. Doch diese Maßnahmen sollen nun um ein Jahr verlängert werden. Ist ein bestimmtes Rx-Präparat nicht im Bestand, kann per Sonder-PZN auch ein nicht-rabattiertes Arzneimittel abgegeben werden, um Mehrfachbesuche in der Apotheke zu verhindern. Auch die Sonderregelungen zum Auseinzeln bleiben vorerst bestehen. Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgung beinhaltet ebenfalls eine erweiterte Erlaubnis bei der Abgabe von Betäubungsmitteln an andere Apotheken, sowie Sondervergütungen beispielsweise bei der Abgabe von COVID-19-Therapeutika. Stimmt der Bundestag zu, gelten alle Sonderregelungen bis November 2023.
Quelle: Pharmazeutische Zeitung