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Corona-Impfung

KEINE IMPFPFLICHT FÜR APOTHEKENMITARBEITER*INNEN

Die Impfpflicht für einzelne Akteure des Gesundheitssystems wurde emotional diskutiert – aber sie kam. In der Apotheke gilt dies jedoch nicht, doch darf die Apothekenleitung ungeimpfte Mitarbeiter*innen von bestimmten Tätigkeiten ausschließen.

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Seit dem 15. März 2022 besteht bundesweit für Beschäftigte in Medizin und Pflege eine einrichtungsbezogene Impfpflicht (§ 20a IfSG). Apotheken sind hier aber nicht genannt und eine allgemeine Impfpflicht für Apothekenangestellte ist derzeit auch nicht absehbar. Dies gilt im Übrigen auch für Apotheken, in denen Impfungen gegen COVID-19 oder Grippe durchgeführt werden. Und auch eine Masernimpfpflicht ist in Apotheken nicht gegeben.

Zwar besteht auch in der Apotheke Kontakt zu Kunden und Patienten, die aufgrund von Vorerkrankungen oder Alter besonders gefährdet sind. Im Vergleich zum pflegenden Personal ist es in der Apotheke jedoch in der Regel durch Schutzmaßnahmen wie Plexiglaswände, Masken und Abstand möglich, das Ansteckungsrisiko zu minimieren.

Kann die Apothekenleitung trotzdem eine verpflichtende Impfung einführen?

Wenn eine Apotheke in der Pandemie von starken Personalengpässen oder sogar einer vorübergehenden Schließung betroffen war, ist dieser Wunsch nach einem Impfschutz für das gesamte Team nachvollziehbar. Gleichzeitig dürfen Arbeitgebende aber immer nur das von den Mitarbeitenden verlangen, wofür es eine Rechtsgrundlage gibt. 

Für eine Impfpflicht existiert keine Rechtsgrundlage.

Diese ist hier nicht gegeben, sodass es unzulässig wäre, von den bereits angestellten Beschäftigten zu verlangen, dass sie sich impfen lassen. Auch aus Gesichtspunkten des Arbeitsschutzes gibt es keine andere Einschätzung. Zwar sollte eine Mitarbeiterin, die Blutabnahmen vornimmt, schon im eigenen Interesse eine Hepatitis-B-Impfung haben und muss diese sonst vom Arbeitgeber angeboten bekommen (§ 15a Absatz 3 BiostoffV).

Doch ist nicht einmal die Hepatitis-B-Impfung verpflichtend, sondern nur eine Empfehlung der Ständigen Impfkommission.

Und wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin Corona-Schnelltests durchführt?

Auch hiergegen sprechen zwei Argumente: Zum einen dürfen Apotheken nach den entsprechenden Corona-Testverordnungen nur asymptomatische Personen testen. Zum anderen dürfte es möglich sein, das Ansteckungsrisiko durch entsprechende Schutzkleidung und -maßnahmen zu reduzieren.

Nur eine Neu-Einstellung mit Impfung?

Vorstellbar wäre auch, dass Apothekenleitungen bei Neueinstellungen darauf achten, nur pharmazeutisches Personal einzustellen, das über einen Impfnachweis verfügt. Das wäre dann zwar eventuell eine Diskriminierung der „Nicht-Geimpften“, aber keine, die das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz untersagt. 

Eine Hürde für die Apothekenleitungen bestünde allerdings darin, dass es keine Verpflichtung gibt, den Impfstatus offenzulegen. Dies gilt übrigens auch für bereits angestellte Beschäftigte. Eine Verpflichtung könnte sich nur daraus ergeben, dass eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt wird.

Bestimmte Tätigkeiten nur für geimpftes Personal

Möglich wäre es aber, Ungeimpfte von bestimmten Tätigkeiten auszuschließen, sofern der Impfstatus bekannt ist. Denn die Einteilung der Arbeitsplätze und Arbeiten gehört zum Weisungsrecht der Apothekenleitung.

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Letztlich gilt aber: Wer als Apothekenleitung möchte, dass die Mitarbeitenden sich impfen lassen, sollte auf Aufklärung und Gespräche setzen. Wenn Angestellte verstehen, welche Risiken bestehen und welchen Wert die Impfung für die Apotheke, die Gesellschaft und sie selbst hat, können sie auf dieser Basis eine passende Entscheidung treffen.

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