Bevorratung
KEIN LIMIT MEHR FÜR PAXLOVID®
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Bislang durften öffentliche Apotheken lediglich zwei Therapieeinheiten Paxlovid® (Nirmatrelvir/Ritonavir) bevorraten, Krankenhausapotheken fünf. Eine neue Allgemeinverfügung hebt diese Limitierung nun auf. Sie soll bis voraussichtlich 25. November 2022 gelten.
Das Präparat wird weiterhin zentral vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschafft. Ebenso wie Lagevrio® (Molnupiravir). Für diesen antiviralen Wirkstoff bleibt die bekannte Begrenzung auf zwei beziehungsweise fünf Therapieeinheiten an Lager jedoch bestehen.
Zögerliche Verordnung – Hausärzte verstärkt einbinden
Warum plötzlich diese Kehrtwende? Vermutlich wünscht das BMG, den Wirkstoff häufiger zu verordnen. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach twitterte dazu unlängst: „Paxlovid-Tabletten, kurz nach Infektion bei Älteren eingesetzt, senken Krankenhauseinweisung um 90 Prozent“. Ein geplantes System gemeinsam mit den Hausärzten solle dazu beitragen, diese „viel zu seltene Covid-Lebensrettung“ regelmäßiger einzusetzen. Dafür seien genügend Packungen vorhanden.
Im April noch berichtete die Pharmazeutische Zeitung (PZ), dass, nach eigenen Recherchen, bislang nur wenig Paxlovid® verschrieben würde, doch eine steigende Tendenz erkennbar sei. Seit Ende April empfiehlt die Weltgesundheitsorganisation (WHO) die Anwendung der antiviralen Kombi für alle Corona-Patient*innen mit einem hohen Risiko für eine Krankenhauseinweisung. Dafür muss das Präparat von den Betroffenen selbstständig (ambulant) eingenommen werden – und zwar frühzeitig, um schwere Verläufe oder eine Krankenhauseinweisung zu verhindern.
Studien belegen die gute Wirksamkeit der Wirkstoffkombination gegen die bekannten Virusvarianten. Dennoch zeichnet sich eine erste Anfälligkeit für Resistenzen ab, wie Forschende an Modell-Viren im Reagenzglas feststellen mussten.
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Paxlovid® bleibt verschreibungspflichtig
Trotz Allgemeinverfügung: Das Präparat mit den Wirkstoffen Nirmatrelvir und Ritonavir darf weiterhin nur auf Rezept abgegeben werden. Anders in den USA. Dort dürfen Apotheker*innen das Virustatikum ohne Verschreibung abgeben. Voraussetzung hierfür ist eine Patientenakte, die nicht älter als zwölf Monate sein darf und eine aktuelle Liste aller eingenommen Medikamente. Dies muss in der Apotheke vorgelegt werden. Anhand der Dokumente sollen Apotheker*innen dann entscheiden, ob Nieren- oder Leberprobleme vorliegen könnten, die ausschließen würden, dass Paxlovid® eingenommen werden kann. Zugleich sollen potenzielle (schwerwiegende) Wechselwirkungen erkannt werden.
Die amerikanische Zulassungsbehörde FDA entschloss sich zu diesem Schritt, um das Präparat schnellstmöglich zur Verfügung stellen zu können. Da die Wirksamkeit nur nach rascher Einnahme bei beginnender COVID-19-Symptomatik wirksam ist und es gerade in ländlichen Gegenden schwer sei einen Arzttermin zu bekommen, möchte die FDA auf diesem Weg die schnelle Verfügbarkeit für alle Bürger zu gewährleisten.
Quellen:
Pharmazeutische Zeitung
Deutsches Ärzteblatt
Pharmazeutische Zeitung