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Welche anderen Arzneimittel zusätzlich zum BtM verordnet werden können, wurde vom Gesetzgeber nicht beschränkt.

Betäubungsmittel

DAS GELBE REZEPT UND SEINE BESONDERHEITEN

Bei der Abgabe eines Betäubungsmittels ist ganz besonders viel zu beachten. Dürfen Sie zum Beispiel ein BtM-Rezept, das mit einem „N“ gekennzeichnet ist, beliefern? Und wie ist das mit Gültigkeitsdauer, Höchstmengen oder Co-Medikation?

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Betäubungsmittel sind eine Gruppe von Arzneistoffen beziehungsweise Arzneimitteln, deren Anbau, Herstellung, Handel, Verordnung durch den Arzt, Abgabe in der Apotheke sowie die Dokumentation der Vorgänge besonders streng durch das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) geregelt sind. 

Die einzelnen Substanzen oder Zubereitungen werden in den Anlagen I bis III zum BtMG aufgeführt. Nur, was hier enthalten ist, gilt als BtM. In Anlage I finden sich nicht verkehrsfähige Stoffe, sie dürfen weder verschrieben noch angewendet werden. Die Stoffe in Anlage II sind verkehrsfähig, aber nicht verschreibungsfähig. Es sind Rohstoffe oder Zwischenprodukte für die Herstellung. Anlage III listet die verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Stoffe und Zubereitungen auf, mit denen Sie in der Apotheke zu tun haben.

Das gelbe Rezept und seine drei Teile

Wenn ein Betäubungsmittel der Anlage III zugeordnet wurde, dürfen Sie das Rezept beliefern. Allerdings muss es (mit Ausnahme der Notfallverordnung) ein spezielles Rezept sein. Das BtM-Rezept ist gelb und dreiteilig:

  • Teil III verbleibt zur Dokumentation beim Arzt,
  • Teil I dient zur Dokumentation in der Apotheke,
  • Teil II zur Abrechnung mit der Krankenkasse.

Neben den üblichen Daten, die auf jedem Rezept angegeben sein müssen, ist besonders auf das Ausstellungsdatum zu achten. Ein BtM-Rezept ist nach dem Ausstellungstag noch sieben Tage gültig (Ausstellungstag + 7), keine Ausnahme.

Auf dem BtM-Rezept muss folgendes angegeben sein:

  • der Name des verschreibenden Arztes,
  • seine Berufsbezeichnung
  • Anschrift und Telefonnummer,
  • die Betriebsstättennummer,
  • die lebenslange Arztnummer,
  • sowie die einmalige neunstellige Seriennummer, die unter UV-A-Licht grünlich fluoresziert.

Bei Gemeinschaftspraxen ist der verordnende Arzt im gemeinsam genutzten Stempel zu unterstreichen. Zudem muss der Arzt die Verordnung eigenhändig unterschreiben, im Vertretungsfall mit dem zusätzlichen Vermerk „i. V.”.

Obsoleter Name
Der Begriff Betäubungsmittel stammt aus dem Anfang des 20. Jahrhunderts und ist eigentlich nicht mehr zeitgemäß. Damals bezeichnete man damit Arzneistoffe zur Betäubung starker Schmerzen, wie Opium oder Morphin. Heute sind auch andere Arzneistoffe mit hohem Suchtpotenzial inbegriffen.

Die Höchstmengen müssen beachtet werden

§ 2 der BtMVV legt fest, wie viel Milligramm eines bestimmten Betäubungsmittels ein Arzt für einen Patienten innerhalb von 30 Tagen verordnen darf. 

Achtung: Die Höchstmengen gelten auch bei Verordnungen für einen Patienten auf mehreren Rezepten und bei der Verordnung verschiedener Fertigarzneimittel mit dem gleichen Wirkstoff.

Möchte der Mediziner die vorgegebenen Höchstmengen überschreiten, so kann er dies in begründeten Fällen tun. Er muss das Rezept dann mit dem Buchstaben „A“ kennzeichnen. Begründen muss er das auf dem Rezept nicht. 

Ein „A“ muss auch aufgebracht werden, wenn der Arzt mehr als zwei Wirkstoffe aus Anlage III auf einem Rezept verordnen möchte. Für Zahn- und Tierärzte gelten andere Höchstmengen, sie dürfen auch nicht das ganze Spektrum der verordnungsfähigen Betäubungsmittel verschreiben. Für Zahnärzte gibt es gar keine Möglichkeit die Höchstmenge zu überschreiten.

Nicht alle Software-Programme bearbeiten dies automatisch. Die genauen Höchstmengen kann man aber zum Beispiel in der Rote Liste® nachlesen. Manchmal muss man selbst zum Taschenrechner greifen, um die verordnete Menge zu berechnen und mit der erlaubten Höchstmenge zu vergleichen.

Die pro Tablette, Kapsel oder sonstiger abgeteilter Arzneiform enthaltene Menge des Arzneistoffes wird ganz einfach mit der Stückzahl multipliziert. Letztere muss vom Arzt exakt benannt werden, die Angabe „N2“ oder „1 OP“ reicht nicht aus.

Diese Sonderkennzeichen müssen Sie kennen

A: bei Überschreitung der Höchstverschreibungsmenge bzw. der maximalen Anzahl an Betäubungsmitteln innerhalb von 30 Tagen
N: bei Nachreichen einer Notfallverschreibung
S: bei allen Verschreibungen von Substitutionsmitteln
SZ: bei Sichtbezugspatienten, die zur Überbrückung Einzeldosen ihres Substitutionsmittels zur eigenverantwortlichen Einnahme erhalten, z. B. für das Wochenende für 2 aufeinanderfolgende Tage oder für das Wochenende plus Feiertag, ggf. mit dazwischenliegendem Werktag, also maximal 5 aufeinanderfolgende Tage
ST: bei Patienten, die Substitutionsmittel zur eigenverantwortlichen Einnahme erhalten (Take Home), in der Regel maximal einen Bedarf für 7 Tage, in Ausnahmefällen einen Bedarf für bis zu 30 Tage

Bei Schmerzpflastern gilt die Beladungsmenge

Etwas verwirrender ist es bei Transdermalen Therapeutischen Systemen (TTS). Hier findet man weitere Pflichtangaben auf dem Rezept. Neben der Beladungsmenge, die die gesamte Wirkstoffmenge pro Pflaster angibt, wird die Freisetzungsrate ausgewiesen. Sie gibt an, wie viel Substanz pro Zeiteinheit vom Pflaster abgegeben wird. Für die Berechnung der Höchstmenge spielt die Freisetzungsrate keine Rolle. Bei TTS werden die Beladungsmenge und die Stückzahl miteinander multipliziert.

Die Gebrauchsanweisung muss drauf

Auf jedem BtM-Rezept müssen Angaben zur Dosierung des verordneten Mittels oder aber zum Vorliegen einer schriftlichen Gebrauchsanweisung gemacht werden. Die Dosierungshinweise müssen unter Angabe der Einzel- und Tagesgaben erfolgen, beispielsweise: 3 x täglich (morgens, mittags, abends). 

Ob die Angaben „Bei Bedarf “, „gemäß schriftlicher Anweisung“ oder „Dj“ (Dosierungsanleitung ja) akzeptiert werden, sehen die einzelnen Landesapothekerverbände, die ABDA und Ärztevertretungen unterschiedlich – informieren Sie sich am besten beim Apothekerverband Ihres Bezirks.

Dürfen auch andere Medikamente auf das gelbe Rezept?

Unter Co-Medikation versteht man die zusätzliche Verordnung eines Nicht-BtM auf einem BtM-Rezept. Hier macht die BtMVV klare Angaben: Das BtM-Rezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt. Wenn also nur Nicht-BtM aufgeschrieben wurden, darf das Rezept nicht beliefert werden. 

Welche anderen Arzneimittel zusätzlich zum BtM verordnet werden können, wurde vom Gesetzgeber nicht beschränkt. In der Regel werden dies Arzneimittel sein, die in einem Zusammenhang zum verordneten Betäubungsmittel stehen – entweder unterstützen sie dessen Wirkung oder sie dienen zur Behandlung der Nebenwirkungen.

So finden Sie häufig Laxanzien als Co-Medikation zu Opioiden. Bei einer Opioid-Behandlung sind Laxanzien daher sogar durch die gesetzlichen Krankenkassen erstattungsfähig. Sie werden dann aus der Budget-Berechnung des Arztes herausgenommen. Schon aus diesem Grunde ist die zusätzliche Verordnung auf dem BtM-Rezept sinnvoll.

Sonderfall: Die Notfall-Verschreibung

Hat der Arzt kein BtM-Rezept zur Hand, darf er ausnahmsweise ein BtM auf einem rosa Rezept verordnen, allerdings mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“. Sie dürfen es beliefern und müssen dem verschreibenden Arzt beziehungsweise der Praxis am besten noch vor der Abgabe bekanntgeben, dass die Notfall-Verschreibung in Ihrer Apotheke vorgelegt wurde. So weiß die Praxis auch gleich, dass das nachzureichende BtM-Rezept in Ihre Apotheke geschickt werden soll. 

Der Arzt muss das BtM-Rezept unverzüglich nachreichen. Dieser Begriff ist nicht klar definiert und bedeutet in der Regel, spätestens zur nächsten Öffnungszeit der Praxis. Das nachgereichte BtM-Rezept muss mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet sein. Sie dürfen es dann natürlich nicht nochmal beliefern, es dient lediglich der Abrechnung und der Dokumentation und wird mit dem tatsächlichen Abgabedatum bedruckt, auch dann, wenn das Ausstellungsdatum nicht das gleiche ist.

Substitutionsverordnungen dürfen nicht als Notfallverschreibungen ausgestellt werden. Hier gab es allerdings Corona-Ausnahmeregelungen.

Das als Notfallverschreibung gekennzeichnete rosa Rezept bleibt mit Teil I des nachgereichten BtM-Rezeptes (die beiden müssen fest miteinander verbunden, also am besten aneinandergetackert, sein) zur Dokumentation in der Apotheke.

Das Abgabebelegverfahren

Bestellen Sie ein Betäubungsmittel, kommt es gemeinsam mit einem amtlichen Formblatt in die Apotheke. Es besteht aus vier Teilen:

  • Abgabemeldung,
  • Empfangsbestätigung,
  • Lieferschein und
  • Lieferscheindoppel.

Abgabemeldung und Lieferscheindoppel bleiben zunächst beim Großhändler, Lieferschein und Empfangsbestätigung werden der Apotheke mit dem BtM zusammen überstellt. Die Empfangsbestätigung wird in der Apotheke von einem Mitarbeiter unterschrieben, wobei dies nach dem Gesetz kein Apotheker sein muss. Auch PTA oder PKA können den Empfang bestätigen.

Wenn der Großhandel die unterschriebene Empfangsbestätigung zurückerhalten hat, kann er das Lieferscheindoppel vernichten. Die Abgabemeldung muss er an die Bundesopiumstelle schicken. Der Lieferschein bleibt in der Apotheke und muss dort für mindestens drei Jahre archiviert werden.

Die Dokumentation

Nach § 17 BtMG muss jede Apotheke für jedes Betäubungsmittel fortlaufend jeden Zugang und jeden Abgang sowie den aktuellen Bestand des Betäubungsmittels dokumentieren. Dies kann auf Dokumentationskarteikarten, in Betäubungsmittelbüchern oder auch elektronisch erfolgen. 

Bei der elektronischen Datenverarbeitung muss sichergestellt sein, dass die gespeicherten Angaben in der Reihenfolge der amtlichen Formblätter druckbar sind. Am Ende jedes Monats muss der Apothekenleiter die Eintragungen über Zugänge, Abgänge und Bestände der Betäubungsmittel sowie die Übereinstimmung der Bestände mit den geführten Nachweisen prüfen und bei Bestandsänderungen mit seinem Namenszeichen und dem Prüfdatum bestätigen. 

Für den Fall, dass die Dokumentation mittels EDV durchgeführt wird, müssen am Monatsende die Ausdrucke abgezeichnet werden. Die gesamten BtM-Dokumentationen inklusive Lieferscheine und den Teilen I der BtM-Rezepte sind drei Jahre aufzubewahren.

Auch BtM unterliegen Rabattverträgen

Beim Austausch müssen die Arzneimittel gleich sein bezüglich
• Wirkstoff,
• Wirkstärke,
• Packungsgröße (genaue Stückzahl, gleicher Normbereich reicht nicht aus),
• Darreichungsform (gleich oder austauschbar)
• und Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet.

Bei Pflastern müssen Freisetzungsrate, Beladungsmenge und Applikationshöchstdauer gleich sein, bei Retardformen die Applikationshäufigkeit.

BtM-Rezepte korrekt heilen

Ohne Rücksprache mit dem Arzt dürfen Sie fehlende oder fehlerhafte Patientenangaben wie Name, Vorname oder Anschrift korrigieren, wenn der Überbringer der Verordnung die Angaben glaubhaft versichert oder belegt. 

Rücksprache müssen Sie halten, wenn es um erkennbare Irrtümer oder unleserliche Passagen geht oder um Dinge, die nicht den Vorschriften der BtMVV entsprechen. Die Änderungen müssen auf den Teilen I und II des BtM-Rezeptes geändert und mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. 

Der Arzt muss die identischen Änderungen auf seinem Teil der Verordnung (Teil III) ebenfalls mit Datum und Unterschrift dokumentieren. 

Eine fehlende Arztunterschrift muss der Arzt persönlich nachtragen.

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