Berufspolitik
WAS MUSS MAN BEI EINER EIGENKÜNDIGUNG BEACHTEN?
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Eine Eigenkündigung benötigt immer eine gute Vorbereitung. Denn es müssen Fristen, Formulierungen und Formvorschriften beachtet werden. Ansonsten kann eine Eigenkündigung auch unwirksam werden. Genauso wie sich der Arbeitgeber bei der Aussprache einer Kündigung an gewisse Regeln zu halten hat, so muss man sich auch bei einer Eigenkündigung an formelle und rechtliche Regeln halten.
Zuerst einmal ganz wichtig: Es muss immer schriftlich gekündigt werden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat diesen Fall ganz klar festgelegt. Nach §623 BGB muss eine Kündigung des Arbeitsvertrags immer in Schriftform erfolgen, die elektronische Form ist ausgeschlossen. Ebenso unwirksam sind Kündigungen per SMS oder gar per WhatsApp.
Kündigungsschreiben muss ersichtlich sein
Auch genügt es nicht mündlich zu kündigen. Zudem sollte ein Kündigungsschreiben immer als solches zu erkennen sein. Dazu reichen im Betreff das Wort „Kündigung“ oder im ersten Satz die Formulierung: „Hiermit kündige ich…“. Auch sollten die grundlegenden Informationen wie Name, Adresse und vor allem das Datum nicht fehlen.
Außerdem natürlich der Termin, zu welchem Zeitpunkt die Eigenkündigung gelten soll. Das Schreiben muss eigenhändig unterschrieben sein, damit es auch tatsächlich rechtskräftig ist.
Fristen müssen eingehalten werden
Dann ist es wichtig, dass man die Kündigungsfristen einhält. Diese sind im Arbeits- oder Tarifvertrag geregelt. Grundsätzlich beträgt die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Eine Ausnahme stellt die Probezeit dar: Hier können Sie das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen beenden.
Laut Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) § 19 beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende. Ist man länger als zwei Jahre im Betrieb beschäftigt, dann können auch die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gelten.
Dies muss allerdings explizit im Arbeitsvertrag aufgeführt sein. Laut § 622 Absatz 6 BGB darf die Frist für Arbeitnehmer jedoch nicht länger sein als die für den Arbeitgeber.
Gesetzlicher Anspruch auf Arbeitszeugnis
Zu guter Letzt entscheidet der Zugang, wann eine Eigenkündigung rechtswirksam wird. Per Post versendet, gilt sie tatsächlich erst als empfangen, wenn diese im Empfangsbereich des Arbeitgebers ist. Gibt man das Kündigungsschreiben persönlich ab, gilt es sofort. Auch wenn man es in der Personalabteilung abgibt.
Möchte man auf Nummer sichergehen, kann man sich den Empfang bestätigen lassen. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht zu einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Gut ist es, um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu bitten, denn darauf hat man einen gesetzlichen Anspruch.
Bei einer Eigenkündigung ist zu beachten, dass man von der Agentur für Arbeit mit einer dreimonatigen Sperrfrist für das Arbeitslosengeld (ALG 1) belegt werden kann. Es sei denn, man hat aufgrund von Selbstschutz, wie zum Beispiel Mobbing oder Gesundheitsgefährdung heraus gekündigt. Die sollte dann aber ärztlich, anhand eines Attestes, nachgewiesen werden.
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