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BVpta-Geschäftsführerin Bettina Schwarz erklärt, es beim Urlaubsantrag beantragen zu beachten gibt.

Arbeitsrecht

URLAUBSANTRAG

Häufig wird in Betrieben bereits zum Jahresende eine Urlaubsliste ausgehängt, in der man seine Urlaubswünsche eintragen kann. Doch wenn man dann seinen Urlaub buchen möchte, hängt man oftmals in der Luft, weil noch nichts entschieden worden ist.

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Die Urlaubszeit naht und damit auch die Zeit der Urlaubsanträge. Laut dem Bundesurlaubsgesetz (BUG) gibt es keine Regelung, wie der Urlaub zu beantragen ist und daher kommen immer wieder Fragen auf.

Wie stellt man einen Urlaubsantrag, welche Rechte und Pflichten haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer und wie lange darf sich der Arbeitgeber überhaupt Zeit nehmen, um auf den Urlaubsantrag zu reagieren?

Arbeitsnehmer erst mal an beantragten Antrag gebunden

Für die Genehmigung des beantragten Urlaubs gelten grundsätzlich die Vorschriften über Angebot und Annahme von Willenserklärungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das heißt: Ein Arbeitnehmer, der Urlaub beantragt, ist erst einmal an seinen Antrag gebunden. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, kann der Antrag auch mündlich gestellt werden. Die Annahme eines mündlichen Urlaubsantrags hat nach § 147 Abs. 1 BGB sofort zu erfolgen.
Bittet der Arbeitgeber um eine Fristverlängerung, bleibt das Angebot aufrechterhalten. Reagiert er dagegen gar nicht, erlischt der Antrag wieder. Schriftliche Urlaubsanträge bleiben dagegen so lange wirksam, wie der Mitarbeiter unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen kann. Das sind in der Praxis etwa zehn Tage. Ein Urlaubsantrag gilt nur dann als genehmigt, wenn dies dem Mitarbeiter ausdrücklich mündlich oder schriftlich mitgeteilt wird. Es existiert keine Frist, nach der ein Urlaubsantrag automatisch als angenommen gilt.

In der Regel betriebsinterne Lösungen

Da es keine rechtliche Regelung gibt, wird das Thema also meist betriebsintern geregelt. In mitbestimmten Betrieben kann gegebenenfalls eine Betriebsvereinbarung Aufschluss darüber geben, in welcher Form der Urlaub zu beantragen ist. In den meisten Fällen enthält der Arbeitsvertrag dazu Hinweise oder der Tarifvertrag. Bestehen keine internen Vorgaben, empfiehlt es sich immer, den Antrag so zu stellen, dass man Antragstellung und Zeitpunkt nachweisen kann. Häufig werden auch Urlaubslisten angefertigt, in die die Mitarbeiter ihre Urlaubswünsche eintragen können.

Sollte der Arbeitgeber nicht zügig und zeitnah über den Urlaubsantrag entscheiden, ist es ratsam, ihn nochmals an den offenen Antrag zu erinnern und ihn zu bitten, zeitnah zu entscheiden, damit der Urlaub richtig geplant werden kann. Sollte auch dies erfolglos bleiben, kann der Arbeitnehmer die Gewährung des Urlaubs im Rahmen des Eilrechtsschutzes gerichtlich geltend machen. Das dürfte jedoch das Arbeitsverhältnis belasten und sollte daher als allerletzte Maßnahme in Betracht gezogen werden. Sofern ein Betriebs-, Personalrat oder eine Mitarbeitervertretung vorhanden sind, können auch diese die Mitarbeiter unterstützen.

Selbstbeurlaubung nicht zulässig
Arbeitnehmer dürfen jedenfalls nicht einfach so in den Urlaub fahren, ohne dass der Urlaubsantrag vorher genehmigt wurde. Auch dann nicht, wenn alle Voraussetzungen des Urlaubsanspruchs in der Person eines Arbeitnehmers gegeben sind. Die Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer ist im Regelfall selbst dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber seiner Verpflichtung zur Festsetzung des Urlaubs nicht nachgekommen ist. Dies kann sogar ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Andererseits dürfen Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht einfach aus dem Urlaub zurückholen.

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