Arbeitsrecht
NEUE TARIFVERTRÄGE – NEUE REGELN FÜR SONDERZAHLUNGEN
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Vorweg: Es gibt keine gesetzliche Regelung, nach der Sie eine Sonderzahlung wie ein Weihnachts- oder Urlaubsgeld erhalten müssten. Ein Anspruch auf eine Sonderzahlung kann sich aber aus tariflichen Bestimmungen oder aus den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ergeben.
Wenn Sie als Beschäftigte Mitglied der Apothekengewerkschaft ADEXA sind und Ihre Apothekenleitung tarifgebundenes Mitglied im Arbeitgeberverband, dann gilt der örtlich passende Tarifvertrag für Ihr Arbeitsverhältnis direkt. In Nordrhein ist das der Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein (RTV Nordrhein), in Sachsen der RTV Sachsen und im restlichen Bundesgebiet der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Bei beiderseitiger Tarifbindung darf im Arbeitsvertrag nicht zu Ihren Ungunsten von den tariflichen Bestimmungen abgewichen werden, zu denen auch die Sonderzahlung gehört.
Anspruch auf eine Sonderzahlung
Nach allen drei Tarifverträgen besteht Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe eines tariflichen Gehaltes, also ohne mögliche übertarifliche Anteile. Im Arbeitsvertrag könnten Sie jedoch durchaus ein volles 13. Monatsgehalt vereinbaren. Wer im laufenden Jahr in die Apotheke eingetreten ist, kann sich anteilig über ein Zwölftel der Gesamtsumme pro vollem Monat Betriebszugehörigkeit freuen.
Ändert sich im Laufe des Jahres Ihre Wochenarbeitszeit, erhalten Sie einen Durchschnittswert. Erhöht sich aber Ihr Tarifgehalt, weil Sie eine höhere Berufsjahresgruppe erreicht haben oder ein neuer Tarifabschluss greift, besteht Anspruch auf das höhere Gehalt.
Die Sonderzahlung muss spätestens mit dem Novembergehalt erfolgen. Eine Aufteilung in monatliche Teilbeträge oder zwei Zahlungen im Juni und November ist aber möglich.
Falls Sie neu in einer Apotheke begonnen haben und zur Fälligkeit im November die erforderliche Dauer des Arbeitsverhältnisses von mehr als sechs Monate noch nicht bestand, kann der Anspruch rückwirkend entstehen. Die (anteilige) Sonderzahlung für das Eintrittsjahr wird dann fällig, sobald klar ist, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
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Kürzung der tariflichen Sonderzahlung
Die Kürzung der tariflichen Sonderzahlung aus wirtschaftlichen Gründen auf bis zu 50 Prozent ist nur unter bestimmten Bedingungen in Ausnahmefällen zulässig. Wurde Ihre Sonderzahlung gekürzt, sollten Sie die Rechtmäßigkeit prüfen lassen.
Im BRTV gilt seit diesem Jahr eine Konkretisierung: Eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen ist nur zulässig, wenn sie bis zum 31. Oktober schriftlich angekündigt wird. Sie darf nur erfolgen, wenn das voraussichtliche Betriebsergebnis am 30. September im Vergleich zum Vorjahr um mindestens zehn Prozent reduziert ist. Diese Reduzierung muss von einem Steuerbüro schriftlich bestätigt werden. Stellt sich später heraus, dass das tatsächliche Ergebnis doch nicht um mindestens zehn Prozent reduziert ist, muss der gekürzte Betrag nachgezahlt werden. Beschäftigte können verlangen, dass eine Bestätigung des Steuerberaters vorgelegt wird. Nach dem RTV Nordrhein müssen Apothekenleitungen nachweisen, dass eine Kürzung aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Diese Formulierung gilt auch nach dem RTV Sachsen. Dort muss eine Kürzung spätestens vier Wochen vor Fälligkeit der Zahlung schriftlich angekündigt werden.
Nach allen Tarifverträgen gilt: Beenden Arbeitgebende binnen einer Frist von sechs Monaten nach Zahlung der gekürzten Sonderzahlung das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen, muss der gekürzte Differenzbetrag nachträglich gezahlt werden. Fällig ist die Nachzahlung mit dem Ausspruch der Kündigung.
Abgesehen von der Kürzungsmöglichkeit aus wirtschaftlichen Gründen kann eine anteilige Kürzung der Sonderzahlung für Zeiträume erfolgen, in denen Sie keinen Gehaltsanspruch haben: zum Beispiel in der Elternzeit oder bei Bezug von Krankengeld.
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