Arbeitsrecht
ALS PTA ELTERNZEIT BEANTRAGEN – SO GEHTS
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Ein Neugeborenes erfordert große Aufmerksamkeit und damit Zeit, die mit einer Vollzeitbeschäftigung oftmals nicht zu leisten ist. Damit PTA ihren Job nicht kündigen müssen, gibt es für Angestellte einen Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld.
Ab und wie viel Elternzeit und Elterngeld man beantragen kann, regelt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG). Elternzeit beantragen können sowohl die Mutter als auch der Vater. In besonderen Fällen können auch beispielsweise Großeltern, Lebenspartner oder andere Personen Elternzeit beantragen. Dabei ist zu beachten, dass der oder die Berechtigte mit dem Kind im selben Haushalt leben muss und auch für dessen Betreuung zum größten Teil selbst Sorge trägt.
Wann und wie Antrag auf Elternzeit stellen?
Beide Eltern können Elternzeit beantragen, sie zu einem Teil gemeinsam nutzen oder sie vollständig gemeinsam in Anspruch nehmen. Pro Kind kann man bis zu drei Jahre Elternzeit beantragen, und zwar ab der Geburt des Kindes.
Elternzeit beantragen kann man immer direkt beim Arbeitgebenden. Damit dieser personelle Vorkehrungen treffen kann, müssen Eltern spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Termin die Elternzeit beantragen. Elternzeit beantragen muss immer schriftlich erfolgen. Wobei schriftlich bedeutet, dass die Elternzeit eigenhändig unterschrieben und im Original übersandt (§ 126 und § 126a BGB) werden muss.
Elternzeit muss immer schriftlich beantragt werden.
Für eine ausreichende Planungssicherheit zugunsten der Apotheke muss auch der genaue gewünschte Zeitraum ab Beginn der Elternzeit festgelegt werden. Der Arbeitnehmende muss sich für einen Zeitraum von zunächst zwei Jahren verbindlich festlegen, wie er die Elternzeit beantragen möchte (§ 16 BEEG).
Möchte man also Elternzeit beantragen, muss der Arbeitgebende diese bescheinigen. Er darf den Antrag auf Elternzeit nicht ablehnen. Möchte man nach den ersten zwei Jahren die restliche Elternzeit beantragen, benötigen Eltern auch dafür keine Zustimmung des Arbeitgebers. Es kann jedoch in Ausnahmefällen zu einer Ablehnung des Antrages auf Elternzeit kommen, wenn es aus Sicht des Arbeitgebers dringende betriebliche Gründe gegen den Antrag auf Elternzeit gibt.
Dauer der Elternzeit
Die Dauer der Elternzeit beträgt insgesamt bis zu drei Jahre pro Kind. Frühestens beginnt die Dauer der Elternzeit ab der Geburt des Kindes und endet spätestens am Tag vor dem achten Geburtstag des Kindes. Elternzeit beantragen können Mütter und Väter. Bei einem Antrag von der Mutter wird die Elternzeit um die Mutterschutzfrist nach der Entbindung verkürzt. Es besteht auch die Möglichkeit, beispielsweise für die Zeit der Einschulung einen Teil der Elternzeit quasi „aufzusparen“ und dann die restliche Elternzeit zu beantragen. Wobei hier gilt, dass mit Zustimmung des Arbeitgebenden eine Übertragung von zwölf Monaten der Elternzeit auf die Zeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes möglich ist.
Vor der Geburt eines Kindes müssen viele wichtige Dinge geregelt werden, so auch die Beantragung des Elterngeldes. Zunächst einmal ist das Elterngeld eine Leistung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern, um den Eltern zu ermöglichen, ihr Kind zu erziehen und zu betreuen. Wenn Eltern weniger Einkommen haben, soll das Elterngeld einen Ausgleich darstellen, wenn nach der Geburt zeitweise weniger oder gar nicht gearbeitet wird.
Das Elterngeld beträgt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro.
Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des beantragenden beziehungsweise betreuenden Elternteils im Jahr vor der Geburt des Kindes. Mit Hilfe des „Elterngeldrechner mit Planer“ kann man den Anspruch auf Elterngeld selbst ermitteln. Er hilft dabei zu planen, wie das Elterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus miteinander kombinieren können – zeitlich und finanziell. Oder man erhält weitere Infos über die Elterngeldstelle.
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Teilzeit arbeiten während der Elternzeit
Elternzeit beantragen, bedeutet mehr Zeit für das Kind. Trotzdem hat man die Möglichkeit, bis zu 32 Wochenstunden Teilzeit zu arbeiten. Bei der bisherigen Apotheke oder mit deren Zustimmung auch bei anderen oder in selbstständiger Tätigkeit. Das Recht auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit ist im § 15 Abs.4 BEEG geregelt.
Auf eine Reduzierung der Arbeitszeit auf 15 bis 32 Wochenstunden besteht in Betrieben mit mehr als 15 Angestellten sogar ein Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Der Arbeitgebende kann dies nur aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern. Eine Verringerung der wöchentlichen Arbeitszeit hat keine Auswirkungen auf die Rückkehr aus der Elternzeit: Sobald diese vorüber ist, besteht immer die Möglichkeit, zur ursprünglichen Arbeitszeit zurückzukehren.
Kündigung während Elternzeit
Im Regelfall ist man in der Elternzeit unkündbar, denn während der beantragten Elternzeit hat man als Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, wenn Eltern Elternzeit beantragen, darf der Arbeitgebende das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem er den Antrag erhalten hat, nicht kündigen.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn Eltern Elternzeit beantragen, die Apotheke Insolvenz angemeldet hat oder sogar stillgelegt wird. Hierfür muss allerdings zuvor die jeweilig zuständige Landesbehörde informiert werden und eine Genehmigung für eine gerechtfertigte Kündigung in der Elternzeit eingeholt werden.
Urlaubsanspruch und Krankheit während Elternzeit
Eine Krankheit während der Elternzeit hat keine Konsequenz auf den Beginn oder das Ende der beantragten Elternzeit. Denn während dieses Zeitraums ruht das Arbeitsverhältnis. Hat man die Elternzeit beantragt oder befindet sich in der Elternzeit, hat man als angestellte Person keinen Anspruch auf eine Entgeltfortzahlung. Entgeltfortzahlung bei einer Krankheit während der Elternzeit gibt es erst, nachdem man die Arbeit wieder aufgenommen hat. Es sei denn, man ist während der beantragten Elternzeit in Teilzeit beschäftigt. Dann erhält man die Entgeltfortzahlung in Höhe des Teilzeitgehaltes.
Laut dem Bundesurlaubsgesetz hat man als angestellte Person weiterhin einen Urlaubsanspruch für die Zeit, in der man Elternzeit beantragen möchte. Allerdings hat der arbeitgebende Betrieb laut dem § 17 BEEG die Möglichkeit, diesen Urlaubsanspruch für die Zeit in der die Eltern Elternzeit beantragen möchten, um jeden vollen Kalendermonat ein Zwölftel des Urlaubsanspruches zu kürzen. Bei Eltern, die in Elternzeit in Teilzeit arbeiten, dürfen Apotheken den Urlaub nicht kürzen.
Resturlaub, den man als angestellte/r PTA vor der beantragten Elternzeit hat, verfällt nicht. Erst im dritten Jahr, also nach der Elternzeit. Möchte die Apothekenleitung den Urlaub für beantragte Elternzeit kürzen, dann ist es zu empfehlen, dass diese schriftliche erfolgt. Eine solche Kürzung kann auch während der beantragten Elternzeit erfolgen. Aber nicht nach der Elternzeit.
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