Neuregelung
ENGPÄSSE BEI KINDERARZNEIMITTELN: VORSCHLAG FÄLLT BEI ANHÖRUNG DURCH
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Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) hält eine gute Bevorratung mit Kinderarzneimitteln für den kommenden Herbst und Winter und einen erweiterten, leichteren Austausch ohne zu befürchtende Retaxationen für „nicht rechtssicher umsetzbar“. Zumindest nicht auf der Basis des Änderungsantrags, der nun vorliegt.
Prof. Martin Schulz, ABDA- Geschäftsführer des Geschäftsbereichs Arzneimittel, sagte während der Anhörung zum Pflegestudiumstärkungsgesetz zum entsprechenden fachfremden Antrag, die jetzt vorgesehene Dringlichkeitsliste sei „völlig ungeeignet und nicht praktibel“. Daraus „können weder wir noch der Großhandel eine rechtssichere Liste erstellen“.
Wesentliche Inhalte des Änderungsvertrages
Der Änderungsantrag 17, um den es geht, ist lang und detailliert. Wesentliche Inhalte:
- Es wird geregelt, dass Verordnungen von Arzneimitteln, die zum Zeitpunkt der Verordnung auf der Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel des Bundesinstituts für Medizinprodukte und Arzneimittel (BfArM) geführt werden, als nicht unwirtschaftlich gelten.
- Apotheken wird der Austausch eines abzugebenden Arzneimittels gegen ein wirkstoffgleiches Arzneimittel in einer anderen Darreichungsform oder gegen ein in der Apotheke hergestelltes Rezepturarzneimittel ermöglicht, wenn das abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar ist. Diese Austauschmöglichkeit besteht aber nur für diejenigen Arzneimittel, die das BfArM auf der „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel Herbst-Winter 2023/2024“ in der jeweils geltenden Fassung gelistet hat. Diese Liste wird auf der BfArM-Homepage veröffentlich.
- Rücksprachen mit verordnenden Ärzten sind für diesen eng begrenzten Austausch nicht nötig.
- Retaxierungen werden für die Fälle ausgeschlossen, in denen Apotheken abzugebende Fertigarzneimittel gegen in Apotheken hergestellte Rezepturarzneimittel oder wirkstoffgleiche Arzneimittel in einer anderen Darreichungsform austauschen.
- Es wird sichergestellt, dass die erleichterten Austauschregelungen ohne Zeitverzug auch für Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler gelten.
Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel streichen
Die ABDA hatte bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme betont, ein Bezug auf eine „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ helfe nicht weiter. Diese sei keine Arzneimittelliste, sondern umfasse Angaben zu Wirkstoffen und Darreichungsform. Die in Frage kommenden Fertigarzneimittel seien auf dieser Basis nicht zuverlässig bestimmbar. Basis für diese „Dringlichkeitsliste“ wäre der ABDA nach zudem die Arzneimittelliste nach §35 Absatz 5a Sozialgesetzbuch V. Die wird allerdings regelmäßig aktualisiert und ist auch erst gültig, wenn sie im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Vorschlag der ABDA, wie es gehen kann: Der Bezug zur „Dringlichkeitsliste Kinderarzneimittel“ wird gestrichen. Apotheken prüfen per Großhandelsabfrage wie üblich die Verfügbarkeit. Bei Lieferproblemen sollten dann einfache erweiterte Austauschregelungen gelten.
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