Klinikverordnung
SO RETTEN SIE FEHLERHAFTE ENTLASSREZEPTE
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Das Entlassrezept ist ein steter Quell sowohl der Freude als auch des Ärgers. Lediglich drei Tage gültig, soll es die Anschlussversorgung des Patienten nach einem Krankenhausaufenthalt gewährleisten, bevor er wieder seinen Hausarzt aufsuchen kann.
Ist das Formular falsch ausgefüllt und gibt es Rückfragen, ist die verschreibende Person meist schlecht zu erreichen. Das wissen alle PTA, die schon mal einem Arzt oder einer Ärztin in der Notaufnahme hinterhertelefoniert haben. Was dürfen Sie also selbst an einem Entlassrezept ändern und nachtragen, und was können Sie tun, wenn das auch nicht hilft?
Entlassrezepte heilen
Es gibt hier drei Möglichkeiten:
- Entweder die Verordnung ist entsprechend den Vorgaben ordnungsgemäß ausgestellt, dann sind natürlich keine Probleme zu erwarten.
- Oder das Rezept hat Fehler, die mit oder ohne Rücksprache korrigiert werden können.
- Als dritte Möglichkeit hat das Entlassrezept Fehler, die nicht von der Apotheke geheilt werden können.
Die drei Optionen gelten selbstverständlich nur für Papierrezepte – auf dem E-Entlassrezept ist eine sogenannte Heilung, also das Ausbessern von Fehlern, nicht mehr möglich.
Fehlerhaftes Entlassrezept als Privatrezept beliefern
Wenn das Formular also falsch ausgefüllt wurde, der Kunde aber seine Medikamente braucht, ist guter Rat teuer. Der Berliner Apothekerverein (BAV), der auch eine Rezeptabrechnungsstelle betreibt, ist der Auffassung, dass das Entlassrezept dann als Privatrezept behandelt werden darf. Vorausgesetzt, es ist unheilbar und es kann keine neue korrekte Verordnung beschafft werden.
Doch wann ist ein Rezept unheilbar? Immer dann, wenn die Apotheke allein nicht zur Korrektur berechtigt und die verschreibende Person nicht erreichbar ist. Nötig ist aber vorher mindestens ein Kontaktversuch mit der verordnenden Person, der dokumentiert werden sollte.
Fehlerhaftes Entlassrezept korrigieren: Was Sie dürfen
Die heikle Frage nach der Abrechnung eines solchen geheilten Rezeptes ist durchaus berechtigt – denn Apotheken sind auch schon auf den Kosten sitzen geblieben. Deshalb im Überblick noch einmal sämtliche Formalien, die erfüllt sein müssen.
Apotheken dürfen beim fehlerhaften Entlassrezept…
+ ein im Statusfeld fehlendes Kennzeichen 4 ergänzen.
+ wenn die letzte Ziffer im Statusfeld keine 4 ist, diese nach Rücksprache korrigieren.
+ ein leeres Arztnummer-Feld mit der Nummer aus dem Arztstempel oder gegebenenfalls mit der Pseudoarztnummer 4444444 plus Fachgruppencode 00 befüllen.
+ eine fehlende Facharztbezeichnung nach eigener Vergewisserung ergänzen.
+ eine fehlende, mit den Ziffern 75 beginnende Betriebsstättennummer (BSNR) entsprechend der Codierleiste ergänzen.
+ die BSNR im Personalienfeld streichen, wenn sie im Personalfeld nicht mit der BSNR in der Codierleiste übereinstimmt. Sie müssen dazu die Richtigkeit der BSNR überprüfen, und zwar durch Rücksprache.
+ Wenn ein Aufkleber fest und untrennbar mit dem Rezept verbunden ist und die Angaben im Personalfeld den Regelungen der ergänzenden Verträge entsprechen, ist das Rezept trotzdem abrechenbar.
Quelle: apotheke adhoc