Illustration eines Mannes, der mit einer großen Lupe ein übermannsgroßes Schriftstück prüft.© Nuthawut Somsuk/iStock/Getty Images Plus
Was genau steht im Entwurf für die Apothekenreform?

Geänderter Kabinettsentwurf

APOTHEKENREFORM: DAS SOLL AM
21. AUGUST BESCHLOSSEN WERDEN

Nachdem es am 17. Juni nicht mehr geklappt hat, will Gesundheitsminister Karl Lauterbach nun am 21. August die geplante Apothekenreform beschließen. Der ursprüngliche Entwurf wurde mehrfach geändert. Macht das einen Unterschied?

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Nicht nur die Apotheken liefen Sturm gegen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG). Die Reform hatte Gesundheitsminister Karl Lauterbach im Juni vorgestellt. Gerade gegen die geplanten „Apotheken ohne Apotheker“ ist der Widerstand groß.

Ursprünglich sollte der Kabinettsentwurf im Juli beschlossen werden. Seither wurde daran zwar nachgebessert, aber nicht unbedingt im Sinne der Apotheken. Ende August soll die Apothekenreform dennoch beschlossen werden und Ende des Jahres in Kraft treten.

Apothekenreform: PTA-Vertretung bleibt

Im aktuellen Kabinettsentwurf wurden lediglich kleine Anpassungen vorgenommen. Die umstrittene PTA-Vertretung bleibt. Nur für Tätigkeiten, die durch einen Apotheker beaufsichtigt werden müssen, muss dieser zukünftig persönlich mindestens acht Stunden pro Woche anwesend sein. Sonst darf er per Telepharmazie zugeschaltet sein und die Leitung der Apotheke eine erfahrene PTA oder ein Pharmazieingenieur übernehmen. Das Personal muss vom Apothekenleiter vorab genaue Informationen erhalten, wann ein Apotheker hinzuzuziehen ist.

Für Betäubungsmittelabgaben „muss eine Apothekerin oder ein Apotheker beziehungsweise eine Pharmazieingenieurin oder ein Pharmazieingenieur die Verschreibung persönlich prüfen und beliefern“. Dies dürfe auch über den Botendienst geschehen. Ist das BtM während der Abwesenheit des Apothekers „dringlich erforderlich“, muss der Kunde in „angemessener Zeit“ versorgt werden. Konkreter wird der Entwurf hier nicht. Neu ist, dass BtM zukünftig im Kommissionierer gelagert werden dürfen und nicht mehr zwingend separat im Tresor.

Bei Zweigapotheken Notdienst per Anordnung möglich

Zweigapotheken müssen in einer Entfernung liegen, die dem Inhaber erlaubt, in einer „angemessenen Zeitspanne“ seinen Aufgaben nachzukommen. Sie müssen von Montag bis Samstag mindestens vier Stunden geöffnet haben, aber die zuständige Behörde kann zusätzliche Dienstzeiten (auch Nachtdienste) anordnen. Das ist neu und kann der Fall sein, wenn die Arzneimittelversorgung sonst nicht gewährleistet ist.

Sonst bleibt es dabei, dass maximal zwei Zweigapotheken pro Inhaber nach Erlaubnis durch die zuständigen Behörden in abgelegenen Orten betrieben werden dürfen. Die Betriebserlaubnis soll für zehn Jahre gelten, kann aber verlängert werden.

Apothekenhonorar im geänderten Reformentwurf

 In Sachen Apothekenhonorar bleibt es bei der stufenweisen Absenkung des prozentualen Zuschlags von der auf zwei Prozent und der Erhöhung des Fixums von 8,35 Euro auf 9 Euro. Neu ist, dass dies erst ab April 2025 und nicht bereits zum Jahreswechsel in Kraft treten soll.

Auch bei den Vorgaben für die Zukunft hat sich etwas bewegt: ab 2027 sollen Deutscher Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur wie ursprünglich geplant den prozentualen Zuschlag aushandeln, sondern auch das Fixum. Der Verbraucherpreisindex, die Gesamtlohnsumme und Entwicklungen der Versorgungssituation sollen hier berücksichtigt werden. Allerdings kann das BMG weitere Vorgaben machen und die Beiträge für die Krankenversicherung werden nicht angehoben.

Zuschläge umverteilen statt anheben

Die geplante Erhöhung der Zuschläge für den Nacht- und Notdienstfonds von 21 auf 28 Cent pro abgegebener Arzneimittelpackung wird bei den pharmazeutischen Dienstleistungen wieder eingespart. Dieser Zuschlag sinkt nämlich im Gegenzug von 20 auf 13 Cent. Das steht jetzt auch so konkret im Entwurf. Genauer gesagt handelt es sich also um eine Umverteilung, nicht um eine vom Gesundheitsminister versprochene Stärkung der Apotheken.

Großhandel: „Skonto“ statt „Rabatte“

Bei der Wiederfreigabe der Skonti, die im Referentenentwurf noch als „handelsübliche Rabatte oder Vergünstigungen“ bezeichnet wurden, musste nach scharfer Kritik des pharmazeutischen Großhandels nachgebessert werden. Der Großhandel befürchtete, durch die unklare Formulierung wieder unter Preisdruck zu geraten. Daher dürfen nun nur „handelsübliche Skonti“ gewährt werden, und das auch nicht auf den Festzuschlag des Großhandels, sondern nur auf den variablen Teil.

Heimversorgung in der Apothekenreform

Die letzte Neuerung betrifft die Heimversorgung. Hier dürfen Apotheken, die einen Versorgungsvertrag haben, Absprachen mit Ärzten treffen, was das Sammeln und Weiterleiten von Rezepten für die Bewohner betrifft.

Lauterbach: „Große Aufholjagd“

Am 21. August soll nun also die Reform beschlossen werden, Ende des Jahres bereits in Kraft treten. Warum es der Gesundheitsminister so eilig hat? Die Versäumnisse der letzten Jahre müssen, so Lauterbach, in einer „großen Aufholjagd“ beseitigt werden. Das Gesundheitswesen brauche eine „Runderneuerung“. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen diese für die Apotheken haben wird.

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/das-steht-im-kabinettsentwurf-148734/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/lauterbach-aporg-kommt-zum-jahreswechsel-148778/

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