Coronavirus-Impfverordnung
BELIEFERN APOTHEKEN BALD IMPFZENTREN?
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Wer sich gegen COVID-19 impfen lassen möchte, kann das derzeit beim Haus- oder Facharzt, beim Betriebsarzt, bei einem Mobilen Impfteam oder im Impfzentrum tun. Die ersteren beliefern Apotheken, die beiden letzteren beziehen ihre Impfstoffe direkt von den Herstellern oder aus dem Zentrallager des Bundes. Das soll sich im Herbst ändern.
Impfzentren sollen weiterhin in Betrieb bleiben. Die Mobilen Impfteams auch, allerdings müssen sie laut Bundesministerium für Gesundheit (BMG) künftig nicht mehr zwingend an ein Impfzentrum angegliedert sein. Das sieht ein Referentenentwurf vor, der die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) zum 1. Oktober erneuern soll. Auch Amtsärzte, der Öffentliche Gesundheitsdienst und Krankenhäuser sollen dann impfen dürfen.
Neue Aufgabe für Apotheken
Die für Sie relevanteste Neuerung ist wohl aber, dass all diese Stellen ihre Impfstoffe dann über die Apotheken beziehen sollen. Seit Juli können Apotheken bereits überzählige Dosen an Impfzentren abgeben, künftig sollen sie die Versorgung dauerhaft übernehmen. Im Entwurf heißt es dazu: „Für den Öffentlichen Gesundheitsdienst und Impfzentren soll der derzeitige Bezugsweg bis Ende September bestehen bleiben. Ab dem 1. Oktober 2021 sollen auch diese Leistungserbringer die Impfstoffe über Apotheken beziehen.“
Wie das im Detail geregelt wird, steht noch offen. Ein Sprecher des BMG erklärte, dass dies bereits seit Juli geprüft werde:
„Die Gesundheitsministerkonferenz hat sich mit Beschluss vom 17. Juli 2021 darauf verständigt, zu prüfen, wie die Impfzentren beziehungsweise die Mobilen Impfteams sowie der öffentliche Gesundheitsdienst spätestens ab dem 1. Oktober 2021 in die Versorgung mit Impfstoffen über die Apotheken und den pharmazeutischen Großhandel eingebunden werden können. Diese Prüfung läuft derzeit.“
Diese Prüfung laufe noch diese Woche, anfang nächster Woche könne dann Genaueres festgelegt werden.
Das steht schon fest:
Das Impfzubehör und –besteck soll (im Gegensatz zu Arztpraxen) nicht mitgeliefert werden. An der Vergütung ändert sich nichts: 7,58 Euro netto für die ersten 100 Durchstechflaschen, 4,92 Euro netto für die 100. bis 150. Und 2,52 Euro für jede weitere Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats.
Quelle: apotheke adhoc