Ein Chamäleon hält sich eine Lupe vor das Auge und blick streng hindurch.© Talaj/iStock/Getty Images Plus
Krankenkassen dürfen Formfehler jetzt nach Augenmaß retaxieren - auf die akribische Suche verzichten sie zumindest in diesem Jahr beim E-Rezept.

E-Rezept

KEINE RETAXATION WEGEN FORMFEHLERN 2024

Es gibt auch noch gute Nachrichten für die Apotheken: Der DAV und Krankenkassen haben eine Friedenspflicht zu E-Rezepten vereinbart. Rückwirkend zum 1. Januar sollen reine Formfehler wie fehlende Angaben zum Arzt kein Grund mehr für eine Retaxation sein.

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Es hing immer ein wenig wie ein Damoklesschwert über den Apotheken: Fehlte zum Beispiel die Arztbezeichnung beim E-Rezept völlig oder stand im Verordnerfeld bloß „Arzt“ oder „Ärztin“, konnte das zur Retaxation führen. Nie war so ganz klar, ob das nun die Kassen goutierten oder nicht, immer blieb eine gewisse Unsicherheit.

In zähen Verhandlungen rangen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) Wochen und Monate darum, was ein Retaxgrund sein mag oder nicht. Schon im Januar und Februar einigten sich Kassen und Apothekerschaft auf bestimmte Ausnahmen, bei denen Formfehler nicht beanstandet werden sollten. Diese Regeln galten aber nur für einzelne Kassen in einzelnen Regionen für bestimmte Zeiträume.

Formfehler bei E-Rezepten nicht retaxieren

Bis sich dann der DAV direkt an das Bundesgesundheitsministerium wandte und um Klärung bat. Im Februar war die Behörde dann der Empfehlung der Apothekerschaft gefolgt und hatte die Kassen dazu aufgerufen, E-Rezepte nicht zu beanstanden, wenn etwa die genaue Berufsbezeichnung fehlte. Dieser Friedenspflicht stimmte der Spitzenverband am 17. Juni zu, der DAV beschloss sie am 21. Juni. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2024 und rückwirkend zum 1. Januar.

Das „Gebot des Augenmaßes"

Nun sollen also reine Formfehler nicht mehr beanstandet werden. Denn wenn beispielsweise die Arzbezeichnung fehlt, ist der Verordner ja ohnehin über die Signatur eindeutig auszumachen.

„Die Fehler auf den E-Rezepten werden nicht von den Apotheken verursacht und deshalb dürfen sie dafür auch nicht bestraft werden.“

Erstmals wird ein sogenanntes Gebot des Augenmaßes eingeführt. Damit wird den Kassen ein Ermessensspielraum bei der Beanstandung von Rezeptfehlern eingeräumt. In der Vergangenheit hatten sich einige Kassen darauf berufen, die Vorschriften strikt umsetzen zu müssen – nun also kommt die Retaxation mit Augenmaß.

Nicht für die Fehler des anderen geradestehen

Der DAV möchte sowieso nicht für Fehler haften, die andere begangen haben: „Die Fehler auf den E-Rezepten werden nicht von den Apotheken verursacht und deshalb dürfen sie dafür auch nicht bestraft werden“, sagt der Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. „Wir hatten die Kassen schon lange aufgefordert, auf Rechnungskürzungen zu verzichten, um die Akzeptanz für das neue E-Rezept nicht aufs Spiel zu setzen. Wir freuen uns, dass die Apotheken nun mehr Rechtssicherheit beim Einlösen und Abrechnen von E-Rezepten bekommen.“

Quelle: Pharmazeutische Zeitung

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