Berufspolitik
WELCHE REGELUNGEN GELTEN BEI EINEM BETRIEBSÜBERGANG?
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Als Arbeitnehmer sollte man wissen, dass ein Arbeitsverhältnis grundsätzlich immer betriebsbezogen ist. Man ist also in der Apotheke angestellt und nicht beim Arbeitgeber persönlich. Wenn die Apotheke nach dem Verkauf weiterhin existiert, bleibt auch das Arbeitsverhältnis bestehen.
Gemäß § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) tritt der neue Arbeitgeber in die Rechte und Pflichten des bisherigen Inhabers ein. Das bedeutet, er muss die bestehenden Arbeitsverhältnisse unverändert fortführen. Arbeitsverträge können nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden.
Unterrichtung über Betriebsübergang muss schriftlich erfolgen
Zudem müssen die Arbeitnehmer schriftlich über den Zeitpunkt des Betriebsübergangs sowie über den Grund des Übergangs, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die Arbeitnehmer und die Maßnahmen, die die Arbeitgeber betreffen, informiert werden. Zum Beispiel über betriebsbedingten Kündigungen, falls der neue Inhaber dies beabsichtigt.
Nach der schriftlichen Unterrichtung über den Betriebsübergang haben Beschäftigte einen Monat Zeit, dem Betriebsübergang schriftlich zu widersprechen. Der Widerspruch hat zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis nicht auf den zukünftigen Inhaber übergeht, sondern mit dem bisherigen Arbeitgeber weiter fortbesteht. Hat dieser allerdings keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Arbeitnehmer, wird er in der Regel das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen.
Dabei ist zu beachten, dass eine Kündigung wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist. Der Verkauf der Apotheke ist also kein Kündigungsgrund. Widerspricht der Arbeitnehmer nicht, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber fortgesetzt.
Aus anderen Gründen als dem Inhaberwechsel kann das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt werden. Eine Kündigung wegen sonstiger Vorkommnisse oder Gegebenheiten kann also (natürlich unter Beachtung der regulären Fristen) auch zum Zeitpunkt eines Betriebsübergangs erfolgen.
Alter Arbeitsvertrag gilt weiterhin
Eine weitere Unsicherheit gibt es bei der Frage, ob ein neuer Arbeitsvertrag unterschrieben werden muss. § 613a BGB regelt, dass der neue Inhaber das Arbeitsverhältnis unverändert fortführen muss. Der „alte” Vertrag inklusive der Beschäftigungszeiten gilt also unverändert weiter. Es muss somit kein neuer Vertrag mit gegebenenfalls verschlechternden Bedingungen unterschrieben werden.
Oftmals gehen Arbeitnehmer irrig davon aus, dass vor Ablauf eines Jahres Verträge nicht abgeändert oder gekündigt werden dürfen. Diese Regelung bezieht sich jedoch nur auf Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge. Einvernehmliche Änderungen von Arbeitsverträgen sind jederzeit möglich.
Wird also ein neuer Arbeitsvertrag unterzeichnet, so gilt dieser auch. Man sollte sich bei einem Wechsel unbedingt immer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis vom bisherigen Arbeitgeber ausstellen lassen. Denn für die Zeit vor der Übernahme des Betriebs hat der neue Arbeitgeber keinen Überblick über die Tätigkeiten und Leistungen des Mitarbeiters.
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