Berufspolitik
WELCHE RECHTE UND PFLICHTEN HABE ICH BEI EINER KÜNDIGUNG?
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Für tarifgebundene Beschäftigte beträgt die Kündigungsfrist bei Eigenkündigung einen Monat zum Monatsende (§ 19 Abs. 1 Bundesrahmentarifvertrag bzw. RTV Nordrhein oder RTV Sachsen). Voraussetzung dafür ist für Angestellte die Mitgliedschaft bei ADEXA und bei der Apothekenleitung im jeweiligen tarifschließenden Arbeitgeberverband.
Ist keiner der Rahmentarifverträge anzuwenden – weder durch Tarifbindung noch durch eine Regelung in Ihrem Arbeitsvertrag –, dann müssen Sie die gesetzliche Kündigungsfrist beachten: Sie beträgt vier Wochen zum 15. eines Monats oder zum Monatsende.
Was bedeutet „gesetzlich verlängerte Kündigungsfrist“?
In manchen Arbeitsverträgen findet sich folgender Satz „Die gesetzlich verlängerten Kündigungsfristen (§ 622 Abs. 2 BGB) gelten auch bei Kündigungen durch den Mitarbeiter“. Zum Hintergrund: Der Arbeitgeber muss bei langer Betriebszugehörigkeit von Beschäftigten die verlängerten Kündigungsfristen einhalten, die das Bürgerliche Gesetzbuch vorsieht.
Sie betragen bis zu sieben Monate. Sie können einzelvertraglich auch für Angestellte vereinbart werden. Wird Ihnen solch ein Vertrag angeboten, sollten Sie hier unter Umständen nachverhandeln. Generell gilt: Die Frist für die Eigenkündigung darf nicht länger sein als für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin.
Was passiert bei einer Kündigung mit dem Weihnachtsgeld?
Bei eigener Kündigung zu einem Termin in der ersten Jahreshälfte geht der tarifliche Anspruch auf die anteilige Sonderzahlung verloren. Bei einem Kündigungstermin im zweiten Halbjahr bleibt der Anspruch hingegen erhalten. Eventuell ist es deshalb sinnvoller, statt zum 30. Juni erst zum 31. Juli zu kündigen und dadurch den vollen Anspruch auf die Sonderzahlung – anteilig für die Zeit bis zum Ausscheiden – zu behalten.
Verliere ich meine Überstunden und Urlaubstage, wenn ich kündige?
Wurden Überstunden angesammelt, die noch nicht abgebaut werden konnten, ist es immer die Entscheidung des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin, ob diese in Geld oder in Freizeit ausgeglichen werden. Der restliche Urlaub hingegen steht Ihnen in erster Linie in Freizeit zu. Sie dürfen ihn allerdings nicht einfach in die Kündigungszeit einrechnen, sondern müssen ihn – wie sonst auch – beantragen.
Falls Ihre Apothekenleitung die Gewährung aus betrieblichen Gründen ablehnt, muss der Urlaub ausgezahlt werden. Arbeitnehmer*innen erwerben für jeden Monat, den sie arbeiten, ein Zwölftel ihres jährlichen Urlaubsanspruchs. Sind bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubstage übrig, müssen Sie diesen Anspruch bei Ihrem alten Arbeitgeber beziehungsweise der alten Arbeitgeberin geltend machen.
Sie können ihn nicht auf die neue Stelle übertragen. Auf der neuen Arbeitsstelle erwerben Sie dann ebenfalls für jeden vollen Monat ein Zwölftel Ihres Jahresurlaubsanspruchs. Haben Sie aber Ihren gesamten Jahresurlaub bereits in der alten Anstellung verbraucht, wenn Sie die neue Stelle antreten, steht Ihnen für dieses Kalenderjahr auch von Ihrem neuen Arbeitgeber oder der neuen Arbeitgeberin kein Urlaub mehr zu.
Was muss ich formell beachten, wenn ich kündige? Kann ich eine E-Mail schreiben?
Die Eigenkündigung muss in Schriftform erfolgen und eigenhändig von Ihnen unterschrieben sein. Eine E-Mail oder ein Fax sind nicht wirksam! Lassen Sie sich den Erhalt von Ihrem Arbeitgeber am besten mit Datum schriftlich bestätigen. Bei Fragen und Unklarheiten sollten sich ADEXA-Mitglieder immer rechtzeitig an die gewerkschaftliche Rechtsberatung wenden.
Sie sind uns wichtig! Stellt sich in Ihrem Arbeitsalltag gerade eine Frage, die Sie ADEXA stellen möchten? Dann schreiben Sie uns – wir greifen das Thema auf. ADEXA berät und unterstützt ihre Mitglieder bei Problemen am Arbeitsplatz. Informieren Sie sich auch unter www.adexa-online.de.