Paragraphen-Symbol und Schriftzug „Berufspolitik“© djedzura / iStock / Getty Images Plus
BVpta-Sprecherin Bettina Schwarz erklärt, welche Rechte man in der Probezeit hat

Berufspolitik

WELCHE RECHTE HAT MAN IN DER PROBEZEIT?

Die Probezeit ist so etwas wie eine Orientierungsphase im Job. Beide Seiten können in dieser Zeit herausfinden, ob der neue Mitarbeiter auf die ausgeschriebene Stelle passt und ob das Arbeitsverhältnis auch das ist, was er sich vorgestellt hat.

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Es gibt keine gesetzlich festgelegten Vorschriften, die besagen, dass ein Arbeitsverhältnis mit einer Probezeit beginnen muss. Es besteht also keine Pflicht eine Probezeit zu vereinbaren. Steht im Vertrag keine solche Vereinbarung, dann gelten auch nicht deren Regelungen. Auch bei der Länge der Probezeit können beide Parteien die Zeit frei wählen. Sie darf lediglich die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Und sie sollte immer als Bestandteil im Arbeitsvertrag schriftlich mit festgehalten werden.

Häufig wird die Frage nach einer Verlängerung der Probezeit gestellt. Dies ist allerdings nur zulässig, wenn die vollen sechs Monate noch nicht voll ausgeschöpft wurden und auch dann nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers. Eine Verlängerung kann niemals einseitig getätigt werden.

Probeverkürzung ist möglich

Die Probezeit ist ein Zeitraum, in dem Arbeitnehmer und Arbeitgeber den geschlossenen Arbeitsvertrag schneller und einfacher beenden können. Beide Seiten können innerhalb der vereinbarten Probezeit jederzeit und ohne Angaben von Gründen kündigen. Allerdings müssen beide Seiten eine mindestens zweiwöchige Kündigungsfrist wahren. Stellt man also fest, dass der Job nicht den Erwartungen entspricht, muss man nicht die vollen sechs Monate absitzen. Es ist selbst am letzten Tag der Probezeit noch möglich zu kündigen. 

Die Probezeit kann auch verkürzt werden. Das kommt allerdings sehr selten vor, ist aber möglich. Sind sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber einig, dass man zusammenpasst, kann eine gemeinsame Vereinbarung dazu getroffen werden.

Sonderkündigungsrecht bei Schwangerschaft

Wer in der Probezeit schwanger wird, sollte das dem Arbeitgeber mitteilen, denn ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe besteht ein Sonderkündigungsrecht aufgrund des Mutterschutzes. Für die Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung dürfen Mitarbeiterinnen nicht gekündigt werden.

Wird man in der Probezeit krank, bedeutet das nicht gleich eine Kündigung. Man muss dies dem Arbeitgeber aber unverzüglich mitteilen, ebenso wie die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und eine ärztliche Bescheinigung abgeben. Ist man länger als vier Wochen im Unternehmen beschäftigt, dann muss der Arbeitgeber den Lohn bei Krankheit in der Probezeit weiterbezahlen.

Erkrankt man dagegen gleich zu Beginn der Arbeitsaufnahme, übernimmt die Krankenkasse den Lohnausgleich. Darüber hinaus gilt, dass die Probezeit sich nicht automatisch um die krankheitsbedingten Fehltage verlängert. Dies ist auch nur mit gegenseitigen Einverständnis möglich. Solange man in der Probezeit ist, sollte man regelmäßig nach einem Feedback fragen. Durch die Rückmeldung vom Arbeitgeber erhält man die Möglichkeit rechtzeitig Korrekturen vorzunehmen und damit die Probezeit zu bestehen. 

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