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Berufspolitik

WANN ANSPRUCH AUF SONDERURLAUB BESTEHT

Unter Sonderurlaub versteht man eine Freistellung von der Arbeit unter Fortzahlung des Gehaltes, ohne dass es sich um den normalen Jahresurlaub handelt. Es ist eine Freistellung für besondere Umstände.

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Es gibt Situationen, in denen ist an Arbeit nicht zu denken. Beispielsweise wenn die eigene Eheschließung, eine Beerdigung oder Gerichtstermine in die Arbeitszeit fallen. Zusätzlich zur Möglichkeit, hierfür Tage des regulären Jahresurlaubs zu verbrauchen, kann es auch einen Anspruch auf Sonderurlaub beziehungsweise bezahlte Freistellung geben. 

Damit bleiben wertvolle Tage des Erholungsurlaubs erhalten. Zusätzlich zu dem gesetzlich vertraglich geregelten Erholungsurlaub hat man als Arbeitnehmer dann die Möglichkeit, Sonderurlaub zu erhalten.

Sonderurlaub ist Chef-Entscheidung Ein gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub besteht grundsätzlich aber nicht. Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, Sonderurlaub zu gewähren. Allerdings sieht § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor, dass ein Arbeitnehmer freigestellt werden muss, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ verhindert ist – eine Formulierung, die viel Raum für Interpretation und damit auch Auseinandersetzungen bietet. 

In der Regel werden die im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) angegebenen Gründe auch für einen Sonderurlaub nach BGB akzeptiert. Die Länge der Freistellung richtet sich dabei immer nach der notwendigen Zeit, die der Verhinderungsgrund objektiv betrachtet erfordert.

Praxistipp
Um Streitigkeiten wegen der unklaren Regelung des BGB zu vermeiden, sollte am besten vertraglich oder in einer allgemeinen Betriebsvereinbarung festgelegt werden, in welchen Fällen wie viel Sonderurlaub gewährt wird.

Gründe für Sonderurlaub

§ 10a BRTV für Apothekenmitarbeiter listet besondere Anlässe auf, bei denen ein Anspruch auf bezahlte Freistellung bis zu einer Dauer von insgesamt zwei Arbeitstagen im Kalenderjahr besteht, unter anderem bei

  • eigener Eheschließung,
  • Eheschließung der Kinder,
  • Eheschließung der Geschwister,
  • persönlich zu tätigenden Anzeigen auf dem Standesamt,
  • Vorladungen vor Gericht oder sonstigen Behörden,
  • Arztbesuchen, sofern diese nicht außerhalb der Dienstzeit möglich sind.

Bei allen weiteren Gründen, die nicht explizit im BRTV genannt sind, besteht kein Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub.

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Sonderurlaub nicht rückwirkend gültig

Hat man aber ohnehin Urlaub, so kann kein Sonderurlaub eingefordert werden. Fällt also Beispielsweise die Beerdigung eines nahen Angehörigen auf einen Tag, an dem regulären Erholungsurlaub hat, bekommt man nicht zusätzlich Sonderurlaub, also keine Verringerung der für den Urlaub aufgewendeten Urlaubstage.

Ablehnung begründen

Sonderurlaub muss immer beantragt und vom Arbeitgeber bewilligt werden. Wie in vielen Fragen des beruflichen Miteinanders gilt die Regel: miteinander reden und, falls möglich, frühzeitig Bescheid geben, sodass im Unternehmen Vorkehrungen getroffen werden können.

Sollte der Arbeitgeber den Antrag auf Sonderurlaub ablehnen, muss er seine Entscheidung begründen. Es bleibt dann immer noch die Möglichkeit, regulären oder unbezahlten Urlaub zu beantragen. 

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