Berufspolitik
SOCIAL MEDIA IM GESUNDHEITSWESEN: UMGANG MIT SCHWEIGEPFLICHT
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In Zeiten von Social Media ist die Schweigepflicht im Gesundheitswesen wichtiger denn je. Sie gilt nicht nur für die Medizin, sondern auch für die Pharmazie: Alle Informationen, die eine Kundin oder ein Kunde dem Apothekenteam anvertrauen, sind vertraulich. Dazu gehören Verordnungen, Medikationspläne, Angaben zu Vorerkrankungen oder medizinische Diagnosen.
Nicht alle Mitarbeitenden in öffentlichen Apotheken sind sich der potenziellen Risiken bewusst, die mit der Nutzung von Social Media verbunden sind, denn sensible Informationen gelangen schnell nach außen.
Zurückhaltung üben bei Posts und Kommentaren
Gefahren bei der Nutzung sozialer Medien lauern an etlichen Stellen. Vielleicht posten Mitarbeitende Fotos oder Videos, die sensible Informationen enthalten: etwa erkennbare Personen, die ein bestimmtes Medikament ausgehändigt bekommen, beispielsweise zur Therapie von HIV-Infektionen. Oder ein Rezept liegt unbemerkt am HV-Tisch – und wer in das vermeintlich harmlose Bild zoomt, kann Details erkennen.
Und wenn Mitarbeitende im Zuge des Medikationsmanagements Fallberichte diskutieren, werden auch nicht anonymisierte Postings schnell kritisch. Das gilt auch, sollten Kunden über Social Media für andere lesbare Anfragen an die Apotheke stellen. Apothekenangestellte sind auf der sicheren Seite, wenn sie die Kommunikation auf andere Kanäle umleiten.
Was passiert bei Verstößen gegen die Schweigepflicht?
Fotos können nicht nur in Social Media kritisch sein. Wer die Apotheken-Homepage betreut oder Print-Produktefür die Apotheke vorbereitet, sollte in puncto Schweigepflicht ebenfalls besonnen vorgehen und alle Medien vor der Veröffentlichung kritisch prüfen.
Denn Fehler haben womöglich arbeitsrechtliche Konsequenzen. Bei schweren Verstößen gegen die Schweigepflicht ist eine Abmahnung oder – im Falle einer Wiederholung – auch eine Kündigung denkbar. Viele Urteile gibt es dazu noch nicht. Vor mehr als neun Jahren hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz entschieden, dass ein Verstoß gegen die Schweigepflicht keineswegs zur außerordentlichen Kündigung, hilfsweise zur ordentlichen Kündigung berechtigt (Urteil vom 11.04.2014, Az. 17 Sa 2200/13).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei nur als letzter Ausweg im Arbeitsrecht zu bewerten, argumentierten die Richter. Eine Revision beim Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Was war vorgefallen?
Im besagten Fall hatte eine Pflegekraft der Kinderheilkunde auf Facebook vom Tod eines Mädchens auf der Intensivstation berichtet. Weitere Postings befassten sich mit der Zwillingsschwester (sie hatte überlebt) und mit der Mutter, die mit ihrem Kind nichts mehr zu tun haben wollte. Zustimmung hatte die Pflegefachkraft für ihre Postings nicht eingeholt.
Die Überlegungen zeigen, dass Wissen den Unterschied macht. Die Apothekenleitung sollte deshalb ihr Team unterweisen oder ihnen eine externe Schulung anbieten.
ADEXA rät allen Apothekenangestellten außerdem: Besprechen Sie das Vorgehen bei Postings zuallererst mit der Apothekenleitung. Legen Sie fest, wann – und in welcher Form – Zustimmungen oder Freigaben einzuholen sind. Das lässt sich gut im QM-Handbuch der Apotheke hinterlegen.
Sie sind uns wichtig!
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