Ein Richterhammer; im Hintergrund ein aufgeschlagenes Buch und eine Waage mit zwei Waagschalen.© simpson33 / iStock / Getty Images Plus
Der BGH hat entschieden: Wenn Haemato seinen Kunden Skonto gewährt, verletzt das die Arzneimittelpreisverordnung.

Arzneimittelpreise

WAS DAS SKONTO-URTEIL FÜR APOTHEKEN BEDEUTET

Anfang Februar fällte der Bundesgerichtshof ein möglicherweise folgenschweres Urteil: Der Maximalrabatt von 3,15 Prozent, den Großhändler Apotheken auf verschreibungspflichtige Arzneimittel gewähren dürfen, darf nicht überschritten werden. Was heißt das konkret?

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Es geht um den Reimporteur Haemato: Der bot seinen Kunden (also den Apotheken) bislang zusätzlich zu Rabatten noch Skonto – also eine weitere Vergünstigung, sofern sie ihre Rechnung früh beglichen. Doch damit, so die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH), würde der Maximalrabatt nicht eingehalten. Apothekenverbände sind entsetzt, das Bundesgesundheitsministerium will die Folgen für die Apotheken prüfen.

Was ist der Maximalrabatt?
Der Apothekeneinkaufspreis setzt sich wie folgt zusammen: Der pharmazeutische Großhandel schlägt auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers (ApU) den Großhandelshöchstzuschlag auf: Das sind 3,15 Prozent, maximal aber 37,80 Euro. Dann kommen noch einmal 70 Cent obenauf. Großhändler dürfen nur auf den Großhandelshöchstzuschlag Rabatte geben. Bislang ging man aber davon aus, dass Skonto oder Boni zusätzlich möglich sind.

Strittiges Thema

Seit Jahren beschäftigt der Streit um Rabatte bei verschreibungspflichtigen Medikamenten die Gerichte. Erst 2017 urteilte der BGH, dass der pharmazeutische Großhandel seine komplette Marge inklusive des Festzuschlages an die Apotheken weitergeben darf. Dagegen schritt die Bundesregierung aber in Form einer Gesetzesänderung ein. Deshalb ist der Festzuschlag von 70 Cent nicht rabattfähig, nur die 3,15 Prozent Großhandelshöchstzuschlag.

Im aktuellen Fall klagte die Wettbewerbszentrale gegen Haemato, weil dieser seinen Kunden zusätzlich zu einem Rabatt von 3,04 Prozent noch 3 Prozent Skonto bei früherer Zahlung gewährte. Damit, so die Kläger, wird der Maximalrabatt überschritten. Haemato argumentierte, dass Skonti nicht ausdrücklich verboten sind.

Die Richter schlossen sich aber der Wettbewerbszentrale an und urteilten: Skonti dürfen den Maximalrabatt nicht überschreiten. Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln müsse zwingend die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) berücksichtigt werden, ein ausdrückliches Verbot im Gesetzestext sei nicht nötig. Sinn und Zweck der Norm bestimmten, dass eine Unterschreitung der Preisgrenze durch Skonti nicht in Frage komme.

Verbände in Aufruhr

Die Branche reagierte entsetzt. Die Treuhand Hannover schätzt, dass etwa ein Drittel des Monatseinkaufs in einer durchschnittlichen Apotheke skontiert wird. Das heißt, bei vielen Apotheken sind die 3,15 Prozent ausgereizt. Das Urteil bedeutet so für viele Apotheken einen Rückgang des Rohertrags. Die Treuhand geht von einem Rückgang des Betriebsergebnisses um etwa 16 Prozent aus, das entspricht 50 Cent pro verkaufter Packung. Gerade große, verhandlungsstarke Apotheken sind hier betroffen. Bei ihnen liegt der Anteil skontierter Produkte tendenziell höher.

Noch liegt keine Urteilsbegründung vor, denn mit dieser hat der BGH fünf Monate Zeit. Erst mit der Begründung wird es Klarheit geben, ob das Urteil tatsächlich alle Großhändler betrifft. Ulrich Laut, Rechtsanwalt und Hauptgeschäftsführer der Landesapothekerkammer Hessen, weist darauf hin, dass das Urteil zunächst nur für die Prozessbeteiligten gilt. Im Urteil heißt es, der Beklagte sei als „pharmazeutischen Unternehmen gleichgestellter Parallel- und Reimporteur“ an die AMPreisV gebunden. Daraus, so Laut, kann man noch keine Gültigkeit für den Vollgroßhandel ableiten.

Allerdings können die Richter die Formulierung in der Urteilsbegründung verallgemeinern. Dann wären in der Tat alle Großhändler und Apotheken betroffen. Das dürfte viele hart treffen, denn zusätzlich zu den in letzter Zeit gestiegenen Kosten unter anderem für Personal und Energie wurde Anfang des Jahres noch der Kassenabschlag erhöht. Apothekerverbände fordern, diesen nun zu streichen. Doch da der Kassenabschlag im Sozialgesetzbuch verankert ist, erfordert es für eine Abschaffung ein umfangreiches und zeitintensives Gesetzänderungsverfahren.

Auch eine Abschaffung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel und die Forderung nach einem Rettungsschirm für die Arzneimittelversorgung kommen aus den Verbänden.

Ministerium spielt auf Zeit

Das Bundesgesundheitsministerium reagierte zurückhaltend. Es will die genaue Formulierung der Urteilsbegründung abwarten und dann die Folgen für die Apotheken bewerten, auch vor dem Hintergrund der geplanten Apothekenreform. Diese, so ein Sprecher, werde „in Kürze“ in die Anhörung im Bundestag gehen.

Es bleibt abzuwarten, wie viele Apotheken das Urteil letztlich treffen wird, in welchem Umfang die finanziellen Einbußen sich bewegen und ob die Bundesregierung es schafft, für die dringend benötigte Entlastung der Apotheken zu sorgen. Bis zur Begründung wird die Unsicherheit, die nach dem Urteil herrscht, bleiben.

Quellen:
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bgh-sieht-skonto-als-rabatt-145378/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/warum-das-skonto-urteil-gerade-grosse-apotheken-trifft-145582/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/skonti-urteil-muss-nicht-alle-apotheken-treffen-145432/
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/bgh-urteil-koennte-sich-auf-apothekenreform-auswirken-145457/

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