Ein blaues Dosieraerosol mit dunkelblauer Kappe© Liliia Bila / iStock / Getty Images Plus
Nur eins, bitte: Ärzt*innen sollen Salbutamolsprays nur noch als N1 verordnen, Apotheken nur noch N1 abgeben.

Lieferengpass

SALBUTAMOL-SPRAY NUR ALS N1 BELIEFERN

Ab Februar sollen Ärzt*innen Salbutamol-Dosieraerosole nur noch in der N1-Größe verordnen, Apotheken sollen ebenfalls nur die kleinste Packungsgröße abgeben. Grund ist der anhaltende Versorgungsmangel. Was heißt das für Sie konkret?

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Deutschland mangelt es an Salbutamol-Inhalatoren. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) stellte Ende Dezember den Versorgungsmangel fest. Laut Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) werden die Dosieraerosole sicher bis einschließlich Februar fehlen, was danach kommt, ist ungewiss.

Der offizielle Versorgungsmangel erlaubt den Import von Salbutamol-Sprays in größerem Stil. Letzten August besorgte GlaxoSmithKline Ventoline® aus Frankreich, nun hat Infectopharm 50 000 Packungen Salbutamol Aldo-Unión aus Spanien organisiert. Ab dem 1. Februar können Sie diese unter der PZN 19196980 über den Großhandel ordern. Der Lieferengpass-Beirat am BfArM geht jedoch davon aus, dass das allein nicht reicht, um die Versorgung sicherzustellen. Deshalb gelten ab Februar weitere Maßnahmen.

Salbutamol nur als N1

Der Lieferengpass-Beirat will vermeiden, dass die vorhandenen Salbutamol-Sprays als private Vorräte dienen. Deshalb sollen Verwender*innen ab Februar nur die kleinste Normpackungsgröße N1 (1 Dosieraerosol) erhalten. Konkret soll das so ablaufen:

  • Ärzt*innen sollen nur N1-Rezepte ausstellen, keine Verordnungen für eine individuelle Bevorratung.
  • Auch Folgerezepte sollen die Patient*innen nur erhalten, wenn es nötig ist.
  • Apotheken sollen nur N1-Packungen abgeben.
  • Außerdem sollen die gesetzlichen Krankenversicherungen die (Zusatz-) Kosten für Importware übernehmen.

Wie sollen Apotheken auf Salbutamol-Rezepte reagieren?

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) empfehlen, dass Sie Ärzt*innen auf die N1-Regelung hinweisen und auch Ihre Kund*innen über die Hintergründe informieren, sollten doch N2- oder N3-Packungen verordnet sein. Wenn nötig, können Sie eine N1 auch als Teilmenge einer größeren Packung entnehmen und abgeben.

Bei diesen Regelungen geht es speziell um Dosieraerosole. Für Inhalationslösungen, Fertiginhalate und flüssige orale Darreichungsformen für Kinder ist kein Versorgungsmangel festgestellt worden.

Die AMK ruft Apotheken außerdem dazu auf, ihre Kund*innen in der richtigen Inhalationstechnik zu schulen. Sie können dies als pharmazeutische Dienstleistung abrechnen.

Quellen:
https://www.bfarm.de/DE/Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Lieferengpaesse/salbutamol.html
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/nur-n1-packungen-abgeben-144998/
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2024/01/17/ab-februar-salbutamol-aus-spanien-verfuegbar

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