Impfpflicht
NACHWEIS-FRIST FÜR MASERN-IMPFUNG ABGELAUFEN
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Zum Schutz vor ansteckenden Masern greift nun auch die zweite Stufe der vor zwei Jahren eingeführten Impfpflicht für Schulen und Kitas. Am Sonntag, 31. Juli, endete die Frist zur Vorlage von Impfnachweisen für Kinder und Beschäftigte, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren.
Die Frist sollte ursprünglich bereits am 31. Juli vergangenen Jahres auslaufen. Sie wurde dann aber zwei Mal verlängert, weil die Corona-Krise die Abläufe erschwerte. Seit März 2020 gilt die Pflicht schon für Neuaufnahmen in Kitas und Schulen.
Gesundheitsämter ausgelastet
Die Landkreise hatten angesichts der Corona-Sommerwelle vor weiteren Belastungen vieler Gesundheitsämter durch die Masern-Impfpflicht gewarnt. Die Ämter seien nicht nur in die Pandemiebekämpfung, sondern auch in diesem Rahmen stark eingebunden, erklärte der Deutsche Landkreistag. Angesichts der aktuellen Arbeitsbelastung habe man das Bundesgesundheitsministerium um eine weitere Verschiebung der Nachweisfrist für Masern-Impfungen auf den 1. Januar 2023 gebeten.
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Was bedeutet „Masern-Impfpflicht“?
Die Masern-Impfpflicht gilt für Gemeinschaftseinrichtungen, in denen viele Menschen zusammenkommen. Seit 1. März 2020 ist in Kitas oder Schulen für mindestens ein Jahr alte Kinder vor der Neuaufnahme ein Nachweis Pflicht: per Impfausweis, mit dem gelben Untersuchungsheft oder einem ärztlichem Attest, wenn das Kind schon Masern hatte.
Nun müssen nun auch Nachweise für Kinder und Beschäftigte da sein, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren. Liegen diese nicht vor, muss die Leitung das Gesundheitsamt benachrichtigen, das im Einzelfall über Tätigkeits- oder Betretungsverbote entscheidet.
Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden, wie das Bundesgesundheitsministerium erläuterte. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2500 Euro.
Quelle: dpa