Grafische Darstellung eines Rx-Arzneimittels und eines Rezepts.© VectorMine / iStock / Getty Images Plus
Rx-Arzneimittel können vorbestellt und in der Apotheke abgeholt werden.

Rezept-Boni

HICKHACK UM PAYBACK-PUNKTE VON PHÖNIX

Keine Payback-Punkte: Wenn über eine Apotheken-App Produkte bestellt werden, darf der App-Betreiber nicht damit werben, dass ein solcher Bonus automatisch gewährt wird. In diesem Fall betrifft das den Arzneimittelgroßhändler Phoenix, der in seiner App „Deine Apotheke“ mit diesem Bonus warb.

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Zwar betraf es nur den Gegenwert von 50 Cent und auch die App ist längst in einer anderen aufgegangen. Aber sowohl der klagenden Wettbewerbszentrale als auch Phoenix ging es um Grundsätzliches: Darf ein Arzneimittelgroßhändler seine Produkte mit einem geldlichen Vorteil versehen? Denn die 50 Payback-Punkte gab es immer, auch für Medikamente auf Rezept. Damit erscheine die Bestellung eines Rx-Arzneimittels über die Phoenix-App günstiger als der Bezug über eine andere Apotheke.

Payback-Punkte sind demnach eine Form von Rezept-Boni, die die Preisbindung unterlaufen, fand die Wettbewerbszentrale.

Das sah Phoenix ganz anders. Der Vorteil für den Kunden sei eben nicht, dass die Punkte für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel gewährt würden. Sondern ganz allein die Nutzung der Vorbestellfunktion. Ein Kaufvertrag werde erst vor Ort in der Apotheke abgeschlossen, nicht einmal die Preise würden in der App angezeigt. Eine „allgemeine Imagewerbung ohne konkreten Produktbezug“ nannte das Phoenix. Wem das wie Haarspalterei erscheint: Für die Anwendung des Heilmittelwerbegesetztes (HWG) macht das den entscheidenden Unterschied. Phoenix verglich die 50 Cent, die den Gegenwert der Payback-Punkte ausmachen, dann auch eher mit einem Ersatz der Parkgebühr.

Die Richter, die am Landgericht Mannheim über die Causa zu entscheiden hatten, waren da anderer Meinung: Ein Produktbezug sei sehr wohl gegeben. Laut BGH-Rechtsprechung kann das auch dann der Fall sein, wenn das ganze Sortiment inbegriffen ist.

Bei der Payback-Aktion gehe es nämlich nicht um die besondere Leistung der Apotheke, sondern um die Absatzförderung von Arzneimitteln – auch rezeptpflichtigen.

Unerheblich sei es deshalb, dass die Medis erst in der Apotheke wirklich verkauft würden. Immerhin könnten Rx-Arzneimittel vorbestellt und abgeholt werden, das sei sogar wahrscheinlich. Das Landgericht zeigte sich überzeugt, dass Patienten sich genau davon beeinflussen ließen: Wenn sie über diese App bestellten, erhielten sie eine Vergünstigung. Dem folgt das nicht von der Hand zu weisende Argument der Wettbewerbszentrale: Wenn der Anbieter nicht davon ausgehen würde, dass es einen Einfluss hat, warum gibt es die Vergünstigung dann – und warum wird vor Gericht so hartnäckig darum gestritten?

Auch den Vergleich mit der Parkgebühr akzeptierte das Gericht nicht. Den Kunden werde schließlich unabhängig von etwaigen Unannehmlichkeiten für jede Vorbestellung eines rezeptpflichtigen Arzneimittels ein Gegenwert von 50 Cent gewährt (längst geklärt ist übrigens die Streitfrage, dass der Bonus nicht unmittelbar gewährt werden muss, sondern auch als Gutschein nachträglich seine „steuernde Wirkung“ entfalten kann, Stichwort „Ofenkrustis“). Also: Die Richter sahen es als gegeben an, dass der Payback-Bonus geeignet ist, die Apothekenkunden unsachgemäß zu beeinflussen und die Werbung deshalb verboten ist.

Phönix legte bereits Berufung ein, nächste Station ist das Oberlandesgericht Karlsruhe. Auch die Wettbewerbszentrale hat bereits wegen Payback eine andere Klage geführt – und verloren. Hier ging es um das Hörakustikerunternehmen Amplifon, das seinen Kunden beim Einkauf pro Euro Umsatz einen Payback-Punkt gewährte. Da Hörgeräte Medizinprodukte sind, wollte die Wettbewerbszentrale das ahnden lassen. Auch Amplifon vertrat wie Phoenix die Meinung, dass es sich bei der Payback-Aktion um reine Imagewerbung handelte. Hier sah das zuständige Landgericht Hamburg keine Produktbezogenheit, sondern „die Darstellung des Unternehmens der Beklagten als Teil des Payback-Systems mit den damit verbundenen Vorteilen für den Kunden“ und erlaubte die Aktion.

Gegen diese Entscheidung hat nun wiederum die Wettbewerbszentrale Berufung beim Oberlandesgericht Hamburg eingelegt. In beiden Fällen soll eine grundsätzliche Klärung der Frage erfolgen, ob die Werbung für die Gewährung von Payback-Punkten für Heilmittel in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt.

Wir sind gespannt.

Quelle: apotheke adhoc

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