Lieferengpässe
VERWEIS AUF DRINGLICHKEITSLISTE MUSS JETZT AUFS REZEPT
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Nachdem die Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel in Kraft trat, blieben erstmal einige Unsicherheiten. So war zunächst nicht klar, ob eine Sonder-PZN für die Abrechnung auf das Rezept aufgebracht werden muss. Deutscher Apothekerverband (DAV) und der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SV) wollten Details miteinander klären.
Nun meldet der Landesapothekerverband Sachsen-Anhalt, was es ab sofort bei der Abrechnung zu beachten gilt.
Dringlichkeitsliste: Nichtverfügbarkeit plus Kürzel
In der kürzlich getroffenen Sondervereinbarung zwischen DAV und GKV-SV geht es um den Fall, dass ein nicht verfügbares Fertigarzneimittel mit einem Wirkstoff, der auf der Dringlichkeitsliste für Kinderarzneimittel steht, gegen ein wirkstoffgleiches Fertigarzneimittel in einer anderen Darreichungsform ausgetauscht wird. Das wäre zum Beispiel die Abgabe von Tabletten statt eines verordneten Trockensaftes.
Hier muss die Apotheke ab sofort die PZN des abgegebenen Fertigarzneimittels sowie die bekannte Sonder-PZN 02467024 für Nichtverfügbarkeit auf das Rezept drucken. Außerdem muss sie handschriftlich das Kürzel „DL“ (für Dringlichkeitsliste) ergänzen.
Bei E-Rezepten wird der Vermerk im Feld „Rezeptänderung“ der Schlüssel 12 (Freitextdokumentation) eingefügt und elektronisch signiert. Auch hier ist die Sonder-PZN für Nichtverfügbarkeit rabattierter oder preisgünstiger Arzneimittel Pflicht.
Das Fehlen des Kürzels soll übrigens nicht zu Retaxationen führen, heißt es. Apotheken sollten aber in diesen Fällen mit Rückfragen seitens der Krankenkassen rechnen.
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Bei Rezepturen keine Engpasspauschale
Wichtig: Für die Fälle, in denen ein nichtverfügbares Fertigarzneimittel gegen eine Rezeptur ausgetauscht wird, darf die Nichtverfügbarkeit nicht verwendet werden! Hier wurden bereits zu einem früheren Zeitpunkt eigene Sonder-PZN vereinbart.
Auf ein Papierrezept gehört die 18774446 anstelle der Rezeptur-PZN. Ausnahmsweise fehlen dann die Z-Daten und der Hash-Code. Ein E-Rezept rechnen Sie mit 18774452 und Z-Daten ab.
Der Hintergrund: Wenn Sie Rezepturen im Austausch gegen verordnete Fertigarzneimittel abgeben und daher keine Nichtverfügbarkeit aufdrucken, steht der Apotheke keine Engpasspauschale von 50 Cent zu. Das liegt daran, dass sich die Dringlichkeitsliste auf einen anderen Abschnitt des Fünften Sozialgesetzbuches bezieht als die Engpasspauschale.
Es bleibt abzuwarten, ob die Dringlichkeitsliste wirklich Erleichterungen bedeutet oder den in der aktuellen Situation schon anspruchsvollen Arbeitsalltag in den Apotheken noch schwieriger macht.
Quellen:
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/dringlichkeitsliste-jetzt-doch-sonderkennzeichen-und-vermerk/
https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/politik/dringlichkeitsliste-keine-50-cent-fuer-austausch/