Abrechnung
VERGÜTUNG FÜR ORALE COVID-19-MEDIKAMENTE GEREGELT
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Langsam, aber sicher kommen sie: Oral anzuwendende antivirale Arzneimittel, die im Falle einer Erkrankung mit COVID-19 zum Einsatz kommen können. Molnupiravir (Lagevrio®) kann seit dem 3. Januar verordnet werden. In der Pipeline steht außerdem Paxlovid (Nirmatrevir und Ritonavir), die die EMA zwar noch nicht zugelassen, aber nach den Zwischenergebnissen der Hauptstudie bereits empfohlen hat.
Diese Arzneimittel beschafft der Bund zunächst zentral; also werden auch die Vertriebswege der Apotheken über den Bund laufen. Für den pharmazeutischen Großhandel ist damit ein gewisser Mehraufwand verbunden.
BMG regelt Aufwandsentschädigung
Um Grossisten und Apotheken dafür angemessen zu vergüten, legte das BMG eine Verordnung vor: Darin ist festgehalten, dass der Großhandel eine Vergütung von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung erhält. Für den Aufwand der Beschaffung erhalten die Apotheken 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung.
Auch Botendienste gesondert vergütet
Gleich mitgedacht hat das Ministerium auch bei den möglicherweise nötig werdenden Lieferungen per Botendienst; Sie bekommen dafür eine zusätzliche Vergütung von 8 Euro. Die Abrechnung dafür soll monatlich erfolgen, und zwar spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats.
Vorgesehen ist dabei, dass die Apotheken die sich ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit ihrem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen – inklusive der Vergütung für den Großhandel, die nach Auszahlung an diesen weiterzuleiten ist.
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Rechenzentren rechnen mit Bundesamt für Soziale Sicherung ab
Großhandel und Apotheken sind dann verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründeten Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Die Rechenzentren wiederum leiten den Gesamtbetrag weiter an das Bundesamt für Soziale Sicherung, das auch für die Auszahlung zuständig ist. Dieses Amt holt sich dann das Geld aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.
Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung
Den Entwurf hatte das BMG Mitte Dezember vorgelegt. Die Berufsverbände hatten daraufhin die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben.
Das meint die ABDA
Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände e. V. (ABDA)begrüßt, dass der Aufwand, der Apotheken bei der Abgabe vom Bund beschaffter antiviraler Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankten entsteht, gesondert vergütet werden soll. Aus ihrer Sicht sollte jedoch klargestellt werden, dass „die Apotheken den an den Großhandel auszuzahlenden Betrag zusätzlich zu der ihnen zustehenden Vergütung erhalten. Der mit der Zahlungsweiterleitung verbundene Aufwand muss zudem in der vorgesehenen Grundvergütung für Apotheken berücksichtigt werden.“ Auch die dem Großhandel zustehende Vergütung soll dessen Aufwand in vollem Umfang abdecken - und weitergehende Zuschläge für Einzel- und Expresslieferungen sollten den Apotheken gegenüber nicht in Rechnung gestellt werden können, fordert der Verband.
Die sogenannte Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung ist seit dem 24. Dezember in Kraft.
Quellen:
https://www.deutsche-apotheker-zeitung.de/news/artikel/2021/12/17/so-werden-apotheken-fuer-die-beschaffung-oraler-covid-19-medikamente-verguetet/chapter:all
https://www.pharmazeutische-zeitung.de/covid-19-praeparate-apotheken-erhalten-30-euro-pro-packung-130464/