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Berufspolitik | Nachgefragt

WAS GENAU IST EIN WEGEUNFALL?

Wenn man auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall erleidet, ist das ein Fall für die Berufsgenossenschaft. Was ist hier zu beachten und wie ist das mit Umwegen vor oder nach der Arbeit?

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Rechtlich betrachtet sind Wegeunfälle eine bestimmte Form von Arbeitsunfällen. Laut Paragraf 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist ein Wegeunfall ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg von der Privatwohnung zur Arbeit ereignet oder umgekehrt vom Arbeitsort nach Hause. Auch Dienstwege während der Arbeitszeit zählen dazu. Dabei ist es unerheblich, ob man zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Auto, einem Skateboard oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs ist. Kein Versicherungsschutz besteht, wenn es sich um Verletzungen oder Gesundheitsschäden ohne Einwirkung von außen auf dem Weg zur Arbeit oder zurück handelt, also wenn man zum Beispiel zufällig einen Herzinfarkt in der Straßenbahn erleidet.

Wichtig ist: Versichert ist nur der unmittelbare Arbeitsweg zwischen Haustür und Arbeitsplatz. Ein Umweg ist nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Ob es sich um einen solchen „erlaubten“ Umweg handelt, hängt davon ab, ob es ein notwendiger oder motivierter Umweg ist. Der Versicherungsschutz umfasst nämlich nur Umwege, die notwendigerweise geschehen, wenn man beispielsweise die in im Haushalt lebenden Kinder während der Arbeitszeit fremder Obhut anvertrauen muss oder bei Fahrgemeinschaften mit Arbeitskollegen, die auf dem Weg zur und von der Arbeit abgeholt oder nach Hause gebracht werden.

Auch eine Umleitung für eine bestimmte Distanz, die man aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse wählen muss, oder ein längerer Arbeitsweg, der es ermöglicht den Arbeitsplatz schneller zu erreichen, gilt als zulässig. Verbringt man seine Freizeit mit seinem Lebensgefährten und fährt von dessen Wohnung zur Arbeit, so ist auch dieser Arbeitsweg mitversichert.

Nimmt man aber Umwege, die persönlich motiviert sind und länger als zwei Stunden dauern, dann greift der Versicherungsschutz nicht, denn man verlässt freiwillig seinen Arbeitsweg. Wenn man also einen privaten Arzttermin wahrnimmt, private Einkäufe tätigt oder vor der Arbeit gemütlich Frühstücken geht, dann ist dies nicht versichert.

Ebensowenig wenn man zur Tankstelle fährt oder die Kinder zu einer Freizeiteinrichtung bringt. Ein Wegeunfall muss auf jeden Fall sofort der zuständigen betrieblichen Stelle beziehungsweise dem Arbeitgeber gemeldet werden. Der Arbeitgeber muss die Berufsgenossenschaft, die für die zum Unternehmen gehörige Branche zuständig ist, innerhalb von drei Tagen nach Kenntnisnahme über den Wegeunfall mittels einer Unfallanzeige informieren.

Für Apotheken ist dies die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW). Auch der behandelnde Arzt hat diese Stelle zu informieren. Denn nur so kann man den Versicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft in Anspruch nehmen. Sie übernimmt dann alle anfallenden Kosten, neben der akuten Behandlung gegebenenfalls auch die Rehabilitation und bei Arbeitsunfähigkeit eine Rente. Der Arbeitnehmer übernimmt die Lohnfortzahlung für die ersten sechs Wochen.

Den Artikel finden Sie auch in DIE PTA IN DER APOTHEKE 03/2022 auf Seite 117.

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